Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 21.
21. Entsebt'id vom 28 .Juni 1947 i. S. Sehmid und Gloor
- Die Pfändung von Forderungen kann stets am Betreibungsort
erfolgen und dem Drittschuldner direkt von dort aus angezeigt
werden, auch wenn er in einem andem Kreise wohnt.
- Eine nach Vollstreckungsrecht vom Betreibungsamte zu erbrin-
gende Zahlung
kann -im Unterschied zu Schadenersatz nach
Art. 5 SchKG, wofür der Staat nach Art. 6 nur subsidiär haftet
-auf dem Beschwerdeweg eingefordert werden, auch wenn
das einkassierte Geld anders verwendet worden ist. Vorbehal
ten bleibt dem Staate die Rückforderung bei einem unrecht-
mässigen Empfänger sowie der Rückgriff auf fehlbare Beamte
und Angestellte.
- La saide de creances peut toujours etre operee au for de la
poursuite et communiquee de la au tiers debiteur directement,
meme s'il habite dans UD autre arrondissement.
- Difference entre
a) lespaiements auxquels l'offiee des poursuites est astreint en
vertu
du droit '1'egissant l'execution forck, paiements qui,
lorsqu'il a indiiment employe les deniers encaisses, peuvent
etre reclames pa,r la voie de la plainte (sous reserve d 'un
recours de I'Etat et d'une demande de remboursement),
et b) les dommagea-interets vises par l'art. 5 LP et auxquels le
canton n'est tenu que subsidiairement (art. 6).
- n pignoramento di crediti puo essere sempre effettuato al foro
dell'esecuzione e
da qui direttamente comunicato al terzo
debitore, anche se costui abita in UD altro circondario.
Un pagamento ehe l'uffieio d'esecuzione deve effettuare in
virtu della legislazione suU'esecuzione forzata (a differenza
dell'indennita pel risarcimento dei danni a' sensi dell'art. 5 LEF,
della. quale il cantone risponde solo a titolo sussidiario in virtu
deli'art. 6 LEF) pub essere richiesto mediante reclamo, anche
se il denaro ineassato ha avuto una destinazione diversa.
E' riservato allo Stato il diritto di ehiedere la restituzione
deUa somma a chi l'ha. rieevuta indebitamente e di esercitare
il regresso verso funzionari 0 impiegati in colpa.
A. -Gegen Paul Schmid, geboren am 17. Mai 1927,
wurde in Bremgarten (Aargau), dem Wohnort seines
Vaters, eine Betreibung
für Alimente des Kindes Heidi
Gloor, geboren
1945, angehoben. Er versah im Winter
1946-47 bis Ende Februar in einem Hotel in Mürren (im
Betreibungskreis
Interlaken) eine SaisonsteIle. Das Betrei-
bungsamt Bremgarten vollzog am 13. Januar 1947 gegen
ihn eine Lohnpfäudung bis zum Betrage von Fr. 580.-
Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht. N0 21. 8ö
und erhielt nach Mitte Januar vom Arbeitgeber (Hotel)
Fr. 320.-ausbezahlt.
B. -Gegen denselben Schuldner hob am 23. Ja-
nuar 1947 A. Frieden für eine Darlehensforderung Betrei-
bung im Betreibungskreis Interlaken an. Das Betreibungs-
amt Interlaken pfandete am 22. Februar vom Saison-
verdienst des Schuldners Fr. 227.30. Der Arbeitgeber
lieferte diesem
Amt am 27. Februar den betreffenden
Betrag ab, nachdem er es auf die Lohnpfandung von
Bremgarten aufmerksam gemacht, jedoch Bescheid er-
halten hatte, diese Lohnpfandung sei ungültig, weil nicht
durch das Amt Interlaken gegangen .
O. -Der Arbeitgeber benachrichtigte das Amt Brem-
garten seinerseits von der Lohnpfändung des Amtes Inter-
laken und von dessen soeben erwähntem Bescheid. Hierauf
protestierte das Amt Bremgarten sofort durch Brief an
das Hotel und an das Amt Interlaken, mit Hinweis auf
die Minderjährigkeit des Schuldners und den Betreibungs-
ort Bremgarten. Das Amt Interlaken hatte jedoch den
eingezogenen Betrag sogleich nach Eingang dem Gläubiger
A.
Frieden überwiesen, einen Tag vor Empfang des Briefes
des Amtes Bremgarten.
D. -Im März lieferte das Hotel dem Amte Brem-
garten noch Fr. 68,40 ab, mit der Bemerkung: Dieses
ist der Restbetrag des Lohnes des Schuldners, nachdem
die Lohnpfandung
des' Betreibungsamtes Interlaken, das
die
Priorität hatte, bezahlt wurde. Nun führte das Be-
treibungsamt Bremgarten Gläubigervertreter Beschwerde
gegen
das Betreibungsamt Interlaken . mit dem (allein
noch streitigen) Antrag, die
von diesem Amt verfügte
Lohnpfandung sei wegen Unzuständigkeit
und deshalb
Nichtigkeit
von Amtes wegen aufzuheben, und das be-
treffende Amt sei anzuweisen, den eingezogenen Betrag
dem Amt Bremgarten zuhanden der Berechtigten ein-
zuzahlen.
E. -Die kantonale Aufsichtsbehörde setzte vorerst
Frist ( in der Beschwerdesache des Paul Schmid zur
86 Sahuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21.
Beibringung einer Vollmacht. Hierauf wies sich das Betrei-
bungsamt Bremgarten mit einer Vollmacht des Vaters des
8.chuldners aus. Nachträglich reichte es ausserdem eine
solche
zur Vertretung des Kindes Heidi Gloor ein. Am .
22. Mai 1947 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die
Beschwerde
nicht ein, im wesentlichen aus folgenden
Gründen : Die Lohnpfändung des Amtes
Interlaken ist
zwar nichtig, weil dieses Amt nicht zuständig war und die
Betreibungsurkunden
dem gesetzlichen Vertreter des
Schuldners
hätten zugestellt werden müssen. Allein die
Auszahlung des
auf Grund dieser Lohnpfandung einge-
nommenen Geldes an A. Frieden kann nicht auf dem
Beschwerdeweg rückgängig gemacht werden. Eine Rück-
forderung gegen A. Frieden wäre beim Richter anzu-
bringen, ebenso ein Schadenersatzanspruch gegen den
Betreibungsbeamten nach Art. 5 SchKG. Freilich hat die
Praxis in gewissen Fällen eine direkte Haftbarerklärung
des Betreibungsamtes (nicht des Beamten) und damit des
JustizfiBkus, also des Staates (Kantons) anerkannt, ohne
Rücksicht
auf eine bereits erfolgte anderweitige Ver-
wendung des Geldes, so zugunsten eines Gläubigers hin-
sichtlich des ihm zukommenden Betreibungsergebnisses
und zugunsten eines Ersteigerers hinsichtlich der Rücker-
stattung des von ihm erlegten Preises im Falle der Auf-
hebung des Zuschlages (BGE 35 I 480 und 784, 36 I 425
, Sep.-Ausg. 12 S. 100 und 242, 13 S. 159; BGE 44
III 89, 53 III 147). Diese Praxis führt aber zu einer be-
trächtlichen Erweiterung der Haftung des Staates, die
in Art. 6 SchKG bloss als subsidiäre im Anschluss an
Art. 5 vorgesehen ist. Eine solche direkte Haftung lässt
sich nicht auf andere als die von den erwähnten Ent-
scheidungen betroffenen Fälle ausdehnen. Uebrigens hat
der Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Amtes
Interlaken höchstens dann einen Schaden erlitten, wenn
A. Frieden eine Nichtschuld bezahlt wurde. Will
er dies
geltend machen, so
ist er auf die Rückforderungsklage
nach Art. 86 SchKG zu verweisen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 21.
F. -Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betrei-
bungsamt Bremgarten als ausdrücklich bevollmächtigtes
Amt für die Schuldner-und Gläubiger-Vertreter . Es
wiederholt den Beschwerdeantrag und stellt einen auf
Verantwortlicherklärungen abzielenden Eventualaritrag
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Wenn die Vorinstanz der Beschwerde Zweifel
an einer Schädigung des Schuldners entgegenhält, so
übersieht sie, dass neben dem Schuldner die
Alimenten-
gläu bigerin Heidi Gloor als Beschwerdeführerin aufgetreten
ist, die
an der Ueberweisung des vom Betreibungsamt Inter-
laken eingezogenen Betrages auf das Konto ihrer Betrei-
bung in Bremgarten offensichtlich ein Interesse hat. Der
Beschwerdeantrag wurde im Namen der Gläubiger
gestellt, die Begründung wies auf den dem alimenten-
berechtigten Kinde erwachsenen Nachteil hin, und es
wurde
auch eine Vollmacht zur Vertretung des Kindes
eingereicht ; allerdings
erst nachträglich, was aber ange-
sichts der nur zur Beibringung einer)) Vollmacht in
der Beschwerdesache des Paul Schmid erfolgten Frist-
ansetzung hinreichend entschuldigt ist, wie denn die Vorin-
stanz diese Vollmacht anstandslos zu den Akten genommen
hat. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,
ob auch der Schuldner genügend an der Beschwerde
interesSiert sei, dem es nicht gleichgültig sein kann, ob
das alimentenberechtigte Kind für die nämliche Forderung
nochmals in sein Existenzminimum eingreifen wird, was
einem gewöhnlichen Gläubiger, z.B. aus Darlehen,
richti-
gerweise zu verwehren wäre.
-
Im übrigen verneint die Vorinstanz ein Ver-
schulden des Betreibungsbeamten rundweg, weil er von
der Minderjährigkeit des Schuldners erst am Tage nach
der Auszahlung des Geldes an A. Frieden erfahren habe.
Die Vorinstanz scheint keine Notiz
davon zu ,!lepmen,
dass das Betreibungsamt Interlaken das Bestehen einer
88 Schuldbetreibunge. und Konkursrecht. N° 21.
andern Lohnpfändung gegen diesen Schuldner schon dem
für A. Frieden gestellten Fortsetzungsbegehren und dann
auch dem die Pfändung vorbereitenden Bericht des Betrei-
bungsgehilfen
von Mürren entnehmen konnte, und dass
namentlich der Arbeitgeber des Schuldners auf die B"rem-
gartner Lohnpfändung hinwies und sich zur Ablieferung
eines Betrages
an das Amt Interlaken erst bewegen liess,
als dieses die Lohnpfändung
von Bremgarten als ungültig
bezeichnete, weil
nicht durch das Amt Interlaken ge-
gangen : ein unrichtiger Standpunkt, denn Forderungen
können
stets am Betreibungsorte gepfändet werden, auch
wenn der Drittschuldner sein Domizil in einem Emdern
Betreibungskreis (und Kanton) hat; auch die direkte
Anzeige
an einen solchen auswärtigen Drittschuldner
greift nicht in die Hoheit des Amtes an dessen Domizil
ein.
Im übrigen war das Amt von Bremgarten in der
Tat zuständig, und wenn das Amt Interlaken dafür keinen
Grund sah; d.h. weder eine gesetzliche Vertretung noch
den Fall von Art. 53 SchKG noch etwa eine fehlende
Wohnsitzbegründung
in Mürren mit dieser blossen Saison-
stelle
in den Kreis seiner Betrachtungen zog, so hätte
doch Veranlassung bestanden, jedenfalls vor anderweitiger
Verfügung
über den eingezogenen Geldbetrag die Zu-
ständigkeitsfrage
im Einvernehmen mit dem Amt Brem-
garten abzuklären oder unter Zurückhaltung des Geldes
diesem
Amte zuhanden der Interessierten eine Verfügung
zu eröffnen und eine allfällige Beschwerde abzuwarten.
Gleichgültig indessen,
ob die mangelnde Umsicht und
das übereilte Handeln des Betreibungsamtes Interlaken
einem Verschulden zuzuschreiben sei (was im Fall einer
Klage
nach Art. 5 SchKG der Richter zu entscheiden
hätte),
ist die Beschwerde einfach deshalb zu schützen,
weil das Betreibungsamt
Interlaken nach Vollstreckungs-
recht zur Auszahlung des auf Grund der nichtigen Lohn-
pfändung eingezogenen Betrages
an den darauf Berechtig-
ten verpflichtet ist. Mit Unrecht sieht die Vorinstanz in
einer solchen Zahlungspflicht des Amtes als solchen und
Schuldbetreibungs. und KonkursrechL N0 21.
damit des Justizfiskus eine Erweiterung der in Art. 6
SchKG nur als subsidiäre vorgesehenen Haftung des
Staates. Die von der erwähnten Praxis betroffenen Fälle
-Anspruch eines Gläubigers
auf sein Betreffnis und
eines Ersteigerers auf Rückerstattung des grundlos ge-
wordenen Steigerungspreises -haben mit der Schadens-
haftung des Staates nach Art. 6 SchKG nichts zu tun.
Es handelt sich um Ansprüche aus Vollstreckungsrecht.
Die
dem Amte dabei obliegende Zahlung ist nichts
anderes als eine
nach Vollstreckungsrecht vorzunehmende
Handlung. Die rechtliche
Natur einer solchen Zahlung,
die zum Gang des Verfahrens gehört,
ist die nämliche
wie irgendeiner
andern vom Amte zu treffenden Mass-
nahme, z.R einer Pfändungs-oder Verwertungsmassnahme.
Dies
ist der Grund, warum das Amt bzw. der Justizfiskus
zur Zahlung nötigenfalls durch Beschwerde angehalten
werden
kann. Auch der Grundsatz, dass sich einer solchen
Zahlungspflicht gegenüber
nicht einwenden lässt, das
Amt habe das eigentlich dazu bestimmte Geld anders
verwendet
und daher nicht mehr verfügbar; beruht auf
dem Vollstreckungsrecht. Er besagt, dass der vollstrek-
kungsrechtliche Anspruch
durch eine solche Zweckent-
fremdung des Geldes
nicht berührt wird. Die Zweckent-
fremdung
geht auf Risiko des Amtes, also des Justiz-
fiskus,
unter Vorbehalt der dem Staat allenfalls zu-
stehenden Rückforderung beim
Empfänger oder des Rück-
griffes auf fehlbare Bearpte und. Angestellte .. Diese aus
der richtigen Anwendung des Vollstreckungsrechtes fol-
gende Gefahrtragung ist keine Schadenersatzpflicht im
Sinne von Art. 6 SchKG,. sondern eine blosse Neben-
wirkung des aufrecht
bleibEmden Zahlungsanspruches, der
seinerseits nicht durch einen Anspruch auf Schadenersatz
im Sinne von Art. 5 und 6 SchKG ersetzt wird. Daher
kann nicht von einer Erweiterung der Schadenshaftung
des
Staates gesprochen werden, uridvollends besteht kein
Grund, einen
auf dem Vollstreckungsrecht beruhenden
Zahlungsanspruch gegenüber einem Betreibungsamt
nur
Schuldbetreibungs. lmd Konkursreoht. N0 21.
gerade in den beiden Fällen der erwähnten Entscheidungen
zu schützen .
. Auch im vorliegenden Falle besteht eine Auszahlungs-
pflicht
aus Vollstreckungsrecht. Die wenn auch nichtige
Lohnpfandung des Betreibungsamtes Interlaken war
nicht
wirkungslos. Das Hotel (der Arbeitgeber des Schuldners),
dem sie angezeigt wurde,
hat sich durch die Einzahlung
an das Amt von seiner Lohnzahlungspflicht gegenüber
dem Schuldner befreit.
Es durfte sich auf die Verfügung
des Amtes
Interlaken verlassen, das die ihm gemeldete
Lohnpfandung von Bremgarten als ungültig bezeichnete,
und ihm als dem Amt seines Domizils die Auseinander-
setzung
mit dem Amte Bremgarten anheimstellen. An die
Stelle
der damit erloschenen Lohnzahlungspflicht des
Arbeitgebers
ist die Auszahlringspflicht des Amtes Inter-
laken getreten. Berechtigter ist an sich der Schuldner,
der den Lohn verdient hat. Da aber seine LohnanspfÜche
vom Betreibungsamt Bremgarten einwandfrei gepfandet
sind,
ist die Auszahlung an dieses Amt zuhanden der
an dessen Pfändung Berechtigten vorzunehmen. Es wird
Sache des Betreibungsamtes
Bremgarten sein, einen all-
fälligen Ueberschuss dem Schuldner herauszugeben.
3. -Der Eventualantrag des Rekurses wird damit
gegenstandslos. Er wäre übrigens unzulässig, weil neu
und, nicht im Hauptantrag enthalten (Art. 79 OG), nur
auf Feststellung gehend (Art. 21 SchKG) und eine der
richterlichen Entscheidung vorbehaltene Frage betreffend
(Art. 5 SchKG).
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betteibungsamt Interlaken
angewiesen, die bei ihm eingegangenen und von der
Lohnpfändung des Betreibungsamtes Bremgarten erfassten
Lohnbeträge an dieses Amt abzuliefern.
Schuldbetreiblmgs. lmd Konkursrecht. N0 22.
- Entscheid vom I. August 1947 i. S. Kohler und Pfalzer.
Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstill
stand (Art. 56 Ziff. 3, 57 ff., 63 SehKG) sind auf die Verfügungen
des Sachwalters im Nachlassverfahren und auf die Frist zur
Beschwerde gemäss Art. 295 Aha. 3 SchKG nicht anwendbar.
Las dispositions eoncernant las. rerles et les suspensions de. pour-
suite (art. 56 eh. 3, 57 et SillV., 63 LP) ne sont pas appbcables
aux decisions du eommissaire dans Ja procedure de concordat
ni 8U delai de la plainte prevue a l'art. 295 l. 3 LP.
Le disposizioni sulle ferie e sospensioni in materia di atni esnutivi
(art. 56, cifra 3; 57 e seg. ; 63 LEF) non sono appbca,hili alle
decisioni deI commissario neUa procedura concondatana. ne al
termine di reclamo a' serl.Si deU'art. 295 cp. 3 LEF.
Im Nachlassverfahren der Orient-Erzbergbau A.-G. und
der Societe pour l'Industrie Miniere A.-G. legte der Sach-
walter Louis Bannwart am 4. April 1947 gemass Art. 300
Abs. 2 SchKG die Akten auf, zu denen das Inventar
über die Aktiven der Schuldnerinnen mit Angabe der
Schätzungswerte gehörte. Am 16. April 1947, dem dritten
Tage nach dem Ende der Oster Betreibungsferien, führten
die Rekurrentinnen bei der untern Aufsichtsbehörde Be-
schwerde mit dem Antrag, über den Wert gewisser Aktiven
sei
eine neue auf den heutigen Zeitpunkt bezogene
Expertise durchzuführen
I), und der Sachwalter sei zu
einer berichtigten
höhem Eintragung anzuwnisen . Mit
Entscheid vom 5. Mai 1947, zugestellt am 8. Mai 1947,
wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Diesen Entscheid zogen die Rekurrentinnen
am 4. Juni
194 7, dem dritten Tage nach dem Ende der Pfingst-
Betreibungsferien,
an die kantonale Aufsichtsbehörde
weiter. Am 24.
Juni 1947 hat diese die Beschwerde und die
Weiterziehung als
verspätet erklärt. Hiegegen richtet sich
der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht.
Die 8chuldbetreibung8-und Konkur8kammer
zieht in Erwägung:
- -Die zehntägige Frist zur Beschwerde gegen die
Schätzungen des Sachwalters begann, wie die Vorinstanz