BGE 73 IV 120
BGE 73 IV 120Bge04.01.1940Originalquelle öffnen →
120
Uhrenindustrie. N• 32.
IV. UHRENJNDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
32. Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1947
i. S. Schweizerische Uhrenkammer gegen Ryf.
Art. 3 BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizeriacheti
Uhrenindustrie.
Ob die Arbeiterzahl erhöht ist, bestimmt sich nach der Zahl der
tatsächlich mit der Herstellung geschützter Artikel beschäftig-
ten Arbeiter. Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeits-
kraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt.
Art. 3 de l'AOF du 21 decembre 1945 prot-egeant l'industrie horlo-
gere suisse. _
L'augmentation du nombre des ouvriers se determine d'apres le
nombre des ouvriers travaillant effectivement 8. la fabrication
d'articles proteges. Les ouvriers a domieile eomptent pour des
unites entieres, meme si l'entreprise ne les oecupe pas pleine-
ment.
Art. 3 AOF 21dicembre1945 ehe protegge l'industria svizzera degli
Of'Ologi.
L'aumento del numero degli operai si stabilisce in base al numero
degli operai ehe effettivamente lavorano alla fabbrfoazione
di articoli protetti. Gli operai ehe lavorano a casa loro contano
quali unita intere, anche se l'impresa non li occupa in pieno.
A. -Gottfried und Otto Ryf betreiben in Grenchen als
Kollektivgesellschafter eine Roskopf-Assortimentsfabrik.
Am 29. September 1938 erlaubte ihnen das Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Zahl der Arbeikräfte
dieses Unternehmens, inbegriffen die Heimarbeiter, auf
17 zu erhöhen. Gemäss Bericht vom 3. Juli 1946 stellte
indessen
das eidgenössische Fabrikinspektorat des II. Krei-
ses fest, dass die Gebrüder Ryf 22 Arbeiter beschäftigten,
Heimarbeiter inbegriffen. Auf Vetänlassung des eidge-
nössischen Volkswirtschaftsdepartements
beantragte daher
die Schweizerische· Uhrenkammer dem Untersuchungs-
richter von Solothurn-Lebern am 5. November 1946 die
Bestrafung der Brüder Ryf wegen unerlaubter Erweiterung
einer Unternehmung der Uhrenindustrie im Sinne von
Uhr('nindustrie. N° 32.
121
Art. 1 und 3 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember
1945
zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.
:Qa Gottfried Ryf geltend machte, von den 22 Arbeitern
hätten 6 bis 7 ausschliesslich Stanzartikel und Wecker-
bestandteile hergestellt, die den Bestimmungen des
Bun-
desratsbeschlusses nicht unterständen, holte der Unter-
suchungsrichter einen Bericht des kantonalen Gewerbe-
und Fabrikinspektorates ein. Dieses stellte am 27. Novem-
ber 1946 fest, dass die Gebrüder
Ryf in der Fabrik 19 und
als Heimarbeiter 9 Personen beschäftigten. Von den in der
Fabrik arbeitenden stellten 7 Weckerbestandteile und
Stanzartikel her und von den Heimarbeitern seien durch-
schnittlich 3 ebenfalls
auf diesen Artikeln beschäftigt. Jene
Heimarbeiter, die geschützte Uhrenartikel herstellten,
seien
nicht voll beschäftigt, da Frauen darunter seien, die
nur neben den Hausgeschäften Heimarbeit verrichteten.
Bei voller Beschäftigung seien
für die gleiche Arbeit statt
6 höchstens 3 Personen erforderlich. Nach den Fakturen
der Firma vom November 1946 betrage der Umsatz für
Weckerbestandteile und Stanzartikel 40 % des gesamten
Monatsumsatzes. Beziehe man diesen Prozentsatz auf die
Arbeiterzahl, so ergebe
das für Uhrenbestandteile 16 und
für andere Artikel 12 Personen. Ob alle Weckerbestand-
teile
für Uhrwerke bestimmt seien, welche die in Art. 21
des Bundesratsbeschlusses enthaltenen Masse übersteigen,
habe nicht festgestellt werden können, da dies nur bei den
Kunden zu ermitteln sei ; die Firma erkläre, dass durch-
wegs grössere Wecker
in Frage ständen.
B. -Am 18. Dezember 1946 stellte das Amtsgericht
Solothurn-Lebem die
Untersuchung gegen Gottfried und
Otto Ryf ein. Die Beschwerde der Schweizerischen Uhren
kamm.er gegen diesen Beschluss wurde vom Obergericht
des
Kantons Solothurn am 7. Februar 1947 abgewiesen.
Es führte aus, die vom kantonalen Fabrikinspektorat im
November 1946 festgestellten Verhältnisse hätten zweifel-
los
mit denen übereingestimmt, wie sie im Sommer 1946
bestanden.
Die Berechnung der Arbeiterzahl und die damit
122 Uhrenindustrie. N° 32. zusammenhängende Auslegung des Bundesratsbeschlusses erwiesen sich als rich~ig. Das Ergebnis der Nachprüfung duroh das kantonale Fabrikinspektorat stimme mit den Angaben des Angeschuldigten überein, die als glaubwürdig erschienen. Es hätte sich nur noch fragen können, ob das Amtsgericht die Lieferungen der Firma Ryf bei den Kun- den bezüglich der Dimensionen hätte nMhprüfen lassen sollen. Allein gestützt auf den klaren Bericht des kantonalen Fabrikinspektorates, durch den die Anschuldigungen ein- deutig widerlegt seien, erwiesen sich weitere Beweiserhe- bungen als überflüssig und unerheblich. 0. -Die Schweizerische Uhrenkamm.er führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Obergericht sei zu veranlassen, einen Entscheid zu fällen, auf Grund dessen das Strafverfahren gegen die Angeklagten vor kantonaler Instanz durchzu- führen sei. D. -Die Brüder Ryf beantragen, die Nichtigkeits- beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
124
Uhrenindustrie. N° 32.
endlich würden durch die erwähnte Berechnungsart die
Heimarbeite:r wiederum nicht nach Köpfen, sondern nach
de:r.n Werte der von ihrien geleisteten Arbeit berücksichtigt.
So ergäbe auch im vorliegenden Falle das Verhältnis
zwischen dem Umsatze
an geschützten Artikeln und dem
gesamten Geschäftsumsatze eine fiktive durchschnittliche
Zahl
von bloss 16 Fabrik-und Heimarbeitern, während im
Zeitpunkt der Feststellungen des kantonalen Gewerbe-und
Fabrikinspektorates tatsächlich 18 Arbeiter für den ge-
schützten Geschäftszweig
tätig waren. Dabei beruht die
Berechnung
der Zahl 16 erst noch auf der nicht -abgeklärten
Annahme, alle Weckerbestandteile seien für nicht ge-
schützte Uhrwerke
bestimmt gewesen. Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben, da nach dem Gesagten auf
die Zahl 18 der tatsächlich beschäftigten Arbeiter abzu-
stellen ist.
2. -Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Be-
richt des kantonalen Gewerbe-und Fabrikinspektorates
dürfe
nicht massgebend sein, weil er den Zustand in einem
vom Tatbestand der Strafklage entfernten Zeitpunkte
feststelle.
Das Obergericht nimmt jedoch an, im Sommer
1946 seien die Verhältnisse gleich gewesen wie
im. Novem-
ber 1946. Diese Annahme beruht auf Beweiswürdigung,
die
der Kassationshof nicht zu überprüfen hat (Art. 273
Abs. 1 lit. b,
Art. 277 bis BStP). Nach dem Gesagten
kommt indes auf die Kritik der Beschwerdeführerin nichts
an,
da schon in der Erhöhung der Arbeiterzahl auf 18
objektiv eine Widerhandlung gegen
den Bundesratsbe-
schluss liegt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Fe-
bruar 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Lohn-und Verdienstersatz. N• 33.
V. LOHN-UND VERDIENSTERSATZ
ALLOCATIONS POUR PERTE DE SALAIRE
OU DE GAIN
125
33. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1947 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Mehll.
Lohn. und Verdienstersatz.
Strafbarkeit der Kassenmitglieder, die sich weigern, e vorge-
schriebenen Formulare auszufüllen und der Ausgleichskasse
einzureichen. Verhältnis zwischen Art. 18 und 19 der-Aus-
führungsverordnung zur Lohnersatzordnung (Art. 34 und 35
der Verdienstersatzordnung).
Allocations powr perte de salaire c;u de gain. .
Sont punissables les membres qm reent de rmplir les formules
prescrites et de Ies remettre a la. ca1sse. Relation entre les art. 18
et 19 de l'ordonnance d'execution relative a.ux allocations pour
perte de saJaire (art. 34 et .35 de 1'.ordonna.nce concerna.nt les
a.llocations pour perte de gam).
Indennitd per perdita di salario o di ff1M!da.gno.. . .
Sono punibili i membri ehe rifiutano di :i;iemp:ire i ; moduli pre-
scritti e di consegnarli alla cassa.. Relaz1one ra. gli .art. 18 e 19
dell'ordirumza. d'esecuzione concernente le mdenmta. per per-
dita. di salario (art. 34 e 35 deJI'ordinanza d'esecuzione concer-
nente le indennita per perdita di guadagno ).
A. -Franz Mehli, der in Basel eine Veloreparaturwerk-
stätte betreibt und zeitweise Arbeiter beschäftigt, ist im
Jahre 1940 durch die Kantonale Ausgleichskasse Basel-
Stadt der Lohn-und Verdienstersatzordnung unterstellt
worden.
Er war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 des BRBvom
20. Dezember 1939 über die Lohnersatzordnung (LEO) in
Verbindung mit Art. 12 der am 4. Januar 1940 erlassenen
Ausführungsverordnung (ALEO) verpflichtet,
der Kasse
auf den ihm zugestellten amtlichen Formularen für jeden
Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine
Abrechnung
über die eingenommenen Arbeitgeber-und
Arbeitnehmerbeiträge und die allenfalls ausbezahlten Lohn-
ausfallentschädigungen einzureichen.
Da Mehli trotz wie-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.