BGE 73 IV 111
BGE 73 IV 111Bge16.04.1929Originalquelle öffnen →
110 Strafgesetzbuch. N° 29. irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als Urkunde nach der Umschreibung in Art. 110 Zift 5 StGB, ~stimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Zifl. 1 Abs. 2 StGB. 2. -Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiertingen erstellte; war weder bestimmt noch geeignet, der Ge- schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war, die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgeführten Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der Kommission daraufhin erst noch, vor allem. anhand der Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam- mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat ; sie ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren. Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer der Urkundemälschung nicht schul- dig gemacht. Das Obergericht hat ihn daher in diesem. Punkte frei- zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht- wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be- schlagnahme der Fr. 2800.-und die Kosten neu zu ent- scheiden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Vgl. auch Nr. 30 und 34. -Voir aussi n 08 30 et 34. Motorfahrzeugverkehr. N° 30. lll II. MOTÖRFAHRZEUGVERKEHR CffiCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES 30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt- matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
112 Mot-0rfa.hrzeugverkehr. N° 30. gingen eine Gartenbank und zwei Blumenkübel in Trüm- mer. Es entstand ein .Schaden von Fr. 344.60. Strittmatter, der sich im klaren war, dass er erheblichen Schaden ver- ursacht hatte, machte sich mit seinem Fahrzeug eilig davon, wobei er, um nicht entdeckt zu werden, etwa 150 m weit, d. h. 10,8 Sekunden lang, ohne Licht fuhr. Er meldete sich auch nachträglich weder beim Geschädigten noch bei einer Polizeistelle. Nach vier Tagen ermittelte die Polizei in ihm den Täter. B. -Am 31. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht Baden Strittmatter der Übertretung von Art. 19 Abs. 1, 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 MFG und Art. 39 Abs. 1 lit. b MFV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 60 Abs. 2 MFG zu einer Busse von Fr. 150.- und zu drei Tagen Gefängnis.-Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Verurteilten am 7. Fe- bruar 1947 ab. Den Vollzug der Strafe schob es nicht bedingt auf, weil der erst zweiunddreissigjährige Verur- teilte seit 1932 schon elfmal wegen Übertretung des Motor- fahrzeuggesetzes gebüsst worden sei, unter anderem mit Bussen von fünfzig, sechzig und zweimal von hundert Franken. Der Beklagte, dem bereits durch Verfügung der Polizeidirektion vom 31. März 1939 der Führerausweis für zwei Monate entzogen worden sei, habe sich bisher skru- pellos über wichtige Verkehrsvorschriften hinweggesetzt. Die Tat vom 30. Juli 1946 lasse über seine verwerfliche Gesinnung keine Zweifel bestehen. C. -Strittmatter führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzu- heben und die Gefängnisstrafe sei durch Busse zu ersetzen, eventuell bedingt vollziehbar zu erklären. Er macht geltend, das pflichtwidrige Verhalten beim Unfalle sei weder schwer, noch sei es im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG im Rückfall begangen. Auch die Übertretung der Art. 19 und 25 MFG müsse nicht mit Gefängnis bestraft werden. Jedenfalls sei der bedingte Strafvollzug am Platze, weil keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass Motorfahrzeugverkehr. No 30. 113 der Beschwerdeführer sich je wieder gegen Art. 36 und 60 MFG verfehlen· könnte. D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
114 Motorfahrzeugverkehr. N° 30. Auslöschen des Lichtes nach dem Zusammenstoss sodann beweise, dass er mit voller Absicht gehandelt habe. Damit legen die Vorinstanzen das Gewicht auf die subjektiven Umstände. Diese allein schon können einen Fall als schwer erscheinen lassen und machen in der Tat die vorliegende Pflichtwidrigkeit schwer. Der Beschwerdeführer hat mehr getan, als bloss die Meldepflicht nicht erfüllt. Er liess durch das Ausschalten des Lichtes und durch die rasche Flucht seinen Willen, sich der Verantwortung zu entziehen, klar erkennen. Auch bei voller Überlegung, zu der er in den vier Tagen· nach dem. Unfalle Zeit hatte, besann er sich nicht eines Bessern. Das beweist eine Einstellung, die verschärfte Strafe verdient. Daneben auch die Generalprävention als Grund anzuführen, war zulässig. Vorstrafen dagegen ma- chen einen Fall nicht schwer im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG. Vielmehr muss der zu beurteilende Fall als solcher schwer sein und die Anwendung des schärferen Straf- rahmens rechtfertigen, wobei dann aber den Vorstrafen durch Erhöhung der Strafe innerhalb dieses Ra.hmens Rechnung getragen werden darf. Diesen Sinn hat aber auch die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach die zahl- reichen wegen Obertretung des Motorfahrzeuggesetzes ausgesprochenen Bussen des Beschwerdeführers die Strafe verschärften; nichts spricht dafür, dass die Vorinstanzen den Fall bloss wegen dieser Bussen als schwer betrachtet haben. Die Vorstrafen mussten übrigens schon deshalb in die Wagschale geworfen werden, weil der Beschwerdeführer auch nach Art. 58 MFG Strafe verwirkt hat. Gemäss Art. 58 Abs. 2 MFG hätte Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen sogar ausgesprochen werden können, wenn er sich beim Unfalle nicht pflichtwidrig verhalten hätte ; denn er hat die Verkehrsvorschriften des Motorfahrzeuggesetzes im wiederholten Rückfalle übertreten. 2. -Ist der Fall im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG schwer, so braucht zum Einwand des Beschwerdeführers, es liege nicht Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, nicht Stellung genommen zu werden ; die Vorinstanzen Motorfahrzeugverkehr. No 30. 116 halten dem. Beschwerdefüln:er entgegen seiner Behauptung nicht vor, er sei rückfällig. 3. - Da Art. 60 Abs. 2 MFG die Gefängnisstrafe für höchstens zwei Monate vorsieht, liegt nach Art. 333 Abs. 2 StGB eine "Übertretung vor, wobei statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen ist. Das angefochtene Urteil ist da.her aufzuheben. Die Vorinstanz hat neben der Busse statt Gefangnis Haft auszusprechen. Sie kann deren Ma.ss frei bestimmen. 4. -Die Rüge, die Ablehnung des bedingten Strafvoll- zuges verletze das Gesetz, ist mit der Aufhebung der ange- fochtenen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Die Vorinstanz hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie vom. bedingten Aufschub des Vollzuges der neuen Strafe ab- sehen will. Immerhin ist zu bemerken, dass die Gründe, aus denen sie die dreitägige Gefängnisstrafe nicht bedingt vollziehbar erklärt hat, das Gesetz nicht verletzen. Nach Art. 41 Zi:ff. l Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 StGB ist der bedingte Vollzug ausgeschlossen, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde durch diese Massna.hme von weiteren Obertretungen abge- halten. Ob diese Erwartung am Platze ist oder nicht, bestimmt der Sachrichter nach freiem Ermessen, wobei er nicht nur aus der früheren Aufführung des Beschuldigten, sondern auch aus dessen Beweggründen, aus den Beson- derheiten der zu beurteilenden Tat und aus dem Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren Schlüsse auf den Charakter ziehen darf (BGE 68 IV 77). Dieses Ermessen hat das Obergericht nicht überschritten. Der Beschwerde- führer ist schon öfters wegen Übertretung des Motorfahr- zeuggesetzes, namentlich auch der Art. 19 und 25 Abs. 1 MFG, gebüsst worden. Im Jahre 1938 wurde ihm ferner wegen Misshandlung und vorsätzlicher Körperverletzung eine Busse von Fr. 80.-auferlegt. Im gleichen Jahre machte ihm ein Urteil den Vorwurf, dass er, nachdem er auf ein Trottoir geraten und eine Frau umgeworf~ hatte, weitergefahren sei, ohne sich um die Folgen der Nicht-
116 Verkehr mit Lebensmitteln. No 31. beherrschung seines Fahrzeuges zu kümmern. Art. 60 MFG wurde damals freilich nicht angewendet. Im Jahre I 939 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für zwei Monate entzogen, was ihn jedoch nicht abhielt, das Gesetz auch später noch wiederholt zu übertreten. Der neue Fall zeigt, dass er nicht nur ein unzuverlässiger, sondern auch ein skrupelloser Führer ist. Bei solcher Einstellung zu den Pflichten eines Motorfahrzeugführers lässt sich die Auf- fassung sehr wohl hören, dass ihm der bedingte Strafvoll- zug zu verweigern sei {Art. 4I Zi:ff. I Abs. I und 2), weil er sich durch eine bloss bedingt vollziehbare Freiheits- strafe nicht dauernd bessern würde, zumal er ja bloss für ein Jahr unter Bewährungsprobe stünde (Art. I05 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutge- heissen, dass. das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar I947 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie neben der Busse an .Stelle . der Gefängnisstrafe eine Haftstrafe festsetze. III. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES 31. Arret de la Cour de cassation penale du 3 avril 1947 dans la cause Jeannet contre Mlnistere publie du canton de Neu- ebAtel. Commerce rks. dmirees alimentairllB; prele'l!entent rk8 echantiUons. Le reglement du 16 avril 1929 ne vise que los prelevements operes par les agents du contröle · dans une enquete administrative (consid. l ). , Effets d'irregularites commises au cours d'un prelevement (cotl• sid. 2); · V e,rkßhr mit Lebensmitteln ; Erhebung von Proben. Das Reglement vom 16. April 1929 gilt nur für die Erhebungen der Aufsichtsorgane in einer administrativen Untersuchung (Erw. l). Verkehr mit Lebensmitteln. N• 31. 117 Wirkung von Formfehlern, die bei der Erhebung begangen werden (Erw. 2). Oommercio di derrate alimentari ; prilevamento di campioni. Il regolamento 16 aprile 1929 vaJe soltanto pei prelevamenti e:ffettuati dagli agenti di controllo nel corso d'un'inchiesta amministrativa (consid. 1). Effetti d'irregolarita commesse dura.nte un prelevamento (consid. 2). A. -Le 25 mars I946, la Compagnie viticole de Cor- taillod S. A., dont Albert Jeannet est le directeur tech- nique, a livre a Silvestrini, negociant a Frick, 2496 litres de vin blanc bouches et portant une etiquette: « Neuchatel I 945 ». Le 22 mai I 946, deux agents de contröle des den- rees alimentaires ont preleve un litre de ce vin chez un client de Silvestrini, Säuberli, aubergiste a Teufenthal. Le chimiste cantonal d'Argovie analysa cet echantillon et conclut que ce n'etait pas un Neuchatei pur, mais un coupage. Son rapport fut transmis au juge d'instruction de Neu- chatei. Interroge, Jeannet contesta toute contravention. Sur sa demande, deux litres furent encore preleves, le 23 septembre, chez Silvestrini. Charge d'une expertise, le chimiste cantonal de Neuchatei a qualifie le breuvage de « Neuchatel-coupage ». Cinq degustateurs ont confirme son opinion. B. -Par jugement du II decembre 1946, le Tribunal de police du district de Boudry a infüge a Jeannet une amende de 400 fr. pour contravention, resultant d'une negligence, a l'art. 336 OCDA. II estime que les informa- lites qui ont pu etre commises lors du prelevement des echantillons sont couvertes par la declaration formelle du prevenu a l'instruction : (( J'admets l'identite des echan- tillons preleves avec le vin livre a Silvestrini le 25 mars I946 )). La Cour de cassation neuchateloise a rejete, le I5 jan- vier I 94 7, un recours du condamne. 0. -Contre cet arret, Jeannet se pourvoit en nullte. II soutient, en bref, que n'ont pas ete observees toute une serie de dispositions relatives au numerotage, au cache-
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