Objection by foreign-domiciled debtor; deadline extension under SchKG

BGE 73 III 152Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III13.06.1947Partially Granted

Zusammenfassung

The debtor, domiciled in Brussels, received an attachment-related deadline and replied to the enforcement office that the seized apparatus belonged to INDECO and that Valli had no claim against her. The office did not treat this as an objection and continued the enforcement. The cantonal supervisory authority declared the complaint inadmissible as out of time. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the debtor's letter amounted to a valid objection, but that the complaint period could not be deemed missed without examining whether, under Art. 66(5) SchKG, the deadlines had been extended for a debtor domiciled abroad. The cantonal decision was set aside and the matter sent back for reconsideration.

Regest

Art. 74 SchKG; requirements of a valid objection. An objection need not expressly refer to the payment order if its wording unmistakably contests the creditor's claim; any clear denial of the claim suffices. Where the enforcement office wrongly refuses to treat a declaration as an objection and thereby continues the enforcement, the debtor must nevertheless challenge the continuation order within the statutory complaint period under Art. 17 SchKG. For a debtor domiciled abroad, however, Art. 66(5) SchKG may extend not only the enforcement deadlines but also the complaint period; whether such an extension exists must be examined before declaring the complaint late (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39. für eine Erbanwartschaft in Betracht käme geben; und insbesondere wäre eß ausgeschlossen, einen Zuschlag an dnn Vorbehalt der nachträglichen Zuetimmung des Erblas- sers zu knüpfen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S. Sobemai.

  1. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.
  2. Fortsetzung der Betreibung.: Die darin liegende Verfügung tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17 SchKG.
  3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines im Auslande domizilierten Schuldners; Art. 66

SchKG.

  1. Ce que doit necessairement contenir l'opposition (an. 74 LP).
  2. La decision qu'impIique la continuation de la poursuite passe en force de chose jugee si elle n'a pas fait l'objet d'une plainte dans le delai legal (art. 17 LP).
  3. Prolongation des delais, y compris le delai de plainte, en faveur du debiteur domicilie a l'etranger (an. 66 aI. 5 LP).
  4. Contenuto necessario delI'opposizione (an. 74 LEF).
  5. La decisione che implica il proseguimento dell'esecuzione diventa definitiva, se non e stata impugnata mediante reclamo entro il termine legale (art. 17 LEF).
  6. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore d'un debitore domiciliato all'estero (art. 66 cp. 5 LEF). Aus dem Tatbestand : A. -Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.- Arrest auf eine in Grenchen befindliche Radio-und Peilanlage. Am 23. Juni 1947 wurden der Schuldnerin in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt. Vom gleichen Tage datiert die betreibungsamtliche Frist- ansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und Schuldnerin zur Bestreitung des von der INDECO , Genf, angemeldeten Eigentumsanspruches. Der Schuld- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39.

nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist eingeräumt. Sie muss diese Verfügung nach wenigen Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947 dem Betreibungsamte folgendes mit : Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom 3.6.47. -Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der In Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist denn einersnits gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum der Fmna INDECO ; andererseits hat Herr Valli keinerlei Ansprüche bei uns zu erheben. In der letztem Bemerkung sah das Betreibungsamt keinen Rechtsvorschlag. Es versah das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden Vermerk und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankün- digung der Pf'andung. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss der in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Betreibungsamt enthaltenen Erklärung. G. -Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10. Oktober 194'1 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei. D. -Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Das Schreiben ,der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG erfolgten Fristansetzung, ohne sich daneben ausdrücklich auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerde- führerin glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum der INDECO Arrest und Betreibung von sich abwenden zu können. Indessen ist ihr zuzugeben, dass das erwähnte Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvor- schlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher Ansprüche des Gläubigers, also auch der in Betreibung

15' . Bohuldbetreibungs und Konk111'lll' Cht. N0 39. gesetzten Forderung, enthält; :Mehr braucht es zur Gültig- keit eines Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungsamt hätte somit den R.eChtsvorschlag als solchen entgegen- nehmen sollen. 2 .. -Es hat jedoch seine gegenteilige Auffassung da- durch bekundet, d8.ss es dem. Gläubiger das UIl:terbleiben eines Rechtsvorschla;ges meldete und . dem Fortsetzungs- begehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungs- ankündigung . musste die Sohulnerin darüber im klaren. sein .. Angesichts dieser Stellungnanedes Betreibungs- amtes kanii nicht ReohtsverweigeruIig im Sinne von Art. 17 Aba. 3 SchKG geltend' gemacht werden. Vielmehr war die vom Empfang der Pfandungsankündigung an laufende Beschwerdefrist zu beobaohten, ansonst die Fortsetzung der Betreibung inRechtskraft erwuchs und auf die Frage, ob . en.tgegen . derADnahme des BE,treibungsamtes. im . erWähnten Sohreiben vom 1. Juli 1947 ein Rechtsvorschlag enthalte sei, nioht melll-zurüokgekommen werden kann. . . 3. -'-: Auf dieser überlegung beruht der angefochtene Entscheid.' Dienr niinmt jedoch voreilig eine Versäumung derBesohnerdefrist an, ohne die in Betraoht kommenden Verlängeruugen derselben auch nur irgendwie zu erörtern. Einmal kommt zugunsten der im Auslande domizilierten Schuldnerin eine VerlängerUng der Fristen gemäss Art. 66 Abs. 5 SohKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr denn auch, wie aus der Fristansetzung vom 23. Juni 1947 erhellt, zur Bestreitung des Eigentumsanspruohes der INDECO eine auf 20 Tage verlängerte Frist zuge- billigt. Mindestens eine ebenSo' lange Frist musste für den Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist darüber niohts zu entnehmen, und vollends steht dahin, ob das Betreibungsamt allgemein, implioite auch für die Besohwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist festgesetzt hat. Zur Abklärung dieser Frage ist die Saohe an die Vorinstanz zurüokzuweisen. Diese wird sich nötigen- falls auoh darüber auszusprechen haben, wel zl1 Verlän- gerung der gesetzlichen Fristen als gereohtfertigt anzu- Sohuldbetrel . und Konoht. N0 'o. . 165 nehmen. sei wenn das Betreibnsamt. eine solche Verlän- gerungnicht bereits gewruirt; haben. !!Iollte. . . '-'".' '. "., ," . -.: '. :. :: .' '. . -- -, .. 4' ." ,. . .0. .. . :. ",. "e s" .... .: Demnach erkennt die Sch'1ildbetr.-u. Konkura.kammer: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefoohtene Entsoheid aufgehoben und die sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsiohtsbehörde zurüokgewiesen wird. 40. Auszug aus dem Entscheid vom 29. Oktober 1947 i. S. Genossenschaft Pensionskasse der Schweiz. Elektrizitäts- werke. NachTconkwr8 (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu entdeckten Ansprüchen zu tun habe, ist unter Umständen der gerichtlichen Entscheidung vorzubehalten . Art. 269 LP : La question de savoir si l'on est en presence de pretentions ayant echappe a la liquidation doit etre le cas 6cheant reservee a la juridiction ordinaire . Art. 269 LElJ' : La. questione se si siB. in presenza di pretese ehe non sono state ineluse nella liquidazione dev'essere eventuaI- mente riservata al giudice ordinario. Aus dem Tatbestand : A. In dem am 15. Mai 1939 eröfflleten, am 27. Februar 194 7 gesohlossenen Konkurs der Genossenschaft Elfriede in Luzern kamen die Bauhandwerker zu Verlust. Sie belangten' die heutige Rekurrentin nach' Art. 841 ZGB auf Ersatz und erhielten mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern. vom 2. Mai 1945 Fr. "23,702.02 nebst Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt den ihr damit entstandenen Schaden der Geschäftsgeba- rung von Konstantin Veochi und Karl Böni zu, die seiner- zeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des Bau- projektes beschlossen hatten. B. -Am 13. Juni 1947 ersuohte die Rekurrentin das Konkursamtum Einleitung. von Betreibungen für je Fr. 100,000.-gegen Veochi und Böni aus solidarischer

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