Counting workers under the watchmaking industry decree

BGE 73 IV 120Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV04.01.1940Annulled

Zusammenfassung

The Swiss Watch Chamber sought criminal prosecution of the Ryf brothers for allegedly expanding their watchmaking business without authorization. The lower courts had dismissed the case, reasoning that the number of workers should be assessed by reference to the proportion of protected products in turnover and by the fact that some home workers were not fully occupied. The Federal Court held that Art. 3 of the 21 December 1945 decree requires counting the workers actually engaged in protected articles, with home workers counted as full units regardless of workload. On that basis, the authorized limit of 17 had been exceeded by 18 actual workers in the protected branch. The cantonal judgment was therefore annulled and the case remanded.

Regest

Art. 1 and 3 BRB of 21 December 1945 on the protection of the Swiss watchmaking industry; calculation of the increase in workforce. The decisive criterion is the number of workers actually employed in the manufacture of protected articles. Home workers are counted as full units even if not fully occupied. A fictitious headcount derived from turnover ratios is inadmissible, since the decree does not attach legal significance to the value of the work performed, but to the actual number of persons engaged (consid. 1). The unauthorized expansion is already realized once the permitted number is exceeded, even temporarily. Questions of evidence evaluation regarding the factual findings of the lower court are not reviewable in cassation (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Uhrenindustrie. N 32. IV. UHRENJNDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE 32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1947 i. S. Schweizerische Uhrenkammer gegen Ryf. Art. 3 BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizeriacheti Uhrenindustrie. Ob die Arbeiterzahl erhöht ist, bestimmt sich nach der Zahl der tatsächlich mit der Herstellung geschützter Artikel beschäftig- ten Arbeiter. Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeits- kraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt. Art. 3 de l'AOF du 21 decembre 1945 prot-egeant l'industrie horlo- gere suisse. L'augmentation du nombre des ouvriers se determine d'apres le nombre des ouvriers travaillant effectivement 8. la fabrication d'articles proteges. Les ouvriers a domieile eomptent pour des unites entieres, meme si l'entreprise ne les oecupe pas pleine- ment. Art. 3 AOF 21dicembre1945 ehe protegge l'industria svizzera degli Of'Ologi. L'aumento del numero degli operai si stabilisce in base al numero degli operai ehe effettivamente lavorano alla fabbrfoazione di articoli protetti. Gli operai ehe lavorano a casa loro contano quali unita intere, anche se l'impresa non li occupa in pieno. A. -Gottfried und Otto Ryf betreiben in Grenchen als Kollektivgesellschafter eine Roskopf-Assortimentsfabrik. Am 29. September 1938 erlaubte ihnen das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Zahl der Arbeinkräfte dieses Unternehmens, inbegriffen die Heimarbeiter, auf 17 zu erhöhen. Gemäss Bericht vom 3. Juli 1946 stellte indessen das eidgenössische Fabrikinspektorat des II. Krei- ses fest, dass die Gebrüder Ryf 22 Arbeiter beschäftigten, Heimarbeiter inbegriffen. Auf Vetänlassung des eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragte daher die Schweizerische Uhrenkammer dem Untersuchungs- richter von Solothurn-Lebern am 5. November 1946 die Bestrafung der Brüder Ryf wegen unerlaubter Erweiterung einer Unternehmung der Uhrenindustrie im Sinne von Uhr('nindustrie. N° 32.

Art. 1 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember

zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie. :Qa Gottfried Ryf geltend machte, von den 22 Arbeitern hätten 6 bis 7 ausschliesslich Stanzartikel und Wecker- bestandteile hergestellt, die den Bestimmungen des Bun- desratsbeschlusses nicht unterständen, holte der Unter- suchungsrichter einen Bericht des kantonalen Gewerbe- und Fabrikinspektorates ein. Dieses stellte am 27. Novem- ber 1946 fest, dass die Gebrüder Ryf in der Fabrik 19 und als Heimarbeiter 9 Personen beschäftigten. Von den in der Fabrik arbeitenden stellten 7 Weckerbestandteile und Stanzartikel her und von den Heimarbeitern seien durch- schnittlich 3 ebenfalls auf diesen Artikeln beschäftigt. Jene Heimarbeiter, die geschützte Uhrenartikel herstellten, seien nicht voll beschäftigt, da Frauen darunter seien, die nur neben den Hausgeschäften Heimarbeit verrichteten. Bei voller Beschäftigung seien für die gleiche Arbeit statt 6 höchstens 3 Personen erforderlich. Nach den Fakturen der Firma vom November 1946 betrage der Umsatz für Weckerbestandteile und Stanzartikel 40 % des gesamten Monatsumsatzes. Beziehe man diesen Prozentsatz auf die Arbeiterzahl, so ergebe das für Uhrenbestandteile 16 und für andere Artikel 12 Personen. Ob alle Weckerbestand- teile für Uhrwerke bestimmt seien, welche die in Art. 21 des Bundesratsbeschlusses enthaltenen Masse übersteigen, habe nicht festgestellt werden können, da dies nur bei den Kunden zu ermitteln sei ; die Firma erkläre, dass durch- wegs grössere Wecker in Frage ständen. B. -Am 18. Dezember 1946 stellte das Amtsgericht Solothurn-Lebem die Untersuchung gegen Gottfried und Otto Ryf ein. Die Beschwerde der Schweizerischen Uhren kamm.er gegen diesen Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 7. Februar 1947 abgewiesen. Es führte aus, die vom kantonalen Fabrikinspektorat im November 1946 festgestellten Verhältnisse hätten zweifel- los mit denen übereingestimmt, wie sie im Sommer 1946 bestanden. Die Berechnung der Arbeiterzahl und die damit

Uhrenindustrie. N° 32. zusammenhängende Auslegung des Bundesratsbeschlusses erwiesen sich als richnig. Das Ergebnis der Nachprüfung duroh das kantonale Fabrikinspektorat stimme mit den Angaben des Angeschuldigten überein, die als glaubwürdig erschienen. Es hätte sich nur noch fragen können, ob das Amtsgericht die Lieferungen der Firma Ryf bei den Kun- den bezüglich der Dimensionen hätte nMhprüfen lassen sollen. Allein gestützt auf den klaren Bericht des kantonalen Fabrikinspektorates, durch den die Anschuldigungen ein- deutig widerlegt seien, erwiesen sich weitere Beweiserhe- bungen als überflüssig und unerheblich. 0. -Die Schweizerische Uhrenkamm.er führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Obergericht sei zu veranlassen, einen Entscheid zu fällen, auf Grund dessen das Strafverfahren gegen die Angeklagten vor kantonaler Instanz durchzu- führen sei. D. -Die Brüder Ryf beantragen, die Nichtigkeits- beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. -Art. 1 des BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung Unternehmungen der Uhrenindustrie zu erweitern, und gemäss Art. 3 gilt jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslioh der Zahl der Heimarbeiter) als Erweiterung. Für das Unternehmen der Gebrüder Ryf ist eine Arbeiter- zahl von 17 bewilligt, Heimarbeiter inbegriffen. Nach den Feststellungen des kantonalen Gewerbe-und Fabrik- inspektorates, auf welche die Vorinstanz abstellt, beschäf- tigten indes die Beschuldigten im. November 1946 und schon im Sommer 1946 in der Fabrik 19 und zu Hause 9, zusammen also 28 Arbeiter, wovon nur 10, nämlich in der Fabrik 7 und zu Hause 3, Artikel herstellten, auf die der Bundesratsbeschluss nicht anwendbar ist. Demnach waren 18 Arbeiter, nämlich fa der Fabrik 12 und zu Hause 6, Uhrenindustrie. N° 32.

mit der Herstellung von Artikeln beschäftigt, die unter den Bundesratsbeschluss fallen. Die bewilligte Zahl ist überschritten. Dass die Heimarbeiter nicht voll beschäftigt sind, ist entgegen der Auffassung des kantonalen Gewerbe-und Fabrikinspektorates, welche die Vorinstanz als richtig hinnimmt, nicht entscheidend. Nach Art. 3 des Bundes- ratsbeschlusses kommt es einzig auf die Zahl der Heim- arbeiter an, nicht auf den Umfang der von ihnen geleisteten Arbeit, wie denn auch bei der Ermittlung des zulässigen Höchstbestandes bloss auf die Zahl der beschäftigten Ar- beiter abgestellt und nicht nach dem Umfänge der von ihnen geleisteten Arbeit gefragt wird. Auch ist massgebend die Zahl der tatsächlich mit der Herstellung geschützter Artikel beschäftigten Fabrik-und Heimarbeiter. Es geht nicht an, aus dem Verhältnis des gesamten Geschäftsumsatzes zum Umsatze an geschützten Artikeln eine fiktive Arbeiterzahl zu errechnen ; denn damit käme dem Werte der geleisteten Arbeit entscheidende Be- deutung bei, und zwar nicht einmal dem absoluten, son- dern dem relativen Werte. Das Ergebnis würde beeinflusst vom Werte der nicht geschützten Artikel und vom Auf- wand an manueller Arbeit, die zu ihrer Herstellung nötig ist. Durch Fabrikation hochwertiger, aber mit geringer menschlicher Arbeitskraft herstellbarer ungeschützter Ar- tikel . wäre es möglich, die Zahl der mit der Herstellung geschützter Artikel beschäftigten Arbeiter zu erhöhen und den Umsatz an solchen Artikeln zu steigern, ohne dass dies in der fiktiven Arbeiterzahl, die auf Grund des pro- zentualen Anteils des geschützten Geschäftszweiges am Gesamtumsatze errechnet würde, notwendigerweise zum Ausdruck käme. Auch wäre die erreohnete fiktive Arbeiter- zahl eine Durchschnittszahl (Monatsdurchschnitt oder Jahresdurchschnitt). Eine Erweiterung des Unternehmens liegt indessen nicht erst dann vor, wenn die zulässige Zahl der Arbeiter durchschnittlich, sondern schon dann, wenn sie auch bloss für wenige Tage überschritten wird. Und

Uhrenindustrie. N° 32. endlich würden durch die erwähnte Berechnungsart die Heimarbeite:r wiederum nicht nach Köpfen, sondern nach de:r.n Werte der von ihrien geleisteten Arbeit berücksichtigt. So ergäbe auch im vorliegenden Falle das Verhältnis zwischen dem Umsatze an geschützten Artikeln und dem gesamten Geschäftsumsatze eine fiktive durchschnittliche Zahl von bloss 16 Fabrik-und Heimarbeitern, während im Zeitpunkt der Feststellungen des kantonalen Gewerbe-und Fabrikinspektorates tatsächlich 18 Arbeiter für den ge- schützten Geschäftszweig tätig waren. Dabei beruht die Berechnung der Zahl 16 erst noch auf der nicht -abgeklärten Annahme, alle Weckerbestandteile seien für nicht ge- schützte Uhrwerke bestimmt gewesen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da nach dem Gesagten auf die Zahl 18 der tatsächlich beschäftigten Arbeiter abzu- stellen ist. 2. -Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Be- richt des kantonalen Gewerbe-und Fabrikinspektorates dürfe nicht massgebend sein, weil er den Zustand in einem vom Tatbestand der Strafklage entfernten Zeitpunkte feststelle. Das Obergericht nimmt jedoch an, im Sommer 1946 seien die Verhältnisse gleich gewesen wie im. Novem- ber 1946. Diese Annahme beruht auf Beweiswürdigung, die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277 bis BStP). Nach dem Gesagten kommt indes auf die Kritik der Beschwerdeführerin nichts an, da schon in der Erhöhung der Arbeiterzahl auf 18 objektiv eine Widerhandlung gegen den Bundesratsbe- schluss liegt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Fe- bruar 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Lohn-und Verdienstersatz. N 33. V. LOHN-UND VERDIENSTERSATZ ALLOCATIONS POUR PERTE DE SALAIRE OU DE GAIN

  1. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1947 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Mehll. Lohn. und Verdienstersatz. Strafbarkeit der Kassenmitglieder, die sich weigern, e vorge- schriebenen Formulare auszufüllen und der Ausgleichskasse einzureichen. Verhältnis zwischen Art. 18 und 19 der-Aus- führungsverordnung zur Lohnersatzordnung (Art. 34 und 35 der Verdienstersatzordnung). Allocations powr perte de salaire c;u de gain. . Sont punissables les membres qm renent de rnmplir les formules prescrites et de Ies remettre a la. ca1sse. Relation entre les art. 18 et 19 de l'ordonnance d'execution relative a.ux allocations pour perte de saJaire (art. 34 et .35 de 1'.ordonna.nce concerna.nt les a.llocations pour perte de gam). Indennitd per perdita di salario o di ff1M!da.gno.. . . Sono punibili i membri ehe rifiutano di :i;iemp:ire i ; moduli pre- scritti e di consegnarli alla cassa.. Relaz1one ra. gli .art. 18 e 19 dell'ordirumza. d'esecuzione concernente le mdenmta. per per- dita. di salario (art. 34 e 35 deJI'ordinanza d'esecuzione concer- nente le indennita per perdita di guadagno ). A. -Franz Mehli, der in Basel eine Veloreparaturwerk- stätte betreibt und zeitweise Arbeiter beschäftigt, ist im Jahre 1940 durch die Kantonale Ausgleichskasse Basel- Stadt der Lohn-und Verdienstersatzordnung unterstellt worden. Er war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 des BRBvom
  2. Dezember 1939 über die Lohnersatzordnung (LEO) in Verbindung mit Art. 12 der am 4. Januar 1940 erlassenen Ausführungsverordnung (ALEO) verpflichtet, der Kasse auf den ihm zugestellten amtlichen Formularen für jeden Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Abrechnung über die eingenommenen Arbeitgeber-und Arbeitnehmerbeiträge und die allenfalls ausbezahlten Lohn- ausfallentschädigungen einzureichen. Da Mehli trotz wie-

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