Art. 68 ch. 2 CP; retrospective concurrence with a pending appeal against the first conviction; Art. 119 ch. 3 CP. The rule on additional sentencing applies even if the earlier judgment is still challenged by appeal. The judge fixing the additional sentence must take account not only of the principal sentence but also of the offences sanctioned thereby. It is sufficient if principal and additional sentence together attain the statutory minimum; the minimum need not be reached separately by each sentence. Considered in this sense, the court confirmed the Geneva court’s approach (consid. 1-3).
Strafgesetzbuch. No 40. Gegenwart des Beschwerdeführers bei seinem Entschlu8se blieb und nachher in der Feldhütte den Weisungen Höhns oh11e weiteres Folge leistete, zeigen mehr als seine Bereit- schaft, sich leichten Herzens hinzugeben. Dieses Verhalten stimmt übenin mit der von der Mutter geschilderten Ver- anlagung des Kindes, wonach es keinen eigenen Willen habe und niemandem nein sagen könne. Der Beschwerde- führer selber hat vor dem Verhörrichter erklärt, wenn er das Mädchen jeweilen gesehen habe, habe er gedacht, es sei geistig nicht ganz no;rmal. Pflicht des Beschwerde- führers war es, der Versuchung zu widerstehen, die an ihn herangetreten ist, in die ihn aber nicht im Sinne des Art. 64 StGB das Kind geführt hat. Er erscheint umso weniger als von diesem verleitet, als er anfänglich mit Rücksicht auf das Alter des Kindes von der Tat absehen wollte, dann aber ohne weiteres Zutun des Mädchens sich doch dazu entschloss und ihm in der Feldhütte 9.ie Ski- hose ausziehen half. Dass er in seiner Entwicklung zurück- geblieben ist, erlaubt nicht, das Verhalten des Mädchens unter dem Gesichtspunkt des Art. 64 anders zu beurteilen. Nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 StGB, welche die Vorinstanz nicht als gegeben annimmt, hätte der Geisteszustand des Täters zur Strafmilderung führen können. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juni 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. :No 41.
an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB zu mildern sei. Allein verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Ge- setzes ; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde vor- gesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Ver- jährung (vgl. VE 1908 Art. 50 ; ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 101; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64 letzter Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs. MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Straf- verfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig aus eigener Einsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vor- instanz hat daher durch Verneinung des Strafmilderungs- grundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des
Strafgesetzbuch. No 41. Beschwerdeführers mit Recht bloss als Grund angesehen, die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens herabzu- setzen. 2. -Auch der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue liegt entgegen der Auffassung Kaspar Gehrigs nicht vor. Aufrichtige Reue betätigt nicht schon, wer aus eigenem Entschlusse, wenn auch aus Einsicht und mit dem Willen zur BesseTilllg, von weiteren Verbrechen oder Vergehen absieht, sondern nur, wer über dieses pas- sive Verhalten hinaus etwas tut, was als Ausdruck seines Willens, geschehenes Unrecht wieder gut zu machen, auszulegen ist, so der Brandstifter, der, von Reue ergriffen, den Brand löschen hilft, oder der Dieb, der dem Bestoh- lenen die Sache aus eigenem Antrieb zurückbringt, oder ein Täter, der aus Reue selber seine Tat den Behörden anzeigt. Das ergibt sich aus dem Worte betätigt und deutlicher noch aus den romanischen Texten von Art. 64 zweitletzter Absatz StGB, die voraussetzen, dass der Schuldige seine aufrichtige Reue durch Taten kundgetan habe ( manifeste par des actes )), dimostrato con fatti ). Solche Taten fehlen im vorliegenden Falle. Freilich konnte der Beschwerdeführer die Auswirkungen seiner Verbrechen nicht rückgängig machen. Allein eine positive Tat, um sie zu mildern oder sein Verbrechen zu sühnen, so etwa die erzieherische Einwirkung auf die missbrauchte Schwester, die freiwillige Leistung von Genugtuung, die Erstattung einer Anzeige gegen sich selbst, wäre ihm möglich gewesen, selbst wenn er ihre Verfehlungen mit dem Bruder Arnold nicht kannte. Nichts von dem hat Kaspar Gehrig getan. Dass sein passives Wohlverhalten . trotz allen Kampfes gegen die Versuchung, die an ihn herangetreten sein mag, nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass das, was Art. 64 letzter Abs. nur unter der zusätzlichen Voraus- setzung des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit als Strafmilderungsgrund anerkennt, nicht gestützt auf Art. 64 zweitletzter Abs. ohne diese Voraussetzung zur Milderung (ter Strafe führen kann. Strafgesetzbuch. No 42.
Es genügt, dass Grundstrafe und Zusatzstrafe zusammen das gesetzliche Mindestmass erreichen (Art. 119 Ziff. 3 StGB). l. L'art. 68, cifra 2, CP e applicabile anche se contro Ia prima condanna sia pendente un ricorso. 2. n giudice ehe pronuncia la pena addizionale deve conoscere non solnto la pena principale, ma anche i reati ch'essa reprime. 3. sufficiente. ehe l a Pe:n'.I' principale e la pena addizionale rag- giungano ms1eme il mmrmo legale (art. 119 cifra 3 CP). A. -Le 29 juin 1946, la Cour d'assins du IIIe arron- dissem.ent du canton de Berne a inflige a Edwige Meuwly une annee et dem.ie de reclusion et quatre ans de privation des droits civiques pour com.plicite d'avortement et ten- tative de ce delit. B. -Accusee, en outre, de nom.breux avortem.ents -consom.mes ou tentes -dont eile faisait metier, Edwige Meuwly a ete condamnee, le 29 octobre 1946, par la Cour d'assises de Geneve a trois ans de reclusion et a une annee de privation des droits civiques. Les infractions etant anterieures au 29 juin 1946, l'arret releve que cette peine (( vient en com.piement )) de celle qui a ete prononcee le 29 juin pour tentative et complicite d'avortement, dont il a ete tenu compte pour fixer la susdite peine . Bien que le dossier de l'affaire bernoise -sans le juge- ment, qui n'etait pas encore redige -fftt entre les mains des autorites genevoises, la Cour d'assises n'en a pas ordonne l'apport. 0. -Estim.ant que, dans ces conditions, l'art. 68 eh. 2 11 AS 73 IV ---1947