BGE 73 III 38
BGE 73 III 38Bge20.02.1943Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
en ce sens que la decision attaquee est annulee et l'affaire
renvoyoo a l' Autorte superieure de surveiUance pour
nouvelle decision.
8. Entseheid vom 8. März 17 i. S. Otto Boehsler & eie.
W ooh8elbetreifn!ng : Wird der Rechtsvorschlag am letzten Tage der
Frist statt an das Betreibungsamt an den zur Bewilligung
zuständigen Richter aufgegeben, so gilt er dennoch als recht-
zeitig, wenn der Richter, der ihn tags darauf erhält, ihn unver-
züglich dem Betreibungsamt überweist (Art. 32, 178 Ziff. 2 und 3.
181 SchKG).
Poursuit6 pour effet8 de change; L'opposition qui, au lieud'avoir
aM adressae a {'office des poursuites, l'a eoo par erreur au juge
competent pour se prononeer sur sa recevabiliM, doit etre eon-
sideree comme formee en temps utiJe si elle a eM mise a la poste
le dernier jour du delai 16gal et que le juge, l'ayant I'eQue 10
lendernain, l'ait transmise sans retard a l'offiee (art. 32, 178
eh. 2 et 3, 181 LP).
E800UZWne cambiaria. L'opposizione che e stata indil'izzata per
errore al giudiee competente per pronuneiarsi sulla sua rieovi-
bilita, anziehe al competente ufficio d'esecuzione, deve eonsi·
derarsi corne sollevata tempestivamente se e stata consegnata
alla posta l'ultimo giorno dei termine legale e i1 giudiee, avendola
rieevuta l'indomani. I'abbia trasmessa senza l'itardo aU'ufficio
(art. 32, 178 eifre 2 e 3, 181 LEF).
A. -Das Betreibungsamt St. Gallen stellte der Rekur-
rentin am 25. November 1946 zwei Zahlungsbefehle zur
Wechselbetreibung zu. Die Rekurrentin erhob Rechtsvor·
schlag mit Eingaben vom 30. November « An den Präsi-
denten des Bezirksgerichtes von St. Gallen 11. Die durcb
Charge-Express aufgegebene Sendung langte Montag, den
2. Dezember, 8 Uhr beim Adressaten an. Dieser gab sie
nach Kenntnisnahme vom
Inhalt unverzüglich an das im
gleichen Gebäude befindliche Betreibungsamt weiter.
B. -Dieses wies jedoch die beiden Rechtsvorschläge
als
verspätet zurück, da die Aufgabe bezw. Weiterleitung
an die richtige Adresse erst nach Ablauf der fünftägigen
Frist erfolgt sei. Die Beschwerde der Schuldnerin blieb in
beiden kantonalen
Instanzen erfolglos. Den Entscheid
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Februar
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1947 zieht sie an das Bundesgericht weiter, mit dem erneu-
ten Antrag, die Rechtsvorschläge seien als rechtzeitig zu
erachten und das Betreibungsamt anzuweisen, sie dem
Richter zur Bewilligung vorzulegen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
In der Wechselbetreibung bedarf der Rechtsvorschlag
der Bewilligung durch den Richter.' Dass dem Betreibungs-
amt irgendwelche Vorprüfung zustehe, ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen. Indessen schreibt das Gesetz die Ein-
reichung beim Betreibungsamt vor, das seinerseits den
Rechtsvorschlag
dem Richter vorzulegen hat (Art. 178
Ziff. 3
und Art. 181 SchKG). Es erhebt sich die Frage, ob
das Betreibungsamt nicht lediglich als EinreichungSstelle
für den Richter vorgesehen sei, so dass die Einreichung
unmittelbar beim Richter gleichfalls als zulässig zu gelten
habe.
Das ist jedoch nach der Praxis zu verneinen. Diese
weist
dem Betreibungsamt die Vorprüfung des Rechtsvor-
schlages
auf die Wahrung der Einreichungsfrist zu, gerade
aus
der Erwägung, dass sonst nicht einzusehen wäre, wieso
nicht die Einreichung beim Richter vorgeschrieben ist
(BGE 55 III 50).
Den Vorinstanzen ist also darin beizustimmen, dass die
Adressierung
an den Richter unrichtig war. Allein diese
irrtümliche Adressierung
an den immerhin örtlich und
sachlich zum Entscheid über die Bewilligung dieser beiden
Rechtsvorschläge zuständigen
Richter ist unschädlich,
nachdem
der Richter die Eingaben nicht zurückgesandt,
sondern sich bereitgefunden hat, sie für das Betreibungsamt
an Hand zu behalten und unverzüglich an es weiterzuleiten,
so
dass das Amt nach Feststellung der Vorinstanz ungefähr
gleichzeitig
in den Besitz der Erklärungen gelangte, wie
wenn diese
an es selbst adressiert gewesen wären. Der
Richter ist freilich nicht von Betreibungsrechts wegen zu
solcher Besorgung verpflichtet und könnte auch nicht von
den Betreibungsbehörden dazu angehalten werden. Tut er
40 Schuldbetl'ßibungs. und Konkursrecht. N0 8. es aber in verständnisvoller Würdigung der Tatsache, dass die Einreichung beim. Betreibu,ne;samt nach .dem Wortlaut des Gesetzes nur zu Handen, des Richters vorgeschrieben zu sein scheint, so besteht für die Betreibungsbehörden kein Grund, die Aufgabe an den betreffenden Richter nicht als taugliche Art der Adressierung anzusehen. Durch die unverzügliche Weiterleitung an das Betreibungsamt ist für ordnungsgemässe Registrierung und Vorprüfung des Rechtsvorschlages sowie Fortführung des Verfahrens ge- sorgt. Unter der Voraussetzung solcher Abwicklung ist also dem Schuldner der Irrtum in der Adressierung zugute zu halten, ähnlich wie die neuere RechtspreChung die Ein- reichung des Rechtsvorschlages beim ersuchten statt beim ersuchenden Amte gelten lässt (BGE 70 TII 48). Die Ernst- haftigkeit der vorliegenden Rechtsvorschlagserklärungen steht nach den Akten ausser Zweifel. Das Betreibungsamt hat sie nach dem Gesagten als rechtzeitig entgegenzu- nehmen und dem Richter zur Bewilligung vorzulegen. Nicht massgebend sind für die Beurteilung der Recht- zeitigkeit eines Rechtsvorschlages die Anforderungen, welche die Gerichte an die Wahrung einer Klagefrist stel- len. Schon deshalb steht BGE 53 ITI 184 der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass der Konkursverwaltung,-bei der die betreffende Kolloka- tionsklage gegen die Masse eingereicht wurde, lediglich ParteisteIlung zukam (Art. 240 SchKG) und dass sie die Klage an den Absender zurückwies, worauf dieser sie erst nach Ablauf der Klagefnst an das Gericht aufgab. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme,' : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die beiden Rechtsvorschläge als rechtzeitig erfolgt ent- gegenzunehmen und dem Richter vorzulegen. Schuldbetl'ßibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 9. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:ETS DES COURS CIVILES 41 9. Urteil der 11. ZivilabteilunIl vom 8. Febrnar 1947 1. S. Duetseh und Streitgen. gegen Duetsch und Streitgen.
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