Art. 32, 178 Ziff. 2 und 3, 181 SchKG; Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; falsche Adressierung an den zuständigen Richter. Der Rechtsvorschlag gilt als rechtzeitig, wenn er am letzten Tag der Frist der Post übergeben und irrtümlich an den für die Bewilligung zuständigen Richter gerichtet wird, der ihn tags darauf erhält und unverzüglich dem Betreibungsamt überweist. Das Betreibungsamt hat in einem solchen Fall die Eingabe als fristgerecht entgegenzunehmen und dem Richter vorzulegen. Die Einhaltung der Frist ist unter Berücksichtigung des funktionellen Zwecks der Einreichungsvorschrift zu beurteilen; die unrichtige Adressierung ist unschädlich, sofern die ordnungsgemässe Registrierung und Vorprüfung nicht beeinträchtigt werden (vgl. BGE 55 III 50; 70 III 48).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. en ce sens que la decision attaquee est annulee et l'affaire renvoyoo a l' Autornte superieure de surveiUance pour nouvelle decision. 8. Entseheid vom 8. März 1 7 i. S. Otto Boehsler eie. W ooh8elbetreifn!ng : Wird der Rechtsvorschlag am letzten Tage der Frist statt an das Betreibungsamt an den zur Bewilligung zuständigen Richter aufgegeben, so gilt er dennoch als recht- zeitig, wenn der Richter, der ihn tags darauf erhält, ihn unver- züglich dem Betreibungsamt überweist (Art. 32, 178 Ziff. 2 und 3. 181 SchKG). Poursuit6 pour effet8 de change; L'opposition qui, au lieud'avoir aM adressae a 'office des poursuites, l'a eoo par erreur au juge competent pour se prononeer sur sa recevabiliM, doit etre eon- sideree comme formee en temps utiJe si elle a eM mise a la poste le dernier jour du delai 16gal et que le juge, l'ayant I'eQue 10 lendernain, l'ait transmise sans retard a l'offiee (art. 32, 178 eh. 2 et 3, 181 LP). E800UZWne cambiaria. L'opposizione che e stata indil'izzata per errore al giudiee competente per pronuneiarsi sulla sua rieovi- bilita, anziehe al competente ufficio d'esecuzione, deve eonsi derarsi corne sollevata tempestivamente se e stata consegnata alla posta l'ultimo giorno dei termine legale e i1 giudiee, avendola rieevuta l'indomani. I'abbia trasmessa senza l'itardo aU'ufficio (art. 32, 178 eifre 2 e 3, 181 LEF). A. -Das Betreibungsamt St. Gallen stellte der Rekur- rentin am 25. November 1946 zwei Zahlungsbefehle zur Wechselbetreibung zu. Die Rekurrentin erhob Rechtsvor schlag mit Eingaben vom 30. November An den Präsi- denten des Bezirksgerichtes von St. Gallen 11. Die durcb Charge-Express aufgegebene Sendung langte Montag, den 2. Dezember, 8 Uhr beim Adressaten an. Dieser gab sie nach Kenntnisnahme vom Inhalt unverzüglich an das im gleichen Gebäude befindliche Betreibungsamt weiter. B. -Dieses wies jedoch die beiden Rechtsvorschläge als verspätet zurück, da die Aufgabe bezw. Weiterleitung an die richtige Adresse erst nach Ablauf der fünftägigen Frist erfolgt sei. Die Beschwerde der Schuldnerin blieb in beiden kantonalen Instanzen erfolglos. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Februar Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8.
1947 zieht sie an das Bundesgericht weiter, mit dem erneu- ten Antrag, die Rechtsvorschläge seien als rechtzeitig zu erachten und das Betreibungsamt anzuweisen, sie dem Richter zur Bewilligung vorzulegen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : In der Wechselbetreibung bedarf der Rechtsvorschlag der Bewilligung durch den Richter.' Dass dem Betreibungs- amt irgendwelche Vorprüfung zustehe, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Indessen schreibt das Gesetz die Ein- reichung beim Betreibungsamt vor, das seinerseits den Rechtsvorschlag dem Richter vorzulegen hat (Art. 178 Ziff. 3 und Art. 181 SchKG). Es erhebt sich die Frage, ob das Betreibungsamt nicht lediglich als EinreichungSstelle für den Richter vorgesehen sei, so dass die Einreichung unmittelbar beim Richter gleichfalls als zulässig zu gelten habe. Das ist jedoch nach der Praxis zu verneinen. Diese weist dem Betreibungsamt die Vorprüfung des Rechtsvor- schlages auf die Wahrung der Einreichungsfrist zu, gerade aus der Erwägung, dass sonst nicht einzusehen wäre, wieso nicht die Einreichung beim Richter vorgeschrieben ist (BGE 55 III 50). Den Vorinstanzen ist also darin beizustimmen, dass die Adressierung an den Richter unrichtig war. Allein diese irrtümliche Adressierung an den immerhin örtlich und sachlich zum Entscheid über die Bewilligung dieser beiden Rechtsvorschläge zuständigen Richter ist unschädlich, nachdem der Richter die Eingaben nicht zurückgesandt, sondern sich bereitgefunden hat, sie für das Betreibungsamt an Hand zu behalten und unverzüglich an es weiterzuleiten, so dass das Amt nach Feststellung der Vorinstanz ungefähr gleichzeitig in den Besitz der Erklärungen gelangte, wie wenn diese an es selbst adressiert gewesen wären. Der Richter ist freilich nicht von Betreibungsrechts wegen zu solcher Besorgung verpflichtet und könnte auch nicht von den Betreibungsbehörden dazu angehalten werden. Tut er
Schuldbetl'ßibungs. und Konkursrecht. N0 8. es aber in verständnisvoller Würdigung der Tatsache, dass die Einreichung beim. Betreibu,ne;samt nach .dem Wortlaut des Gesetzes nur zu Handen, des Richters vorgeschrieben zu sein scheint, so besteht für die Betreibungsbehörden kein Grund, die Aufgabe an den betreffenden Richter nicht als taugliche Art der Adressierung anzusehen. Durch die unverzügliche Weiterleitung an das Betreibungsamt ist für ordnungsgemässe Registrierung und Vorprüfung des Rechtsvorschlages sowie Fortführung des Verfahrens ge- sorgt. Unter der Voraussetzung solcher Abwicklung ist also dem Schuldner der Irrtum in der Adressierung zugute zu halten, ähnlich wie die neuere RechtspreChung die Ein- reichung des Rechtsvorschlages beim ersuchten statt beim ersuchenden Amte gelten lässt (BGE 70 TII 48). Die Ernst- haftigkeit der vorliegenden Rechtsvorschlagserklärungen steht nach den Akten ausser Zweifel. Das Betreibungsamt hat sie nach dem Gesagten als rechtzeitig entgegenzu- nehmen und dem Richter zur Bewilligung vorzulegen. Nicht massgebend sind für die Beurteilung der Recht- zeitigkeit eines Rechtsvorschlages die Anforderungen, welche die Gerichte an die Wahrung einer Klagefrist stel- len. Schon deshalb steht BGE 53 ITI 184 der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass der Konkursverwaltung,-bei der die betreffende Kolloka- tionsklage gegen die Masse eingereicht wurde, lediglich ParteisteIlung zukam (Art. 240 SchKG) und dass sie die Klage an den Absender zurückwies, worauf dieser sie erst nach Ablauf der Klagefnst an das Gericht aufgab. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme,' : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die beiden Rechtsvorschläge als rechtzeitig erfolgt ent- gegenzunehmen und dem Richter vorzulegen. Schuldbetl'ßibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 9. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:ETS DES COURS CIVILES