Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
12. Entscheid vom 21. :März 1947 i. S. Thäler.
)ie Genugtuung für ungerechtfertigte Haft ist nicht gernäss
Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, sofern die Haft keine
Erkrankung zur Folge hatte.
Konkurrenz von Art. 92 Ziff. 1 ° SchKG und Art. 23 Ziff. 5 der
Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangs-
vollstreckung vom 24. Januarj12. August 1941 (VMZ).
L'indemnite allouee pour eause de detention injustifi6e n'est pas
insaisissable en vertu de l'art. 92 eh. 10 LP lorsque le d6tenu
n'est pas tomb6 malade du fait de sa d6tention.
Rapport entre l'art. 92 eh. 10 LP et l'art.23 eh. 5 da l'ordonnanee
du Conseil fad6ral attenuant a. titre temporaire le r6gime de
l'execution forClne des 24 jabvierj24 Mut 1941.
L'indennita. accordata per detenzione ingiustifieata non I impigno-
rabile in virtu dell'art. 92, eifra 10, LEF, se il detenuto non I
eaduto ammalato a motivo deUa sua detenzione.
Relazione tra l'art. 92, eifra 10,.LEF e l'art. 23, cifra 5, dell'ordi-
nanza 24 gennaioj24 agosto 1941 ehe mitiga temporaneamente
le disposizioni suU'esecuzione forzata.
Mit Urteil vom 22. Dezember 1945 sprach das Ober-
gerioht des Kantons Zürich dem Rekurrenten aus der
Gerichtskasse eine Haftentschädigung von Fr. 600.-zu
mit der Begründung, er habe in dem gegen ihn durohge-
führten Strafverfahren 120 Tage Haft zu viel erstanden ;
unter dem Gesichtspunkt des Verdienstausfalls sei ihm
freilich nichts zuzusprechen, da er seinen Verdienst restlos
für den Unterhalt verbrauohe; eine Entschädigung ge-
bühre ihm nur für die mit der Inhaftierung verbundene
Freiheitsberaubung ; ( unter Würiligung aller Umstände
sei der erwähnte Betrag angemessen.
In Vollziehung eines Arrestbefehls, den die zürcherische
Obergerichtskasse
für Verlustscheinsforderungen von zu-
sammen
Fr. 552.20 gegen den Rekurrenten erwirkt hatte,
arrestierte das Betreibungsamt Zürich 3 am 7. Oktober
1946 die
Forderung des Rekurrenten auf Bezahlung der
ihm zugesproohenen Haftentschädigung bis zum Betrage
von Fr. 390.-.
Auf Besohwerde des Rekurrenten hin hob die kantonale
Aufsichtsbehörde den Arrestvollzug zwar nicht auf, be-
schränkte ihn aber auf den Betrag von Fr. 220.-; den
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Mehrbetrag der arrestierten Forderung erklärte sie in
Anwendung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreokung
vom 24.
Januar/12. August 1941 (VMZ) für unpfändbar.
Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent das Begehren
um Aufhebung des Arrestvollzuges.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG sind unpfändbar die Pen-
sionen und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für
Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betrof-
fenen oder, im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet
werden oder
ausbezahlt worden sind. Unter diese Bestim-
mung fallen nioht nur die Entschädigungen für die mate-
riellen Nachteile, welche dem Betroffenen oder, wenn er
stirbt, seinen Angehörigen aus der KÖlllerverletzung oder
(sonstigen) Geslmdheitsstörung erwaohsen, sondern
auoh
die Geldsummen, die dem Verletzten oder allenfalls seinen
Angehörigen
unabhängig vom Eintritt eines solchen Ver-
mögensschadens als GenU:gtuung zugesprochen werden
(BGE 23
S. 1893 E. 3, 58 II 129). Voraussetzung der Un-
pfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG ist jedoch
immer, dass es sich
um ,Geldbeträge handelt, die wegen
einer Gesundheitsstörung gesohuldet werden oder
bezahlt
worden sind. Die Genugtuung für seelische Unbill, die keine.
eigentliche
Gesundheitsstörung,d. h. keine Erkrankung
bewirkt und nicht auf einer solchen beruht, ist nach dieser
Bestimmung
nicht unpfandbar.
Um darzutun, dass die streitige Haftentschädigung zum
Ausgleich einer Gesundheitsstörung gewährt worden sei,
macht der Rekurrent einfach geltend, es sei ohne weiteres
klar, dass eine ungerechtfertigte
Haft von vier -Monaten
eine Gesundheitsstörung sowohl
in körperlioher als auch in
geistiger und seelisoher Beziehung zur Folge habe; wer
längere Zeit zu
Unrecht verhaftet gewesen sei und deshalb
seelisoh gelitten habe, werde nervös
und sei in seinem
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seelischen Gleichgewicht gestört, was sich besonders bei
Geistesarbeitern (der
Rekurrent ist Rechtsagent) nach-
tnilig auswirke; da der zu Unrecht Verhaftete nach dem
Gesetz nur für wirklichen Schaden eine Entschädigung
erhalte,
und da eine Entschädigung für Verdienstausfall
ausdrücklich abgelehnt worden sei, müsse angenommen
werden,
das Obergericht habe in der Freiheitsberaubung
eine Gesundheitsstörung erblickt. Ungerechtfertigte
Haft
hat jedoch nicht notwendig eine Gesundheitsstörung im
Sinne des Gesetzes zur Folge, und der Rekurrent hat über
die nervösen Störungen, an denen er angeblich während
und nach der Haft zu leiden hatte, nicht einmal im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht,
obwohl
er hier allen Anlass gehabt hätte, genau darzu-
legen, inwiefern die ungerechtfertigt lange Haft seine Ge-
sundheit gestört habe.
Es trifft 'aber auch nicht zu, dass
nach dem massgebenden zürcherischen Recht Haftent-
schädigungen nur für wirklichen Schaden , d. h. für
Vermögensschaden, gewährt werden; Art. 7 Abs. 3 der
Kantonsverfassung bestimmt 'Vielmehr, ungesetzlich Ver-
hafteten sei vom Staat angemessene Entschädigung oder
Genugtuung
zu leisten, womit gesagt ist, dass eine Haft-
entschädigung auch für bIossen tort moral zugesprochen
werden kann.
Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass
die' nur für die Freiheitsbe-
raubung zuerkannte Haftentschädigung an den Rekur-
renten eine Entschädigung für Gesundheitsstörung dar-
stelle, sondern es handelt sich dabei offenbar einfach um
eine Genugtuung für die seelische Unbill, die dem Rekur-
renten durch die ungerechtfertigt lange Haft zugefügt
worden war, sodass Art.
92 Ziff. 10 SchKG darauf nicht
anwendbar ist.
Wollte
man übrigens noch annehmen, die Haftentschä-
digung sei dem Rekurrenten nicht allein für tort moral,
sondern zum Teil
auch wegen Störung seiner Gesundheit
durch die zu lange Haft gewährt worden, so wäre von der
arrestierten Forderung gleichwohl nicht ein grösSernr Teil
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freizugeben, als es geschehen ist; denn der Betrag, der dem
Rekurrenten in diesem Falle gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG
als
unpfändbar zu überlassen wäre, stünde ihm zur An-
schaffung von N ahrungs-und Feuerungsmitteln zur Ver-
fügung und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der
ihm gemäss Art. 23 Ziff. 5 VMZ zu diesem Zwecke zu
belassen
ist.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
13. Auszug aus dem Entseheid vom 31. März 1947 i. S. Itfo.
DÜrfen die Werkzeuge eines Handwerkers gnpfändet werd , weil
sie für eine selbständige Berufsausübung Ja doch unzurelohend
seien? Art. 92 Z. 3 SchKG.
Le fait que les instruments de tl'avail que possede un artisan ne
lui permettra.ient pas de toute f690n d'exeroer son metier pour
son propre oompte suffit-il pour les rendre saisissables ?
TI fatto ohe gli amesi di lavoro posseduti da un al'tigiano non gJi
permetterebbel'O di eseroitare iI suo mestiere basta per renderli
pignorabiJi ? (Art. 92 oifra 3 LEF).
Aus dem Tatbestand .-
A. -Der Schreinermeister EmU !tin hatte in Wet-
tingen eine mit Maschinen ausgestattete Werkstätte ge-
mietet.
Der Vermieter liess für den Mietzins des Monats
Dezember 1946 die Hobelbank des Schuldners retinieren.
Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich 6 pfändete
das Betreibungsamt Wettingen die Hobelbarik und eine
Anzahl anderer Gegenstände.
B. -Der Schuldner beschwerte sich über die Reten-
tion und die Pfändung wegen Unpfandbarkeit der Hobel-
bank, der Waldsäge und der Schrauben-Zwingen. In beiden
kantonalen Instanzen,
der obern durch Entscheid vom
5. März 1947, abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden
Rekurs
an der Beschwerde fest.