Art. 335 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2, Art. 89, Art. 975 ZGB; family foundation with general income distribution to family members is void ab initio. The statutory purposes of family foundations are exhaustive and admit only education, equipment, support, or analogous purposes; a foundation securing family members' maintenance in general is not permissible. Where the validity of a foundation is challenged from the outset, a declaratory action is admissible and must be directed against the foundation itself, which has passive standing despite doubts about its substantive legal personality. If the foundation is void, the endowed assets remain with the founder and are to be returned; third-party rights are preserved, and land-register correction is available for real property.
a Personenrecht. N° 12. verbot, die ungültig 'erklärten Abschnitte des 6 gegen- über Coiffeurgehilfen zur Anwendung zu bringen. Da die Kläger gegen dieses Urteil keine Berufung eingereicht haben, sondern dessen Bestätigung beantragen, ist heute nur noch das von der Vorinstanz ausgesprochene Unter- lassungsgebot streitig. Dieses erscheint als begründet, da die Mitglieder der klä- geriSchen Verbände, wie dargelegt worden ist, in ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit bedroht sind und diese Bedrohung bestehen bleibt, solange 6 der Statuten in seiner gegenwärtigen Fassung vom Beklagten beibehalten wird. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot wei- terer Anwendung des 6 ist daher zu bestätigen. Es ist lediglich die Korrektur anzubringen, dass der Passus gegenüber den Coiffeurgehilfen wegzulassen ist. Da die Gehilfen nicht Mitglieder des beklagten Verbandes sind, kann dieser die Bestimmung gar nicht gegen sie anwenden; sie werden lediglich durch die Auswirkungen der Anwen- dung der Vorschrift gegenüber einem Mitglied des beklag- ten Verbandes betroffen. Durch die Gutheissung des Unterlassungsbegehrens der klägerischen Verbände wird ihr Interesse an der Feststel- lung der teilweisen Ungültigkeit des 6 nicht berührt. Diese ist gegenteils zur genauen Umgrenzung des Unter- lassungsgebotes notwendig. Demnach erke:nnt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgeWiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichtsBasel-Stadt vom 25. Oktober 1946 wird im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Nntigkeit der sog. Unterkalt8 -Familienatijtung, deren Erträg- russe ohne besondem Zweck den Angehörigen der Familie zukommen sollen, entgegen Art, 335
ZGB. Zulässigkeit. der Klage auf Nichtigerldärung ab initio (FeststellungskJa.ge) Passivlegitime.tion der als nichtig angefoc;:htenen Stiftung: Antivlegitimation des Stifters. Ist das VermÖ der nichtig Stiftung als Sondervermögen zu liquidieren? Art. 528 57
78, 88-89, 335, 933, 973, 975 ZGB. ' , NuUit6 d6 la IfYIUlation de famiUe dite .d'entretien dQPt les revenus contrairement a. J'art. 335 al. 1 ce, sont dnifu affec: ti spooiale, aux membres delä fa,prllle. Recnvabilite de I actI0z.t en constatation de la nullit.6ab .:initio. Qualite Je la. f0!lntlO pour defendre. du fondateur palii' intenter action. LlqmdatlOn de lä fondation nulle. Art: 52 801. 3 57 al. 3 78 88
J 335, 933, 937, 975 CC. " , , N uUita della fondazion6 di famigUa detta di mantenimento i cui redditi, contrariamente 811'art. 335 cp. 1 CC, sono dntinati senza. fine speciaIe, ai membri deUa famigIia .. Ricevibilita. deI: l'azion che mira 0. far dichiarare 10. nullita. ab initio. Veste deIla. f0!lnzlOne per essere convenuta. edel fondatore per farsi attore. LiqmdazlOne delle. fondazione nullä art. 52 cp. 3; 57 cp. 3' 78; 88; 89; 335; 933; 973; 975 CC. ..' A. -Die Klägerin errichtete mit öffentlicher Ur"' kunde vom 13. Oktober 1942 die beklagte Familien stiftung mir Sitz in Bern und widmete ihr ein Vermögen von Fr. 120,000.-in Namenaktien. Der Zweck der Stif- tung ist in der Stiftungsurkunde umschrieben wie folgt : Nach meinem Ablebe:q. soll das Nettoerträgnis zu Gun- sten der nachbenannten Familienangehörigen verwendet werden, sei es zur Bestreitung dns Ufttethaltes, sowie der Erziehungskosten, zur Anschaffiiiig vun Ausstattungen, zur Ausrichtung von Unterstützungen oder zu ähnlichen Zwecken . Als Berechtigte sind zwei Neffen genannt, mit der Bestimmung, dieses Erträgnis ausser zu ihrem persönlichen Unterhalt vorwiegend zu Gnnsten ihrer ... Nachkommen zu verwenden . Wenn die eine Linie a1l8 M stirbt, soll die andere das ganze Erträgnis bekommen. Wenn heide Linien ausgestorben sind, soll der Stiftungsrat die Stiftung aufheben und deren Vermögen einer oder 6 AB 73 TI -1947
Pel'8Onenrecht. N0 13; mehreren Institutionen für Kindererziehung und -fürsorge zuwenden. B. - Am 22. Dezember 1943 und am 15. Juni 1945 änderte die Stifterin gemeinsam mit dem Stiftungsrat (dem sie selbst auch angehört) das Stiftungsstatut in einzelnen Bestimmungen ab. Mit öffentlich beurkundetem Schen- kungsvertrag vom 6. April 1944, im Grundbuch eingetragen am 12. gI. M., schenkte die Stifterin der Stiftung zwei Liegenschaften. a. -Das Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1945,' wonach eine reine Unterhaltsstiftung nicht als rechtsgi!1tig anzusehen und daher nicht als selbständiges Steuersubjekt anzuer- kennen ist (BGE 71 I 265), gab der Klägerin Veranlas- sung, auf die vorliegende Stiftung zurückzukommen. Ihr Anwalt gab dem Stiftungsrat am 27. Dezember 1946 vom erwähnten Urteile Kenntnis und erklärte, die vorliegende Stiftung werde wahrscheinlich als ungültig betrachtet werden; die Stifterin wolle ihre Anordnungen nicht einer erfolgreichen Anfechtung nach ihrem Tode aussetzen. Sollte der Stiftungsrat nicht zur Rückübertragung des Stiftungsvermögens an sie bereit sein, so wolle sie die Un- gültigkeit der Stiftung gerichtlich feststellen lassen. D. -Der Stiftungsrat hielt das erwähnte Urteil für die zivilrechtliche Lage zumal der vorliegenden Stiftung nicht ohne weiteres für massgebend. r erklärte zur Rück- übertragung des Stiftungsvermögens nur im Falle eines gerichtlichen Urteils Hand bieten können, das ihn'dazu verpflichte. 14. -Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien, den Streit im direkten Verfahren vor Bundesgericht auszu- tragen, erhob die Stifterin am 24. Januar 1947 die vorlie- gende Klage mit dem Antrag, die beklagte Stiftung sei gerichtlich ungültig zu erklären und zu verurteilen, durch ihren Stiftungsrat das Stiftungsvermögen (näriilich ... ) auf die Klägerin zurück zu übertragen. Der Stiftungsrat bean- tragte die Abweisung der Klage. Das Gericht beschloss
in der Sitzung vom 6. März 1947 von Amtes wegen, die Sache in das Vorverfahren zurückzuweisen, um den Par- teien die Möglichkeit einer Streitverkündung (an die Destinatäre der Stiftung) einzuräumen. Davon machten jedoch die Parteien keinen Gebrauch, die Beklagtschaft mit Rücksicht auf das Nutzniessungsrecht der Klägerin und die Ungewissheit über die dereinst genussberechtigten Personen. Das Bundesgericht zieht i1J, Erwägung :
Personenrooht. N0 13. Rechtmässigkeit oder Widerrechtlichkeit bezw. Unsitt- lichkeit der Zwecke kann mitunter nur nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und auf Grund sorgfaItiger ,Abwägung der Gründe und Gegengründe getroffen werden, handle es sich nun um den Tatbestand des Art. 52 Abs. 3 ZGB oder um erst nachträgliche Ver- folgung verpönter Zwecke. 3. - Das Interesse der Stifterin an einer die Rechts- lage klarlegenden gerichtlichen Entscheidung, um gege- benenfalls über das der Stiftung zugewendete Vermögen wieder verfügen zu können, ist ein erhebliches im Sinne von Art. 89 ZGB. Nicht ohne weiteres ausser Zweifel steht die Passivlegitimation der in ihrer Gültigkeit angezwei- felten Stiftung. GERHARD (Zsch. f. schw. R. NF 49 S. 180) hält dafür, der Stifter habe auf Herausgabe des Stiftungs- vermögens wegen (von Anfang an) unerlaubter Zwecke der Stiftung nicht diese, sondern deren Organe zu belan- gen; denn die Klage geht von der Voraussetzung aus, dass die Stiftung gar nicht zustande gekommen ist, und dass darum die Organe nicht ein Stiftungsvermögen, son- dern das Eigentum des Stifters in Händen halten . Indes- sen geht es nicht wohl an, eine der Form nach vorhandene und gehörig organisierte Stiftung, schon bevor der rechts- kräftige Richterspruch ergangen ist, als rechtlich inexistent zu behandeln. Der Kläger kann nicht wissen, ob das Urteil ihm Rechtgeben wird. Bejaht der Richter die Gültigk;eit der Stiftung, so bleibt diese als zu Recht bestehend auf- recht. Ausserdem ist unter Umständen mit bIossteilweiser Widerrechtlichkeit der Zwecke zu rechnen, wobei das Urteil bei gegebenen Voraussetzungen eine entsprechende Zweckheschränkung aussprechen mag, nach deren Mass- gabe die Stiftung fortbesteht. Berücksichtigt man ferner den Fall einer von der Stiftung erhobenen Klage auf Fest- stellung ihrer Gültigkeit, so lässt sich deren ParteiIahigkeit in dem auf Beurteilung der Gültigkeitsfrage gerichteten Verfahren vollends nicht verneinen. Ebenso muss aber der Stiftung im entgegengesetzten Fall einer Ungültigkeits- Personenrooht. N° 13. 85 klage Parteistellung auf beklagter Seite zugestanden wer- den. Es lässt sich nicht einwenden, bei rechtskräftiger Ver- neinung der Gültigkeit von Anfang an, gemäss Art: 52 Aha. 3 ZGB, erweise sich hinterher die vorläufig angenom- mene Parteifähigkeit mangels Rechtsfahigkeit als nicht gegeben. Die Zuerkennung der ParteiIahigkeit in diesem Verfahren beruht gar nicht auf der Annahme wirklicher Rechtsfähigkeit der Stiftung. Sie bedeutet nur, dass die der Form nach bestehende Stiftung vorderhand als Partei aufzutreten hat. Diese ihr zuerkannte Parteistellung ver- schlägt nichts. Sie ist ohnehin durch die als ihre Organe bezeichneten Personen zu vertreten. J)iesen Personen wird bei solchem Vorgehen wohl am deutlichsten bewusst, dass sie die am Fortbestand der Stiftung bestehenden Interessen geltend zu machen haben. Sodann ist an den Fall zu den- ken, dass in der Zwischenzeit Rechtsverhältnisse auf den Namen der Stiftung begründet wurden. Alsdann bietet' ein auf deren Namen ergehendes Urteil die einfachste Hand- habe zu den infolge der Nichtigkeit vorzunehmenden Berichtigungen. Insbesondere wenn es zur Liquidation von Aktiven und Passiven des Stiftungsvermögens kommt, lässt sich der Name der Stiftung nicht missen. An und für sich liesse sich ein auf dem Offizialprinzip aufgebautes Verfahren denken, in dem niemand als beklagte Partei aufzutreten hätte, sondern die Organe der Stiftung sonst- wie zu Gehör zu kommen hätten und es im übrigen der entscheidenden Behörde obläge, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die', vom Gesetze vorgesehene Klage beim Richter ruft aber statt eines solchen Verfahrens betreffend die Stiftung einem gegen sie durchzu- führenden ordentlichen Zivil-, d. h. , Zweiparteienprozess. Die nur di Ktagelegitimation ordnende Vorschrift von Art. 89 (entsprechend Art. 78 im Vereinsrecht) setzt die Passivlegitimation der Stiftung (bezw. des Vereins) still- schweigend voraus. 4. -Wo immer tunlich, ist die Teilnahme der am Be- stande der Stiftung am meisten interessierten Personen,
nämlich der Destinat am Verfahren betreffend Gültig- keit der Stiftung wünschbar. Und zwar ist unter diesem Gesichtspunkte nicht nur an die bereits Berechtigten, son- dern auch an diejenigen zu denken, die es erst in Zukunft werden sollen, mit Einschluss der noch ungeborenen Ge- nerationen, für die insgesamt eine Beistandschaft bestellt werden könnte. Durch Rückweisung der Sache in das Vor- verfahren hat das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Streitverkündung gegeben. Nachdem aber hievon kein Gebrauch gemacht worden ist, hat es dabei sein Bewenden. Die Teilnahme von Destinatären an einem solchen Ver- fahren ist keine notwendige. Sie könnten ohnehin nur inter- venieren, denn die eigentliche Passivlegitimation ist einzig bei der Stiftung selbst. Die Destinatäre mögen unter Um- ständen Veranlassung finden, gegen die mit Organfunk- tionen betrauten Personen Verantwortlichkeit8ansprüche geltend zu machen oder die zuständige Behörde (bei Fami- lienstiftungen den Richter, Art. 87 Abs. 2 ZGB) um Er- setzung UIuähiger oder pflichtvergessener Organe anzu- gehen. Sich an deren Stelle zu setzen, steht ihnen nicht zu. 5. -Art. 335 Aha. 1 ZGB gestattet die Errichtung von Familienstiftungen c( zur Bestreitung der Kosten der Er- ziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familien- angehörigen oder zu ähnlichen Zwecken . Diese Zweck- umschreibung kann nicht anders denn als abschliessende verstanden werden, wobei freilich ausser den ausdrücklich angeführten Zwecken ähnliche im Rahmen vernünftiger Analogie zugelassen sind. Kein Raum ist dagegen für eine c( Unterhaltsstiftung I), die den berechtigten Familienange- hörigen die Vermögenserträgnisse nicht nur zu besondem Zwecken sichern will. Diese Auslegung findet ihre Erklärung und Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Der Vorentwurf schränkte die Neuerrichtung von Familienstiftungen nicht von Bundes- rechts wegen ein. Er behielt deren Einschränkung oder Untersagung dem kantonalen Rechte vor und enthielt für Stiftungen zur wirtschaftlichen Förderung der Familie
Vorschriften zum Schutze von Gläubigem der an der Stiftung Beteiligten (Art. 362-364 VE). Die im Gesetz aufgestellte einheitliche Ordnung der Familienstiftungen geht auf die Expertenkommission zurück, insbesondere auf den Antrag Bühlmanns, die Neugrnndung von Fami- lienstiftungen nur zuzulassen zum Zweck der Erziehung und . der Armenunterstützung von Familienangehörigen. Lasse man sie auch allgemein für wirtschaftliche Zwecke zu zu Gunsten einzelner Personen, so sei das eine Unge- rechtfertigte Begünstigung. Lasse man sie zu zu Gunsten vieler, so führe dies zu grosser 'Vermögenszersplitterung . Schneider erklärte sich damit einverstanden und wünschte, man möchte als Zweck auch noch die Ausstattung heirats- fahiger Töchter zulassen.' Reichel stimmte dem zu und beantragte die weitere Ergänzung oder ähnliche Zwecke . Diesen zusätzlichen Anträgen trug der bereinigte, von der Kommission angenommene Antrag Bühlmanns Rechnung, den das Protokoll zusammeDfassend so umschreibt: Belassung der Zulässigkeit der Familienstiftungen, aber Einschränkung auf gewisse Zwecke (Protokoll der Ex- pertenkommission 1901-1902 II 132/136). Im Nationalrat erläuterte der Berichterstatter Huber das Ergebnis der Vorberatungen dahin, die Familienstiftungen sollen für die im Gesetz näher umschriebenen Zwecke auch künftig zugelassen werden (Sten. Bull. 1905 I 856). Gottofrey, französischer Berichterstatter, führte aus : ... Nous avons indique a l'art. 345 d'une maniere limitative les butsdes fondations de familie ... Nous avons par cette disposition voulu exclure la fondation constituee uniquement dans l"internt materiel et economique de la familie)) (da.selbst 858). Im Ständerat erklärte Berichterstatter Hoffmann ahachliessend zur Ordnung der Familienfideikommisse und der Familienstiftungen : Die Lösung wurde in einem Kompromiss gefunden. Neue Familienfideikommisse sind untersagt. Im Grunde ist ja ein Familienfideikommiss niehts anderes als eine Nacherbeneinsetzung, und solche sind in Art. 449 sowieso untersagt, soweit ein zweiter
Nacherbe in Betracht kommt. Die Familienstiftungen dagegen, welche Erzieh'ungs-, Ausstattungs-oder ähnlichen weckendienen, sind als zulässig erklärt. Familienstiftun- gen hinwiederum, welche zu andem Zwecken erstellt wer- den wollten, sind nicht möglich, können auch nicht als juristische Personen in irgend einer Form errichtet wer- den (Sten. Bull. 1905 S. 1234). 6. -Die beklagte Stiftung hält sich nicht im Rahmen der ausschliesslichzulässigen Zwecke. Die Stiftungsur- kunde erwähnt zwar auch Kosten der Erziehung usw. Aber der Regel nach sollen die Berechtigten die Erträg- nisse des Stiftungsvermögens ohne besondere Voraus- setzungen zu beliebiger Verwendung beziehen. Es handelt sich also in der Tat um eine Genuss-oder Unterhaltsstif- tung, die nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht gültig ist. Eine vereinzelte Ausnahmebestimmung der Stiftungsurkunde kann daran nichts ändem. Eine solche findet sich nur zugunsten des Neffen Hans vor : Reicht die ihm zukom- mende Hälfte des Ertrages infolge Krankheit oder län- gerer Arbeitsunfähigkeit nicht für seinen eigenen und seiner Kinder Unterhalt aus, so soll der Stiftungsrat das Fehlende dem Ertragsanteil des andem Neffen entnehmen. Durch diese vereinzelte Vergünstigung wird der allgemeine Charakter der für eine unbeschränkte Anzahl von Gene- rationen errichteten Stiftung nicht berührt. Gleich ver- hält es sich mit der spätem, abändemden Bestimmung, wonach die Ertragsanteile der Kinder des einen Neffen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr hauptsächlich zur Erziehung der Berechtigten)) zu verwenden sind. Ob diese (an und für sich nicht angefochtene) Bestimmung über- haupt etwelche Bedeutung habe, obschon Stifterin und Stiftungsrat zu Änderungen der Stiftungsurkunde nicht befugt waren, kann offen bleiben. 7. -Die beklagte Stiftung hat also das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen können. Es kommt auch nicht etwa in Frage, sie auf die gesetzlich erlaubten Zwecke zu beschränken und in diesem Rahmen bestehen zu lassen Personenrecht. N° 13. 89 (entsprechend Art. 20 Abs. 2 OR). Aus den unbestrittenen Angaben der Beklagtschaft über die Vorgeschichte und die unmittelbare Veranlassung zur Errichtung dieser Stiftung erhellt, dass die Klägerin diese nicht errichtet hätte, wenn ihr die gesetzlichen Schranken bewusst gewesen wären. 8. -Was die Klägerin der Stiftung zugewendet hat, fällt an sie zurück. Die betreffenden Vermögenswerte sind in ihrem Eigentum geblieben, da ein übergang auf die nicht zu Recht bestehende Stiftung nicht rechtswirksam erfolgen konnte. Bei einer Familienstiftung kommt nicht etwa Anfall an das Gemeinwesen nach Art. 57 Abs. 3 ZGB in Frage. Die Familienstiftung hat nicht der Allgemeinheit zu dienen, auch nicht zu besondem Zwecken. Sie kenn- zeichnet sich als eigenartig ausgestaltete Verbindung eines Vermögens mit einer Familie. Eine Konfiskation nach Art. 57 Abs. 3 könnte nur eintreten, wenn unter der Be- nennung als Familienstiftung familienfremde Zwecke ver- folgt würden, die sich nicht nur als ausserhalb des Art. 335 Abs. 1 liegend, sondem in allgemeinerem Sinn als wider- rechtlich oder unsittlich erwiesen. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. 9. -Der Umstand, dass die Klägerin selbst die un- gültige Stiftung errichtet hat, steht ihrem Anspruch auf Rückübertragung nicht entgegen, etwa aus dem Gesichts- punkt eines Rechtsmissbrauches in AnlehnUng an Art. 66 OR. Sie handelte in guten Treuen und ist in ihren Rechten zu schützen, zumal weder der beurkundende Notar noch die neben ihr im Stiftungßrate sitzenden Personen (ein Direktor der Kantonalbank und ein anderer Notar) an den Stiftungszwecken Anstoss genommen haben. 10.-Rechte Dritter müssen vorbehalten bleiben. Im gutgläubigen Erwerb dinglicher Rechte von der Stiftung sind die Dritten ohnehin nach Sachenrecht zu schützen (Art. 933, 973 ZGB). Es kann nicht etwa eingewendet werden, die Mitglieder des Stiftungsrates hätten wegen der Nichtigkeit der Stiftung als falsi procuratores zu gelten. Vielmehr liegt in den ihnen übertragenen Organfunktionen
Personenrecht.. Ne 13.
eine Ermächtigu.ng zur Verfügung über das Stiftungsver-
mögen. Dazu tritt die Ermächtigung zur Eingehung von
Verbindlichkeiten mit Haftung des Stiftungsvermögens.
Die obwohl nichtige
Stiftung hatte eine formale Existenz
(wenn
auch nicht Registerexistenz ), auf die sich die
Dritten, die mit diesem Scheingebilde in Geschäftsverkehr
traten, müssen verlassen können. Eine Frage für sich ist,
ob es zur Liquidation des Stiftungsvermögens als eines
Sondervermögens zu kommen
habe (wie dies bei nichtigen
Aktiengesellschaften allgemein
-angenommen wird; vgl.
LYON-CAEN, Trait6 de droit commercial, 5
e
gesetzbuch,
309 Anm. 11 und 311). Für diese Lösung
sprechen
auch bei einer nichtinn Familienstiftung gewich-
tige Gründe: einerseits haben deren Gläubiger in guten
Trauen damit gerechnet, dass ihnen das Stiftungsver-
mögen
unter Ausschluss der persönlichen Gläubiger des
Stifters hafte, anderseits hat der Stifter (bei gutem Glau-
ben hinsichtUch der Gültigkeit der Stiftung) annehmen
können, für Stiftungsverbindlichkeiten hafte er mitaeinem
persönlichen Vermögen nicht. Hier hat indenn weder
die Klägerin die Liquidation des Stiftungsvermögens
anbe-
gehrt, um mit deren VerbindUchkeiten nicht behelligt zu
werden,
noch der Stiftungsrat, um sich von allfaJligen
Verantwortlichkeiten zu entlasten (es scheinen eben keine
Verbindlichkeiten
der Stiftung gegenüber Dritten zu be-
stehen).
Unter diesen Umständen braucht nicht entschie-
den zu werden,ob grundsätzlich eine Liquidation des
Stiftungsvermögens
als Sonqervermögen anzuordnen
wäre. Vielmehr
kann der Rückübertragungsanspruch der
Klägerin ohne solche Anordnung geschützt werden, unter
dem Vorbehalt der Rechte Dritter in dem Sinne, dass sich
diese
mit allfälligen Ansprüchen an die Klägerin zu wenden
haben (entsprechend Art. 181 OR).
IL -An die Klägerin fallen insbesondere die von ihr
der beklagten Stiftung geschenkten Grundstücke zurück.
In Bezug auf diese stellt sich das Rückübertragungsbe-
gehren als Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB dar. Der auf die Stiftung lautende Eigen- tumseintrag ist ein doppelt ungerechtfertigteI: : Einmal an und für sich, insoweit er auf eine nicht zu Recht bestehende juristische Person ausgestellt ist, und sodann wegen man- gelhaften Rechtsgrundes; denn der Schenkungsvertrag hatte die Rechtsgültigkeit der beschenkten Stiftung zur unerlässlichen Voraussetzung. lJemnach erkennt da8 Bundesgericht: L -Die Klage wird dahin zugesprochen, dass die beklagte Stiftung gerichtUch als nichtig erklärt wird. 2. -Das Stiftungsvermögen, nämUch: .. e -. ist unter Vorbehalt der Rechte Dritter auf die Klägerin zurückzuübertragen. II.FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 14. Urteil der ß. ZlvllahtellDDg vom 9. lIiirz 1947 i. S. St ve-Labltzke gegen St ve.