Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; false certification requires more than a written untruth. A writing qualifies as a document only if, by purpose or suitability, it is intended to prove the falsely asserted fact. A municipal accounting submitted to an audit commission is not such a document where its completeness and correctness must still be examined on the basis of vouchers; it merely evidences that an accounting was rendered and on what basis. The omission of receipts in such an accounting therefore does not constitute forgery by false certification (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. No 29. 29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Juni 1947 i. S. Wyler gegen Generalprokurator des Kantons Bern. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gemeindebeamte, welcher in der für die Geschäftsprüfungskommission bestimmten schrift. liehen Abrechnung Einnahmen verheimJicht, begeht keine Urkundenfälschung. Art. 317 eh. 1 a/,. 2 OP. Le fonctionnaire communal qui n'inscrit pas des recettes dans le compte ecrit destine ä. la commission de gestion ne commet pas un faux. Art. 317, cifra 1, cp. 2 OP. II funzionario comunale ehe non fa figurare delle entrate nel conto di Jiquidazione allestito per iscritto e destinato alla commissione di gestione non si rende colpevole di falsitä. in atti. A. -Wyler verwaltete als Gemeindeschreiber auch das Quartieramt der Einwohnergemeinde Nidau. In dieser Eigenschaft hatte er das Rechnungswesen zu besorgen, das mit den Einquartierungen schweizerischer und inter- nierter ausländischer Truppen zusammenhing. Auf wieder- holte Aufforderung legte er der Geschäftsprüfungskom- mission der Gemeinde im Mai 1943 die im November 1942 erstellte Abrechnung des Quartieramtes für die Jahre 1939 bis 1942 vor. Darin sind für das Interniertenwesen zu nie- drige Beträge, nur die reglementarischen Einnahmen, ein- gesetzt; ferner sind nicht belegte Einnahmen aus der Ein- quartierung schweizerischer Truppen weggelassen. B. - as Obergericht des Kantons Bern hat Wyler von der Anschuldigung der Veruntreuung zum Nachteil der Gemeinde freigesprochen. Dagegen hat es das Erstellen der falschen Abrechnung des Quartieramtes als Urkunden- fälschung nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewürdigt und Wyler deshalb und wegen Widerhnndlungen gegen das Militärstrafgesetz (Behändigung von Lebensmitteln und Ausrüstungsgegenständen Internierter) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu Fr. 20.-Busse verurteilt. Zudem hat es ihn für drei Jahre als nicht wählbar zu einem Amte erklärt. Den Zivilan- spruch der Gemeinde hat es dem Grundsatze nach gutge- Strafgesetzbuch. No 29.
heissen, dagegen die Bestimmung der Höhe der Entschä- digung dem. Zivilrichter überlassen. Es hat die Fortdauer der Beschlagnahme von Fr. 2800.-bis zur Erledigung des Zivilrechtsstreites der Parteien verfügt. 0. -Wyler ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn auch von der Anschuldigung der Urkundemalschung frei- spreche, von der Nebenstrafe absehe und ihm die be- schlagnahmte Summe von Fr. 2800.-zur Verfügung stelle. Er macht insbesondere geltend, die in Frage ste- hende Abrechnung sei keine Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff. 5 StGB. Für die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, die Entstehung, den Bestand oder das Erlö- schen der Forderungen und Verpflichtungen seien in einem solchen Falle einzig die Belege massgebend. Die Prüfung einer Abrechnung EfSChöpfe sich nie in der Kontrolle der Addition oder Subtraktion der darin aufgeführten Zah- lungen, sondern erstrecke sich auf die Belege und deren Begrünqung. D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
llO Strafgesetzbuch. N 29. irgendwie erheblich ist. Die Schrift muss ausserdem, als Urkunde nach der Umschreibung in Art. HO Ziff. 5 StGB, beßtimmt oder geeignet sein, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen. Dasselbe gilt für Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. -Die Abrechnung, welche der Beschwerdeführer als Gemeindefunktionär über die Truppeneinquartiernngen erstellte, war weder bestimmt noch geeignet, der Ge- schäftsprüfungskommission, welcher sie zu erstatten war, die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgeführten Rechnungsposten zu beweisen. Vielmehr war sie von der Kommission daraufhin erst noch, vor allem anhand der Belege, zu überprüfen. Urkunde ist die Abrechnung selbst nur insofern, als sie die Darstellung des Beschwerdeführers darüber, wie sich die Einnahmen und Ausgaben zusam- mensetzen, festhält, also Beweis dafür schafft, dass und mit welcher Begründung er Rechnung abgelegt hat; sie ist es nicht auch insofern, als sie für die Wahrheit seiner Behauptungen Beweis bilden würde. Somit kommt nichts darauf an, dass diese Behauptungen teilweise falsch waren. Durch die Erstellung der unrichtigen Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung nicht schul- dig gemacht. Das Obergericht hat ihn daher in diesem Punkte frei- zusprechen und über die Strafe, namentlich was die Nicht- wählbarkeit zu einem Amte anlangt, sowie über die Be- schlagnahme der Fr. 2800.-und die Kosten neu zu ent- scheiden. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Vgl. auch Nr. 30 und 34. -Voir aussi n
30 et 34. Motorfahrzeugverkehr. No 30.
II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES 30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Stritt- matter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.