BGE 73 III 91
BGE 73 III 91Bge24.01.1941Originalquelle öffnen →
90 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 lH.
gerade in den beiden Fällen der erwähnten Entscheidungen
zu schützen .
• Auch im vorliegenden Falle besteht eine Auszahlungs-
pflicht aus Vollstreckungsrecht. Die wenn auch nichtige
Lohnpfandung des Betreibungsamtes Interlaken war
nicht
wirkungslos. Das Hotel (der Arbeitgeber des Schuldners),
dem sie angezeigt wurde, hat sich durch die Einzahlung
an das Amt von seiner Lohnzahlungspflicht gegenüber
dem Schuldner befreit.
Es durfte sich auf die Verfügung
des Amtes
Interlaken verlassen, das die ihm gemeldete
Lohnpfandung von Bremgarten als ungültig bezeichnete,
und ihm als dem Amt seines Domizils die Auseinander-
setzung mit dem Amte Bremgarten anheimstellen, An die
Stelle
der damit erloschenen Lohnzahlungspflicht des
Arbeitgebers
ist die Auszahlringspflicht des Amtes Inter-
laken getreten. Berechtigter ist an sich der Schuldner,
der den Lohn verdient hat. Da aber seine Lohnansprüche
vom Betreibungsamt Bremgarten einwandfrei gepfandet
sind,
ist die Auszahlung an dieses Amt zuhanden der
an dessen Pfandung Berechtigten vorzunehmen. Es wird
Sache des Betreibungsamtes Bremgarten sein, einen
all-
fälligen Ueberschuss dem Schuldner herauszugeben.
3. -Der Eventualantrag des Rekurses wird damit
gegenstandslos. Er wäre übrigens unzulässig, weil neu
und, nicht im Hauptantrag enthalten (Art. 79 OG), nur
auf Feststellung gehend (Art. 21 SchKG) und eine der
richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage betreffend
(Art. 5 SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Beti'eibungsamt Interlaken
angewiesen, die bei ihm eingegangenen und von der
Lohnpfandung des Betreibungsamtes Bremgarten erfassten
Lohnbeträge
an dieses Amt abzuliefern.
Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht. N0 22.
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22. Entscheid vom t. August 1947 i. S. Kohler und Pfalzer.
Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstill·
stand (Art. 56 Ziff. 3, 57 ff., 63 SchKG) sind auf die Verfügungen
des Sachwalters im Nachlassverfahren und auf die Frist zur
Beschwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anwendbar.
Las dispositions concernant les. reries et les suspesions deo pour-
suite (art. 56 eh. 3, 57 et swv., 63 LP) ne sont pas appbcables
80ux dooisions du eommissaire dans la proeedure de eoncordat
ni au delai de 180 plainte prevue a l'art. 295 801. 3 LP.
Le disposizioni sulle ferie e sospensioni in materia di ati esu.tivi
(art. 56, cifra 3; 57 e seg. ; 63 LEF) non sono appliea,biIi alle
decisioni deI
commissario nella procedura. concondatsl'ls ne 801
tennine di recla.mo 80' serlSi deU'art. 295 cp. 3 LEF.
Im Nachlassverfahren der Orient-Erzbergbau A.-G. und
der Sociew pour l'Industrie Miniere A.-G. legte der Sach-
walter Louis Bannwart am 4. April 1947 gemassArt. 300
Abs. 2 SchKG die Akten auf, zu denen das Inventar
über die Aktiven der Schuldnerinnen mit Angabe der
Schätzungswerte gehörte. Am 16. April 1947, dem
dritten
Tage nach dem Ende der Oster-Betreibungsferien, führten
die Rekurrentinnen bei der untern Aufsichtsbehörde Be-
schwerde mit dem Antrag, über den Wert gewisser Aktiven
sei
« eine neue auf den heutigen Zeitpunkt bezogene
Expertise durchzuführen
», und der Sachwalter sei « zu
einer berichtigten
höhem Eintragung anzuwisen». Mit
Entscheid vom 5. Mai 1947, zugestellt
am 8. Mai 1947,
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Diesen Entscheid zogen die Rekurrentinnen
am 4. Juni
194 7, dem dritten Tage nach dem Ende der Pfingst-
Betreibungsferien, an die kantonale Aufsichtsbehörde
weiter. Am 24.
Juni 1947 hat diese die Beschwerde und die
Weiterziehung als
verspätet erklärt. Hiegegen richtet sich
der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
92 Sehuldbetreibungs. lind Konlml'srecht. N0 22.
zu Recht annimmt, mit dem Tage der öffentlichen Akten-
auflage (BGE 51 IH.179), d. h .. mit dem 4. April 1947,
und lief, sofern sie nicht kraft Art. 63 SchKG infolge der
bis zum 13. April dauernden Oster-Betreibungsferien ver-
längert wurde, am 14. April 1947 ab. Ist Art. 63 SchKG
auf die Frist zur Beschwerde gemäss Art. 295 Abs. 3
SchKG nicht anwendbar, so war die am 16. April 1947
eingereichte Beschwerde
demnach verspätet. Entsprech-
endes gilt für die Weiterziehung an die Vormstanz.
2. -Die Vorschriften über die Betreibungsferien und
den Rechtsstillstand beruhen auf dem Gedanken dass
der Schuldner während bestimter Zeiten der Sore um
gegen ihn gerichtete Betreibungen enthoben sein soll.
In seiner neuern Rechtsprechung wendet daher das Bundes-
gericht
Art. 63 SchKG nichtbloss auf die dem Amte zur
Vornahme von Betreibungshandlungen gesetzten Fristen,
sondern auch auf .die Fristen an, die der Schuldner zur
Wahrung seiner Interessen im Betibungsverfahren zu
beobachten hat (BGE 38 I 677 = Sep.ausg. 15 S. 258,
41 IH 202, 67. IH 104). Dem Gläubiger hat es die in Art.
63 SchKG vorgesehene Fristverlängerung . zugebilligt, um
ihn dem Schuldner gleichzustellen und nicht zu zwingen,
die Vornahme
von Betreibungshandlungen zu. einer Zeit
zu verlangen, da das Amt sie gar nicht vollziehen kann
(BGE 67 IH 104).
Gegen
den Schuldner, der im Genusse einer Nachlass-
stundung steht, kann nach Art. 297 (und 56 Ziff. 4) SchKG
nichtbloss innerhalb, sondern auch ausserhalb der B
treibungsferien und der Zeiten, da nach Art. 57 ff. SchKO
RechtsstiUstand besteht, eine Betreibung weder ange.;;
hoben noch fortgesetzt werden. Auf den Schutz gegen
die Behelligung durch Betreibungen, den die Vorschriften
über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand ge-
währen,
ist er also nicht angewiesen. Die Anordnungen
des Sachwalters und die Frist zu ihrer Anfechtung durch
Beschwerde unter dem Gesichtspunkte von Art. 56 fi.
Sc,hKG gleich zu behandeln wie die Betreibungshand-
Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. N° 23.
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lungen und die Fristen, die dem Schuldner und dem
Gläubiger
im Betreibungsverfahren laufen, ist nicht am
Platze. Im Gegensatz zur Betreibung, die der Gläubiger
einleitet,
kommt es zum Nachlassverfahren nur auf Be-
gehren des Schuldners selber. Nicht nur der Gläubiger,
sondern gerade
auch der Schuldner selbst ist daran interes-
siert, dass es
innert der Frist des Art. 295 Abs. I SchKG
zum Abschluss gebracht werden kann. Würden die Be-
stimmungen über die Betreibungsferien und den Rechts-
stillstand auf das mit der Bewilligung der N achlass-
stundung einsetzende Verfahren angewendet, so würde
dies also
nicht dem Schutze des Schuldners gegen ein
wider seinen Willen eingeleitetes Verfahren dienen,
sondern
den Interessen des Schuldners wie des Gläubigers zu-
widerlaufen. Die erwähnten Vorschriften sind daher auf
die Verfügungen des Sachwalters und die Frist zur Be-
schwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anzu-
wenden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Sentenza 2 settembre 1947 neUa causa Merlini.
Art. 25 DOF 24 gennaio 1941. La dilazione prevista da quest'arti-
colo rappresenta una facilitazione accordata al debitore e
dev'essere pertanto applicata strettamente. E' inammissibile
che l'ufficio d'esecuzione invii un richiamo con un ultimo
termine al debitore che non abbia pagato una. rata puntual-.
mente, ossia aUa scadenza fissata.
Der Verwertungsaufschub nach Art. 25 BRB vom 24. Januar 1941
ist als eine dem Schuldner gewährte Erleichterung strikte anzu-
wenden. Hat er eine Rate nicht pünktlich bei Verfall bezahlt,
so ist das Amt nicht befugt, ihn zu mahnen und ihm eine letzte
Frist eihzutatilhen.
Art. 28 de l'O'I'donnance du Oonseil lederol du 24 ianvier 1941.
Vs.journement de la vente est une faveur accordee au debi-
teur ; las conditions auxquelles elle est subordonnee doivent r:r
tlönsequent etre strictement observees. Si le debiteur ne s sc-
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