BGE 73 III 139
BGE 73 III 139Bge18.12.1943Originalquelle öffnen →
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Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 34.
hat jedoch die Vorinstanz mit Recht selber nicht an-
genommen. Öffentliche Interessen oder Interessen dritter,
aIp Verfahren nicht' beteiligter Personen werden durch
die Zulassung einer nach Art. 111 SchKG verspäteten
Teilnahmeerklärung
nicht verletzt. Die Rücksicht auf
Gläubiger, die inzwischen eine neue Pfändung erwirkt
haben, fordert nicht, dass dem trotz Verspätung erfolgten
Anschluss
überhaupt jede Wirkung abgesprochen werde.
Ihre Interessen lassen sich gegebenenfalls auf andere
Weise wahren.
Ebensowenig bildet es einen Nichtigkeitsgrund, wenn
nach dem Anschluss der Rekurrenten die nach Art. 110
Abs. 1 Satz 2 gebotene Ergänzungspfandung unterblieben
ist. Diese kann nachgeholt werden, solange der Zahlungs-
befehl gilt (Art. 88 Abs.
2SchKG). In welchem Verhältnis
die nachträglich vollzogene Ergänzungspfandung
zu neuen
Pfandungen steht, die inzwischen zugunsten anderer
Gläubiger vollzogen worden sind,
ist eine Frage für sich,
die
heute nicht zur Beantwortung steht.
Im übrigen haben die Rekurrenten vor Bundesge-
richt behauptet, sie haben bereits am 19. Februar 1947,
also während der Frist von 40 Tagen seit der Pfa,ndung
vom 30. Januar 1947, mündlich Teilnahmebegehren
gestellt. Dieses neue Vorbringen
ist nicht verspätet, da
die Rekurrenten im kantonalen Verfahren nicht zu Worte
gekommen sind (Art. 79 Abs. 1 . OG). Teilnahmeerklä-
rungen
im Sinne von Art. 111 SchKG können gültig auch
mündlich abgegeben werden. Die Sache wäre also zur
Überprüfung der Angaben der Rekurrenten an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
wenn sie nicht schon deswegen
als Teilnehmer
an der erwähnten Pfandung anzuerkennen
wären, weil Fellmann
den im Juni 1947 verfügten An-
schluss
nicht rechtzeitig angefochten hat.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.
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35. Ents('beid "om 14. November 1947 i. S. FeJerabl'nd.
Die Steigerung ist jedem. Gläubiger, zu dei'lsen" Gunst die. zu
veri'lteigernde Sache (L18gonschaft oder FahrniS) gepfandet Jst,
besonders anzuzeigen (Art. 125 Abs. 3 SchKG, Art. 30 Abs. 2
ße!!de des nicht gehörig benachrichtigten Gläubigers (Art.
136bis SchKG). .
Die Aufhebung des Zuschlags ist abzulehnen, wenn die verstei-
gerte Sache inzwischen an einen Dritten veräussert worde ist
und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen,
dass er die Eigentumsansprache des Dritten nicht mit stich·
haltigen Gründen zu bestreiten vermag.
L'office ost tenu d'avlser speoialement du lieu, du jour et de
l'heure de l'enchere tOtts les creanciers au profit desquels les
biens a reaIiser (meubles ou immeubles) ont et6 saisis (art. 125
al. 3 LP. 30 aI. 2 ORI).
Plainte du creancier qui n'a pas etecorrectement avise (art. 136bi$
LP). , d" f" I h 't' d
L'annulation de l'enchere Olt etre re usee SI ac ose a e e reven ua
depui,;'; lors a un tiers t s'B, ressort des alegations mees ?-u
plaignant que ce dermer n a. ,p'I da .motlfs yalables a falre
valoir pau!" contester la proprlete du tIers.
L'ufficio e tenuto ad avvisare specialmente tutti i creditori, pei
quali i beni da realizzare (mobili 0 immobili ) sono stati pignorati,
circa il Iuogo, il giorno e l'ora deI pignoramento (art. 125 cp. 3
LEF, 30 ep. 2 RRF). .
Reclamo deI creditore ehe non e stato .correttamente aVV1sato
(art. 136bis LEF).
L'annullamento dev'essere negato se Ia cosa e stata nel fra;tte.mpo
rivenduta ad un terzo e se risulta dalle stesse allegazlOlll deI
reclamante ch'egli non ha validi motivi da far valere per C011-
testare la proprieta deI terzo.
Am 11. Juli 1947 versteigerte das Betreibungsamt
Rapperswil
im Auftrage des Betreibungsamtes Zürich 9
die
in der Werkstatt der Firma Th. Schulthess & Co. in
Rapperswil stehende Stanzmaschine, die zugunsten zweier
Gruppen
von Gläubigem des Rene Labhardt gepfändet
worden war. Liselotte Rothenfiuh,
der die auf Fr. 5000.-
geschätzte Maschine für Fr. 1450.-zugeschlagen wurde,
verkaufte sie am 15. Juli 1947 für Fr. 4400.-an Hans
Frey, der sie gleichen Tages an Th. Schulthess & Co. ver-
mietete.
Der Rekurrent, der sich als Gläubiger der zweiten
Gruppe bezeichnet
und von der auf Begehren der Gläu-
140 Sc.huldbetreibungs-und Konkursrecht. o 35. biger der ersten Gruppe durchgeführten Verwertung erst am 16./17. Juli 1947 rfahren haben will, führte am 2ö. Juli 1947 Besch\verde mit dem Antrag, es sei die Steigerung vom 11. Juli 1947 aufzuheben und eine neue anzuordnen, da ihm entgegen Art. 125 Abs. 3 SchKG keine Steigerungsanzeige zugestellt worden sei. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere mangels « Passivlegitimat,ion )) des Betreibungsamtes Rap- pers",il, die obere mit der Begründung, eine allfällige Auf- hebung des Steigerungszuschlages könnte angesichts des \Veiterverkauflil der 1-Iaschine, den ungültig zu erklären die Aufsichtsbehörden ce schon formell) nicht in der Lage seien, « keine praktischen Wirkungen mehr entfalten und jedenfalls nicht dazu führen, die Stanzmaschine auf eine neue Steigerung zu bringen)): Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Be- schwerdeantrag. Das Betreibungsalt Zürich 9 hat die ihm gebotene Gelegenheit, sich zum Rekurse zu äussern, nicht benutzt. Die Schuldbetrdbun(Js-und Konkursk:a.tnmel' zieht ,in Erwägung :
142 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 36. 'Veiterveräusserung an Frey berechtigt war}, in seinem Rekurse nicht geltend gemacht, dass ihm Einwendungen gegen den Eigentumserwerb des Dritten (Frey) zu Gebote stehen, obwohl der angefochtene Entscheid ihn darauf hingewiesen hatte, dass der Weiterverkauf der von ihm verlangten Steigerung entgegenstehe., Daraus darf ge- schlossen werden, dass er gegen jenen Erwerb nichts Stichhaltiges einzuwenden weiss. Das Beschwerdebegehren ist deshalb abzulehnen, ohne dass noch abzuklären wäre, ob der Rekurrent wirklich pfändender Gläubiger sei, und ob er sich rechtzeitig beschwert habe. Dem Rekurrenten bleibt nur noch der Weg der Schaden- ersatzklage offen (Art. 5 SchKG). Demnach e1'lcenni die Schuldbet1'.-u. Konku1'skamme1' : Der Rekurs wird abgewiesen. 11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:ETS DES COURS CIVILES 36. Auszug nus dem Urteil de)' 11. ZiviJalJteilung vom 25. Sep- tember 1947 i. S. S('hnyder gegen Nicolnzzi. Pfändung: Behauptet ein Gläubiger Unwirksamkeit einer vom Schuldner vor/5enommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB, so kann er dIe Sache (unter Vorbehalt des WiderspnlChsver- fahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen. Die paulianische Anjechtungsklage (Art. 285 ff. SehKG) setzt nicht Gültigkeit der Rechtshandlung voraus. Saisie: Si le creaneier pret,end qu'un transfert de propriete opere par le debiteur est inopposable aux tiers en vertu de l'art. 717 ce, il peut faire saisir ou 180 ehose alienee (sous reserve de la procedure de revendication) ou, 1e cas eche.ant, 180 creance qui ,appartiendrait. au debiteur contre l'acquereur. L actwn revocatmre (art. 285 et suiv. LP) ne presuppose pas la validiM de l'aete juridique attaque. Pign?Mrnento: Se il ereditore pretende ehe un trapasso di pro- prIeta operato da! debitore non e opponibile ai terzi in Virtil Schuldbctroibungs. und Konkursrecht. N° 36. 143 delJ'art. 717 ce, puo {ar pignorare 0 180 cosa alienata (sotto riserva delIa proeedura di rivendieazione) 0 eventualmente il credito spettante al debitore contro l'acquirente. L'azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF) non presuppone 180 validita deIl'atto giuriclico impugnato. Aus dem Tatbe8tand : Die vom Kläger für die Pfandausfallforderung ver- langte Pfändung war fruchtlos. Er erhielt am 17. Januar 1946 eine leere Pfandungsurkunde als Verlustschein. Am 13. Februar 1946 erhob er auf Grund desselben die vor- liegende Anfechtungsklage, um auf die dem Beklagten am 18. Dezember 1943 vom Schuldner verkauften Schreinerei- maschinen und -werkzeuge greifen zu können. Mit Rück- sich auf die erfolgte Weiterveräusserung an Heldner und in Anbetracht der Schätzung des betreffenden Mobiliars auf Fr. 5750.-durch gerichtlich beauftragte Sachver- ständige änderte er sein Begehren dahin, dass der Be- klagte « in die Zwangsverwertung des Schnyder Gregor » Fr. 5750.-einzuzahlen habe. Aus den E1'wägungen : Der Kläger macht in erster Linie ziv!lrechtliche Un- gültigkeit der Veräusserung des 'Schreinereimobiliars durch den Schuldner an den Beklagten geltend : Der Kaufver- trag sei simuliert, ferner wäre eine allfallig ernst gemeinte Eigentumsübertragung Dritten gegenüber nach Art. 71 7 ZGB angesichts des damit verfolgten Zweckes ungültig. Der Standpunkt, das Eigentum sei überhaupt beim Schuldner verblieben, oder der Beklagte habe jedenfalls nicht allseitig wirksames Eigentum erhalten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 707 des Vorentwurfs), hätte jedoch auf dem Wege der Sachpfändung geltend gemacht werden müssen. Der Kläger hätte diese beim Betreibungsamt verlangen (und gegebenenfalls auf dem Beschwerdewege durchsetzen) können, worauf ein Widerspruchsverfahren über die Eigentumsfrage zu eröffnen gewesen wäre. Sachen, die nach Behauptung eines Gläubigers im Eigentum des
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