Art. 266 StGB; Angriff auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft; Unabhängigkeit besteht als selbständige Staatlichkeit und Freiheit von äusserer Einmischung in innere Angelegenheiten. Strafbar ist nicht nur die Verletzung, sondern auch die konkrete Gefährdung; erforderlich ist, dass der geschaffene Zustand die Verletzung wahrscheinlich macht. Erfasst sind auch vorbereitende Handlungen, sofern sie dem Erfolg so nahe rücken, dass die Anwendung der Norm gerechtfertigt ist; bei Mittäterschaft ist die Gesamtentwicklung der Vorbereitungen zu würdigen. Vorsatz umfasst Wissen und Wollen, mindestens Eventualvorsatz, sowie Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Art. 275 StGB ist als subsidiäre Aushilfsvorschrift ausgeschlossen, sobald Art. 266 erfüllt ist. Die Demokratieschutz-Notverordnungen sind nicht kumulativ anzuwenden, soweit Art. 266 den Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung bereits mitumfasst.
Strafgesetzbuch. No 28.
28. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgeriehts vom 4. Juni
Uf47 i. S. Bundesanwaltsehaft gegen Frei und Mitangeklagte.
Art. 266 StGB, Angriff auf die Un(J,bhängigkeit der Eidgenossen-
schaft.
Veremignng) rucht anzuwenden (Erw. II 2).
d) Fälle der Anwendnng von Art. 266 StGB (Erw. II 4 5)
e) Verhältnis von Art. 266 zu Art. 265 StGB, Art. I 'BRB vom
Dezemnr 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgefähr-
hche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (DSch V I)
und Art. 1 BRB vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen
zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Auf-
hebung der Parteiverbote (DSchV II) (Erw. III).
Art. 266 OP, atteinte a l'independance de la Oonfederation.
a) Indenndance, m1se en dange;r (consid. II I a).
b) Intention, consci.e:ice de l'!lliceite (consid. II 1 b).
c) Lorsque Jes prnsnons de l :u1' 266 CP sont r mies, l'art. 275
(groul,lements hmtes) ne s applique pas (consid. II 2).
d) Cas d apphcation de l'art. 266 CP (eonsid. II 4, 5).
e) Re1?'t1on entre l'art. 266 CP et les art. 265 CP, ler ACF du
5 decembre 1938 repr1mant des aetes contraires a l'ordre public
et 1 er ACF du 27 fevrier 1945 instituant des mesures pour
proteger !'ordre constitutionnel (consid. III).
Art. 2 6 OP, attentato contro l'indipendenza della Oonfederazione.
a) Indipendenza, essa in pericolo (consid. II I a).
b) Intenione, ci;isme dell'illiceita (consid. II 1 b).
c) Se gl S?tr 1 dnJl art. 266 CP sono ragginnti, l'art. 275 CP
(ass ?c1 iom. illi:mte) non torna applicabile (consid. II 2).
d) Casi applicaznone dell'art. 266 CP (consid. II 4, 5).
e) Relaz1one tra 1 art. 266 Cf e l'art. 265 CP, l'art. I DCF 5 di-
c,embre 1938 ehe reprime gli atti eontrari all'ordine pubblico e
l
art. 1 del DCF 27 febbraio 1945 ehe istituisce misure per
proteggere l'ordine eostituzionale (eonsid. III).
Aus den Erwägungen :
II.
l. -a) Die gleich lautenden Art. 37bis BStR (ein-
geführt durch Art. 2 des BG vom 8. Oktober 1936 betref-
fend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen-
schaft) und Art. 266 Ziff. l StGB erklären strafbar wer
enne Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist (Abs. l ),
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen
Strafgesetzbuch. No 28.
oder zu gefährden (Abs. 2), insbesondere eine die Unab- hängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmi- schung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen (Abs. 3). Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist die Eidgenossen8chaft unabhängig im Sinne dieser Bestim- mungen, solange sie als selbständiger Staat besteht und ihre innern Angelegenheiten frei von äusserer Einmischung ordnen kann. Ein Angriff auf die Unabhängigkeit braucht nicht auf Einverleibung der Schweiz in einen fremden Staat abzuzielen, sondern kann sich auch in einer von einer aus- ländischen Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation kommenden Einmischung erschöpfen, die zum Ziele hat, die freie Willensbildung der Eidgenossenschaft in innem Angelegenheiten zu beeinträchtigen, z.B. die Verfassung unter dem Drucke von aussen abzuändern (Botschaft des Bundesrates zum Unabhängigkeitsgesetz, BBI 1936 II 176 . Das ergibt sich aus dem dritten Absatz der erwähnten Bestimmungen, der einen auch schon von der allgemeineren Norm des zweiten Absatzes erfassten Sonderfall hervor- hebt (Bundesstrafgericht 14. Juli 1939 i. S. Zander, 10. De- zember 1943 i. S. Staiger, 18. März 1944 i. S. Büeler, 16. Juni 1944 i. S. Michel BGE 70 IV 140 ; Kassationshof 10. November 1944 i. S. Meyer, 27. September 1946 i. S. Wierer). Art. 37bis BStR und Art. 266 Ziff. l StGB bedrohen mit Strafe nicht nur die Verletzung, sondern auch die blosse Gefährung der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft. Wie immer, wenn die Gefährdung Tatbestandsmerkmal einer strafbaren Handlung ist, ist nicht eine bloss abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung gemeint. Eine solche liegt nur vor, wenn der geschaffene Zustand die Verletzung wahrscheinlich, nicht jedesmal schon dann, wenn er sie objektiv möglich macht (BGE 58 I 216, 72 IV 27). Nicht nötig ist aber die Wahrscheinlichkeit sofortiger Verletzung; es genügt, dass sich der Zustand, sei es mit, sei es ohne Zutun des Täters, nach dem normalen Gang der Dinge
Strafgesetzbuch. No 28.
wahrscheinlich bis zu einer Verletzung weiterentwickeln
würde (BGE
70 IV 141 ).
Nach den erwähnten Bestimmungen strafbar sind sodann
auch Handlungen, die. bloss darauf gerichtet sind, die
Unabhängigkeit zu verletzen
oder zu gefährden. Damit
will das Gesetz schon Handlungen erfassen, die selber die
Unabhängigkeit weder verletzen
noch gefährden, aber
einen Zustand vorbereiten, der eine Verletzung oder Ge-
fährdung
in sich schliesst (BGE 70 IV 141). Freilich genügt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede
noch so unbedeutende Vorbereitungshandlung, ist doch
die Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis, was wie die Bezeich-
nung des Verbrechens als Angriff auf die Unabhängig-
keit der Eidgenossenschaft (Randtitel zu Art. 266 StGB)
andeutet, dass der Erfolg (Gefährdung oder Verletzung)
in eine gewisse Nähe gerückt sein muss. Dafür spricht
auch, dass weniger bedeutsame Fälle
unter Umständen
nach dem milderen Art. 275 StGB bestraft werden können.
Wie
nahe die Vorbereitungen dem Erfolg gekommen sein
müssen,
um die Anwendung des Art. 37bis BStR oder
Art. 266 StGB zu rechtfertigen, ist anhand des einzelnen
Falles abzuwägen. Dabei darf beim Zusammenwirken
mehrerer
Täter die Tat des einzelnen nicht losgelöst von
ihrem Zusammenhang mit den andern betrachtet werden.
Was
den Täter dem Ziel nur unbedeutend näher bringt,
kann dennoch als Angriff auf die UD:abhängigkeit der Eid-
genossenschaft
bestraft werden, wenn die Vorbereitungen
in ihrer Gesamtheit schon so weit gediehen sind, dass sich
die Anwendung
von Art. 37bis BStR oder Art. 266 StGB
rechtfertigt (Kassationshof 10. November 1944 i. S. Meyer,
27. September 1946
genossenschaft vorsätzlich angreift (Art. 11 BStR, Art. 18
Abs. 1
StGB). Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen
des
Täters (BGE 60 I 418, Art. 18 Abs. 2 StGB). Dieser
muss wissen
und wollen, dass seine Handlung die Unab-
hängigkeit der Eidgenossenschaft verletzt oder gefährdet
.Strafgesetzbuch. N° 28.
oder auf eine Verletzung oder Gefährdung gerichtet ist. Doch läHst die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch den Eventualvorsatz genügen, der dann vorliegt, wenn der Täter ernsthaft damit rechnet, seine Handlung verletze oder gefährde die Unabhängigkeit des Landes oder sei auf einen solchen Erfolg gerichtet, und wenn er mit dem, was er so als möglich voraussieht, für den Fall, dass es Wirklichkeit sei, einverstanden ist (BGE 69 IV 80 ; Kassa- tionshof i. S. Meyer und i. S. Wierer). Nach Art. 11 BStR gehört zum Vorsatz ausserdem. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 60 I 418, 65 I 46, 66 I 113), und Art. 20 StGB erlaubt dem Richter, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildem oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, wenn der Täter aus zurei- chenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berech- tigt (vgl. BGE 70 IV 98). Wer bewusst und gewollt eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die äussere oder innere Selbständigkeit der Eidgenossenschaft auf verfassungswidrigem Wege, insbesondere unter dem Drucke einer fremden Macht, preiszugeben oder aufs Spiel zu setzen, ist sich indessen der Rechtswidrigkeit seiner Tat immer bewusst. Die Kenntnis des Weges, der die Tat objektiv rechtswidrig macht, schliesst das Bewusstsein, unrecht zu tun, in sich. 2. - Nach Art. 275 StGB ist strafbar, wer eine Ver- einigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, unter Art. 266 StGB fallende Hand- lungen vorzunehmen, ferner wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt oder wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt. Diese Bestimmung bezweckt nicht, den im Komplott begangenen Angriff auf die Unabhängig- keit der Eidgenossenschaft zu privilegieren. Anderseits will sie ihn auch nicht als eine mit Art. 266 ideell konkur- rierende Vorschrift zusätzlich sühnen, erlaubt doch schon Art. 266 allein, das Höchstmass der zeitlichen Zuchthaus- strafe auszusprechen. Aus der Entstehungsgeschichte er-
Strafgesetzbuch. N° 28. gibt sich, dass Art. 275, der das gleiche Rechtsgut schützt wie Art. 266, als Aushilfsvorschrift gedacht war für Fälle, von denen die gesetzgebenden Behörden glaubten, sie kÖnnten möglicherweise nicht schon unter Art. 266 fallen (StenBull StR 1931 657 ff., 1932 139 ff., NR 1935 552). Deshalb ist Art. 275 StGB nicht anzuwenden, wenn der Tatbestand des Art. 266 StGB erfüllt ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts jedenfalls dann zutrifft, wenn die rechtswidrige Vereinigung nicht bloss besteht, sondern in Verfolgung ihres Zweckes tätig wird, d. h. unter Art. 266 StGB fallende Handlungen vornimmt (Urteile vom 10. Dezember 1943 i. S. Staiger und vom 18. März 1944 i. S. Büeler . 3. -..... 4. -Hans Oehler hat mit Wissen und Willen am 10. Oktober 1940 in München an einer Besprechung teil- genommen, zu welcher die deutschen Behörden Führer schweizerischer Erneuerungsbewegungen einberufen hatten, um sie zur Verschmelzung ihrer Organisationen mit der nationalsozialistisch gesinnten NBS, deren Führerrat ,Oehler angehörte, zu veranlassen. Er hat Zander, den Führer des BTE, über. das Ergebnis der Konferenz aufge- klärt und damit wiederum zu den Bestrebungen der deutschen Behörden beigetragen, die am 22. Oktober 1940 zur Verschmelzung des BTE und der ESAP mit der NBS führten. Im Vorgehen der genann.ten Bewegungen nach den Wünschen und den Ratschlägen deutscher Amtsstellen lag eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Eidgenossen- schaft im Sinne von Art. 266 StGB, denn das Deutsche Reich konnte und wollte sich der NBS bedienen, um eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft zu erreichen, wie es sich bereits in andern Ländern national- sozialistische Bewegungen dienstbar gemacht hatte, um dem Ziele der Schaffung eines ( Neuen Europa oder c Grossgermanischen Reiches näher zu kommen. Oehler war sich dessen bewusst und billigte den Zustand der Ge- Strafgesetzbuch. No 28.
fährdung. In seiner Mitwirkung lag eine Handlung, die auf diese Gefährdung gerichtet war. Oehler ist in Anwen- dung von Art. 266 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. 5. - Da der BSG bereit war, Hitler bei der Einordnung der Eidgenossenschaft in das Neue Europa oder Gross- germanische Reich zu helfen, gleichgültig welche Stellung der Schweiz in diesem Staatsgebilde zugedacht sein würde und welche Mittel Hitler gegenüber der Schweiz anwenden würde, bestand die gesamte Tätigkeit des BSG, d. h. die Sammlung und Schulung gehorsamer, disziplinierter, kör- perlich tüchtiger und weltanschaulich zuverlässiger Natio- nalsozialisten, aus Handlungen, welche im Sinne des Art. 266 Ziff. 1 StGB auf Verletzung der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gerichtet waren. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Umgestaltung und Einordnung der Eidgenossenschaft nicht nach dem auf verfassungsmässigem Wege zu ermittelnden freien Willen des Schweizervolkes, sondern nach dem Willen Hitlers und auf dem von Hitler bestimmten Wege erfolgen sollte. Auch waren die Bestrebungen des BSG weit genug gediehen, um die Anwendung des Art. 266 StGB zu rechtfertigen. Ob sie neben den allgemeinen Gefahren, die damals der Schweiz von Seiten des Deutschen Reiches drohten, eine zusätzliche Gefahr im Sinne dieser Bestimmung schufen, ist nicht entscheidend ; strafbar sind sie schon wegen des Endzieles der Verletzung der Unabhängigkeit, auf das sie gerichtet waren. III. Nach Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (DSchV 1) ist strafbar, wer es unternimmt, die verfassungsmässige Ordnung der Eidge- nossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu beseitigen oder zu gefährden (Abs. 1), wer insbesondere einer Propa- ganda des Auslandes Vorschub leistet, die auf die Änderung
Strafgesetzbuch. No 28. der politischen Einrichtungen der Schweiz abzielt (Abs. 2), Diese Bestimmung wurde auf l. März 1945 ersetzt durch A.ft. l des BRB voni 27. Februar 1945 betreffend Mass- nahm.en zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Aufhebu,.ng der Parteiverbote (DSch V II). Dar- nach wird bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone in rechtswidriger Weise zu ändern oder zu gefährden Abs. 1), wer eine Pro- paganda betreibt, die darauf gerichtet ist, die verfassungs- mässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone in rechtswidriger Weise zu ändern oder zu gefährden (Abs. 2), oder wer einer so gearteten Propaganda, insbe- sondere des Auslandes, Vorschub leistet (Abs. 3). Die unter Art. 266 StGB fallenden Handlungen der Angeklagten erfüllen an sich auch die umschriebenen Tat- bestände der beiden Demokratieschutzverordnungen, und zwar die Tatbestände von Art. l Abs. l und Abs. 2 DSch VI, soweit sie vor dem l. März 1945 verübt worden sind, und die Tatbestände von Art. l Abs. 1-3, soweit die Begehung in die Zeit seit l. März 1945 fällt. Allein es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle die beiden Demokratie- schutzverordnungen neben Art. 266 StGB anzuwennen, wie die Bundesanwaltschaft es beantragt. Wohl hat das Bundesstrafgericht in früheren Fällen (Staiger 10. Dezem- ber 1943, Büeler 18. März 1944, Michel 16. Juni 1944) die Gefährdung der. Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft und die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung durch ein und dieselbe Handlung als ideell konkurrierende strafbare Handlungen betrachtet. Diese Auffassung trägt jedoch dem Umstande nicht Rechnung, dass Art. l DSch V I -das gleiche gilt für Art. l DSch V II -nur Notrecht enthielt, das bestimmt war, das Strafgesetzbuch zu ergänzen, wo dieses die verfassungsmässige Ordnung nicht schützt. Zur Ausfüllung von Lücken im Staats- schutz, nicht zur zusätzlichen Erfassung von Tatbestän- den, die schon unter das Strafgesetzbuch fallen, sind die Strafgesetzbuch. N 28. 107 angeführten Bestimmungen der beiden Demokratieschutz- verordnungen erlassen worden. Richtig ist, dass sie die verfassungsm.ässige Ordnung, nicht die Stellung der Schweiz im Verhältnis zu andern Staaten schützen, also die Bestimmung über Hochverrat (Art. 265 StGB), nicht jene über Landesverrat (Art. 266 StGB) ergänzen sollen. Art. 266 StGB schützt jedoch mit der Unabhängigkeit auch die von aussen unbeeinflusste Willensbildung in inneren Angelegenheiten und damit notwendig die verfas- sungsmässige Ordnung in allen Fällen, wo der Angriff auf die Unabhängigkeit in einem mit Hilfe einer fremden Macht vorbereiteten oder durchgeführten Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung besteht oder einen solchen in sich schliesst. In solchen Fällen ist das Rechtsgut, zu dessen Schutz Art. 265 StGB und Art. l der beiden Demo- kratieschutzverordnungen erlassen sind, schon durch Art. 266 StGB geschützt, und zwar in einem Masse, das auch durch kumulative Anwendung von Art. 265 StGB oder Art. l DSch V nicht verschärft würde, erlaubt doch schon Art. 266 StGB allein, das Höchstmass der zeitlichen Zuchthausstrafe auszusprechen. So verhält es sich auch in der vorliegenden Sache. Dem Umstande, dass die Ver- letzung der Unabhängigkeit der Schweiz notwendig das Ende der verfassungsmässigen Ordnung mit sich gebracht hätte, wird bei Bemessung der Strafe im Rahmen des Art. 266 Rechnung zu tragen sein. Dann ist der Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung durch Art. 266 nach allen Seiten abgegolten.