BGE 73 II 6
BGE 73 II 6Bge03.12.1938Originalquelle öffnen →
6 Erbrecht. N° 3. festgestellt wäre, dass dieser Zustand nicht mehr behoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wegen der psychischen Abnormitäten der Beklagten kann daher die Ehe der Parteien mindestens heute auch nicht auf Grund von Art. 141 ZGB geschieden werden. 2. -, Die einzelnen Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte hat die Vorinstanz nicht überprüft, da sie davQn ausging, dass. die Scheidung gemäss Art. 142 ZGB schon durch die psychischen Abnormitäten der Beklagten ge- rechtfertigt werde. Aftf jene Vorwürfe näher einzugehen, ist aber auch dann nicht notwendig, wenn man entgegen der Vorinstanz annimmt, dass diese Abnormitäten die Scheidung zur Zeit nicht zu begründen vermögen; denn was der Kläger der Beklagten im. einzelnen zur Last legt, ist offenbar nichts anderes· als die Auswirkung der be- schriebenen psychischen Störungen. .IU. ERBRECHT .DROIT DES SUCCESSIONS 3. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Fe- bruar 1947 i. S. Einwohnergemeinde Hern u. Gen. gegen Huwyle~. Erbvertrag: Anfechtung von Verfügungen, die jenem wider- sprechen (Art. 494 3 ZGB). Form und Frist der Anfechtung entsprechend den Grundsätzen betreffend die Herabsetzungs- klage (Art. 522 ff. ZGB). Verjährung (Art. 533 ZGB) : Die einjährige Frist beginnt el'St zu laufen, wenn der Kläger alle Elemente des Anfechtungsrechtes kennt. Der Umstand, dass ein von ihm Beauftragter sie kennt, bringt die Frist nicht in Gang, sofern der Beauftragte nicht ermächtigt ist, den Prozess zu führen oder doch einen Anwalt damit zu betra.uen (Art. 396 OR). Pacte 8ucceasoral: FacuIt6 d'attaquer les dispositions pour cause de mort inconciliables avec les engagements resuItant du pacte (art. 494 801. 3 CC). L'action est soumise par analogie, quant a. la forme et quant au dela,i, aux conditions prevues pour l'action en roouction (art. 522 et suiv.). Erbrecht. N° 3. 7 Preacription (art. 533 CC): Le delai d'un an ne commence a courir que du jour on le demandeur a eu connaissance de tOl,lS las elements constitutifs de son droit. La fait qu'll avait un man- dataire qui les connaissait ne suffit pas 8. faire courir le delai si ce mandataire n'avait pas et6 charge d'ouvrir action ou tout au moins de designer un avocat (art. 396 CO). Oontratto 8ucce8BOriQ: Facolta d'impugnare le disposizioni per causa .di morte inconclliabili con gIi obblighi derivanti dal contratto (art. 494 cp. 3 CC). L'azione soggiace per analogia, quanto alla forma e al termine, aUe condizioni previste per l'azione di riduzione (art. 522 e seg. CC). Preacrizione (art. 533 CC) : TI termine d'un anno comincia soltanto dal giorno in cui l'attore ha avuto conoscenza di tutti gIi ele- menti costitutivi deI suo diritto .. La circostanza che il suo mandatario le conosceva non basta a far decorrere il termine, se questo mandatario non era stato incarlcato d'introdurre la causa 0 almeno di designare un avvocato (art. 396 CO). Aus dem Tatbestand : A. -Friedrich August Straub schloss am 23. Januar 1915 mit dem Ehemann seiner verstorbenen Tante einen Erbvertrag ab, in dem er sich verpflichtete, aus dem ihm von der Tante zugefallenen Vermögen die genau bestimm- ten Vermächtnisse zu hinterlassen. Er errichtete später mehrere letztwillige Verfügungen, die letzte am 23. De- zember 1932. Darin setzte er seinen Vormund, den Be- klagten Eduard Huwyler, zum Erben ein und verfügte, diesem solle « in Abänderung meines vor wenigen Jahren gemachten Testamentes) nach seinem Ableben sein ganzer Nachlass voll und ganz zukommen; «alle andem Ver- fügungen werden mit der vorstehenden Willensäusserung ungültig I). Straub starb am 15. Januar 1938. Der Gemeinderat von Thun eröffnete die letztwillige Verfügung vom 23. Dezem- ber 1932 und überwies dem Beklagten am 7. April 1938 den Vermögensbetrag von Fr. 8287.60. B. -Im Sommer 1943 ersuchte dieEinwohnergemeinde Bern den Beklagten als gewesenen Vormund Straubs um Aufschluss und, wenn möglich, um Überweisung des ihr im Erbvertrage für· die Gründung eines Ferienheims ausge- setzten Vermächtnisses. Der Beklagte antwortete am 18. Juli 1943 mit Hinweis auf das Testament, «welches
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mich als Erbe Straubs bestimmte und in welchem der
Wille kundgetan wurde, dass alle vorherigen testamen-
trischen Bestimmu:ngen a.ufgehoben seien ».
Notar Paul Egger, Langnau, der sich der Interessen der
im Erbvertrage vorgesehenen Vermächtnisnehmer an-
nahm, richtete an diese alle am 22. Juli 1943 ein Rund-
schreiben, dem zu entnehmen ist: « Nach dem Absterben
des F. A. Straub ... ist nun die Ausführung des Erbver-
trages fällig geworden. Trotzdem Straub immer noch be-
vormundet war, wurde der sicher bei den Vormundschafts-
akten liegende Erbvertrag nicht beachtet und wie man
erfährt, sei das Vermögen an den frühern Vormund, wel-
cher
vom Erblasser als Erbe eingesetzt worden war, aus-
geliefert worden. Dieses Ausliefern
ist zu Unrecht ge-
schehen
und es muss nunmehr die Sachlage korrigiert
werden.
» Vom Gemeinderat von Thun erhielt er am 30. J u1i
1943 durch die Stadtkanzlei Bescheid, « dass der Gemeinde-
rat von Thun eine eigehändige letztwillige Verfügung des
August Straub eröffnet hat, d.d. Glockenthal, 23. De-
zember 1932,
in welcher dieser seinen Nachlass seinem
Vormund ... vermaQhte und alle frühern letztwilligen Ver-
fügungen aufhob ». Notar Rudolf Egger Sohn knüpfte in
einem am 15. März 1944 zuhanden aller Vermächtnis-
nehmer
erstatteten Gutachten an die Erbeinsetzung laut
dem soeben erwähnten Bericht der Stadtkanzlei Thun an,
hob die persönliche
Natur der Vermächtnisforderungen
nach Art. 562 ZGB hervor und wies auf die zehnjährige
Verjährungsfrist
nach Art. 601 ZGB hin, die mit der An-
nahme der Erbschaft durch den Beschwerten, d. h. den
Beklagten, begonnen habe.
O. -Am 26. Januar 1945 lehnte der Beklagte die von
den Klägern erhobenen Ansprüche ab. Deren Anwalt
holte
im April 1945 eine Abschrift der letztwilligen Ver-
fügung vom 23. Dezember 1932 ein. Im Juni 1945 fand
der Aussöhnungsversuch statt, der fruchtlos verlief, und
im November 1945 wu:rde die Klage eingereicht mit dem
Begehren um Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung
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der Vermächtnisse. Der Beklagte erhob Verjährungsein-
rede . ; die letztwillige Verfügung verschaffe ihm unbe-
schwertes
Eigentum und sei mangels Anfechtung innert
nützlicher Frist analog Art. 533 ZGB in Kraft erwachsen.
Die
Kläger replizierten am 7. Januar 1946, die letztwillige
Verfügung beziehe sich
auf ein « vor wenigen Jahren ge-
machtes
Testament »! nicht auf den Erbvertrag. «Sollte
aber auch die letztwillige Verfügung vom 23. Dezember
1932
den Sinn haben, den der Beklagte ihr beilegt, dann
erheben die Kläger eventuell den Einwand, dass diese Ver-
fügung mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem
Erbvertrag vom 23. Januar 1915 nicht vereinbar ist und
deshalb den Ansprüchen der Kläger nicht entgegengehal-
ten werden kann. Die Kläger fechten gemäss Art. 494
Abs. 3 ZGB die Verfügung
in dieser Beziehung an. »
D. -Der Appellationshof des Kantons Bern schützte
mit Urteil vom 11. Juli 1946 die Verjährungseinrede und
wies die Klage ab.
E. -Mit der vorliegenden Berufung verlangen die
Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Verurteilung
des Beklagten
zur Ausrichtung der Vermächtnisse im Um-
fange, wie sie nach dem Stand der Erbschaft Straub mög-
lich sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -Die Kläger vertra,ten anfänglich die Ansicht, es
bedürfe
gar keiner Anfechtung, da die letztwillige Verfü-
gung vom 23. Dezember 1932 ihren Vermächtnisansprü-
chen
nicht widerspreche. Dem wäre beizustimmen, wenn
der Beklagte einfach als Erbe eingesetzt worden wäre.
Solchenfalls wäre
er gleich wie ein gesetzlicher Erbe mit
den erbvertraglieh festgelegten Vermächtnissen beschwert,
selbst wenn
er vom Erbvertrag nicht gewusst haben sollte.
Die
Kläger brauchten sich einfach auf ihre Vermächtnis-
ansprüche zu berufen, die
nach Art. 601 ZGB zehnjähriger
Verjährung unterliegen.
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Indessen geht die letztwillige Verfügung vom 23. De-
zember 1932 u'nverkennbar dahin, der Beklagte solle ,die
Erbschaft unbeschwert erhalten, was denn auch die
K1ger in der Berufungsschrift nunmehr anerkennen. Also
liegt
ein Widerspruch mit den erbvertraglichen Verfügun-
gen vor. Zur Beseitigung des dem Erbvertrag widerspre-
chenden
Testamentes ist dessen Anfechtung nach Art. 494
..\bs. 3 ZGB zulässig, aber auch erlorderlich. Dem lässt
sich nicht entgegenhalten, der Beklagte könne das bessere,
eben weil
auf Erbvertrag beruhende Recht der Kläger
gar nicht ernslich bestreiten. Er befindet sich bis auf
'weiteres im Besitz der Erbschaft gestützt auf ein an sich
formgültiges
Testament und die nach dessen Eröffnung
erlolgte behördliche Einweisung. Aus dieser Rechtsstel-
lung
braucht er sich nur durch erlolgreiche Anfechtung
nach der erwähnten Vorschrift verdrängen zu lassen. Er
war nicht gehalten, den von den Klägern angerufenen Erb-
vertrag nach Form, Inhalt und Tragweite zu prüfen. Er
konnte sich einfach auf seinen Besitz und die ihm zugrunde
liegende letztwillige, Verlügung berufen und deren Anfech-
tung durch die Kläger abwarten.
4. -Form und Frist der Anfechtung sind in Art. 494
Abs. 3 ZGB
nicht festgelegt. Die Kommentare TuoR (zu
Art. 494 N.
20) und EscHER (dazu N. 8, letzter Absatz)
sprechen von einer Anfechtung durch Klage entsprechend
der zum Schutz von PflichtteilsaIJSprüchen vorgesehenen
Herabsetzungsklage (Art.
522 ff. ZGB), TuoR ausdrück-
lich
auch von der Verjährung analog Art. 533. Die Kläger
berufen sich demgegenüber
auf v. TUHR (Schweiz. Obli-
gationenrecht § 3 II, 3 und § 29 III), wonach man unter
Anfechtung im allgemeinen ein aufhebendes Gestaltungs-
recht zu verstehen habe, das in der Regel durch biosse
Willenserklärung ausgeübt werden könne. Indessen spricht
das schweizerische OR abweichend von v. TUHR im
Hauptfall einer bloss rechtsgeschäftlichen Gestaltungse.r-
klärung, bei Geltendmachung von Willensmängeln gemäss
Art. 31 OR, nicht von Anfechtung. Vollends verwendet
das ZGB diesen Ausdruck verschiedentlich
im Sinne einer
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Anrufung des Richters, so im Erbrecht unzweifelhaft iri
Art. 578. Übrigens unterscheidet v. fuHR selbst an der
zweiterwähnten Stelle zwischen solchen Rechtsgeschäften,
die zunächst unwirksam sind und es bleiben,' sofern die
Unwirksamkeit binnen nützlicher Frist durch Willens-
erklärung geltend gemacht wird (so namentlich bei Wil-
lensmängeln nach Art. 23 ff. OR), und solchen, die zu-
nächst gültig sind
und erst durch Anfechtung rückwirkend
ungültig werden.
Zu den letztern zählt v. TUHR neben
Fällen
aus dem OR gerade auch « die einer Ungültigkeits-
klage, Art. 519, ,oder einer Herabsetzung, Art. 522, aus-
gesetzte
Verlügung; denn die Verlügung ist zunächst
wirksam und verliert ihre Gültigkeit mit rückwirkender
Kraft durch ein auf Klage eines Interessenten ergehendes
Urteil ». Gleiches muss für die Anfechtung nach Art. 494
Abs.
3 ZGB gelten. Eine analoge Anwendung von Art. 31
OR (blosse Willenserklärung) kommt gegenüber einer
letztwilligen
Verlügung nicht in Frage. Kann doch eine
solche
auch dann, «wenn sie aus mangelhaftem Willen
hervorgegangen
ist », von Erben oder Bedachten nur durch
Klage angefochten werden (Art. 519 ZGB}.Selbst wenn also
das Testament von 1932 in den Augen der Kläger schlecht-
hin ungültig wäre, müssten sie es durch Klage anfechten.
Handelt es sich, wie hier, darum, die letztwillige Verlügung
insoweit zu beseitigen, als sie den erbvertraglichen Ver-
mächtnisansprüchen widersprieht, so drängt sich die ge-
richtliche Anfechtung
nach Analogie der Herabsetzungs-
klage 'auf.
In beiden Fällen steht eine Überschreitung der
Verlügungsbefugnis des Erblassers in Frage. Im einen Falle
findet diese Befugnis ihre
Schranke an gesetzlichen Pflicht-
teilsansprüchen, im andern an Ansprüchen aus einem den
Erblasser ({ verpflichtenden)} Erbvertrag.
Die Analogie muss
auch die Fristbestimmungen von
Art. 533 ZGB umfassen. Dabei liegt auf der Hand, dass
sich die Kläger
nicht auf die unbefristete Einrede zurück-
ziehen können, sondern gegen
den auf Grund des Testa-
mentes besitzenden Beklagten klagen müssen.
5. -Sie haben dies denn auch getan; indessen nach
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Erbrecht. N0 3.
Auffassung des Appellationshofes zu spät; denn « wenn die
Vermächtnisnehmer bezw. deren Rechtsnachfolger schon
us dem oben (E mevor) zitierten Passus des Zirkulars
vom
22. Juli 1943 schliessen mussten, dass sie durch das
Testament von 1932 in ihren Rechten beeinträchtigt wur-
den und der Beklagte die Erbschaft unbeschwert über-
nommen hatte, so wussten sie dies dann auf jeden Fall
nach Empfang des Gutachtens, also im März 1944 ; damals
spätestens begann die einjährige Verjährungsfrist
für alle
Vermächtnisnehmer
zu laufen ».
Fasst man die vom Appellationshof erwähnten' Mit-
teilungen
an die Kläger (Zirkular vom 22. Juli 1943 und
Gutachten vom 15. März 1944) ins Auge, so erhellt jedoch
daraus keine Kenntnisgabe aller Elemente des streitigen
Anfechtungsrechtes. Mit
dem Erfordernis solcher Kennt-
nis ist es streng zu nehmen. 'Aus den beiden Mitteilungen
war zu ersehen, dass der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt
war.
A,?er als solcher war er, wie bereits dargetan, wie ein
gesetzlicher Erbe mit den Vermächtnissen laut Erbvertrag
beschwert, gleichgültig ob er vom Erbvertrag wusste oder
nicht. Bei dieser Sachlage boten aber Zirkular und Gut-
achten den Klägern noch keine Veranlassung zu etwas
anderem als zur Einforderung der Vermächtnisse. Sie
durften annehmen, als Erbe sei der Beklagte mit den Ver-
mächtnissen beschwert. Von weitergehepden Verfügungen
des Testamentes
im Sinne der Befreiung von jeder Be-
schwer
war ihnen nichts mitgeteilt worden. Gerade dieser
Testamentsinhalt war im Gutachten nicht erwähnt. Dieses
gab vielmehr den Bescheid der· Stadtkanzlei Thun vom
30. Juli 1943 wieder, wonach Straub im Testament von
1932 alle. frühern «letztwilligen» Verfügungen aUfgehoben
hbe. DIese. Ausdrucksweise konnte sich richtigerweise
l1lht. auf emen. Erbvertrag beziehen, ebenso wenig die
Mitteilung des Beklagten
an die Finanzdirektion der Stadt
Be vom 18. Juli 1943, das Testament habe ihn als Erben
~hmmt und alle vorherigen «testamentarisohen» Be-
stImmungen aufgehoben. Das Testament selbst enthält
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freilich diese Einschränkung nicht. Es wurde aber den
Klägern nicht nachweislich im Wortlaut oder überhaupt
in deutlicherer Fassung als nach den erwähnten Mit-
teilungen
zur Kenntnis gebracht, bis ihr Anwalt sich im
April 1945 eine Abschrift davon beschaffte.
Blosses Kennenmüssen, etwelche Veranlassung
zu nä-
herer Erkundigung und dergleichen ersetzen keineswegs
die wirkliche Kenntnis,
an die sich der Beginn der ein-
jährigen
Frist nach Art. 533 ZGB knüpft. Für die in einem
wesentlichen Punkte ungenauen Angaben der Stadtkanz-
lei Thun und des Beklagten selbst haben die Klä,ger nicht
einzustehen. Dass Notar Egger vom Inhalt des Testa-
mentes
mehr gewusst hätte, als was er den Klägern mit-
teilte, ist nicht erwiesen. Die Stadtkanzlei Thun weiss
nichts davon, dass
er einmal die Testamentsurkunde ein-
gesehen
hätte. Woher die Angaben des Zirkulars vom
22. Juli 1943 stammten, steht dahin. Einen amtlichen
Bericht dürfte Egger nicht erhalten haben vor der Mit-
teilung
der Stadtkanzlei vom 30. gl. M.
Übrigens haben die Kläger sich ein allfälliges weiter-
gehendes Wissen des
Notars nicht anrechnen zu lassen.
Dieser
war nicht beauftragt, einen Prozess anzuheben noch
einen Prozessvertreter
zu bezeichnen. Als Notar war er
selbst zur Prozessführung auch nicht befugt. Die Voll-
macht lautete auf « Inkasso Vermächtnis, Verteilung etc. »
in Sachen Erbschaft Friedrich August Straub. Notar
Egger schrieb denn auch dem Gemeinderat von Thun,
die Interessenten hätten ihm « das Inkasso übertragen I),
und dem Regierungsstatthalter, als er die letzte Vormund-
schaftsrechnung
einverllmgte, er sei ({ von allen Beteiligten
beauftragt worden; den Fall zu prüfen und das Inkasso
durchzuführen I). Die Erhebung einer Klage, d. h. die
Beauftragung eines Anwaltes, lag also nicht im Bereiche
setfier Vollmacht {vgL auch Art. 396 OR}. Erst in den
Ergättzuiigsvollmachten, die im August 1945 eingeholt
wurden, erhielt Notar Egger einen dahin erweiterten Auf-
trug mit entsprechender Vollmacht. Der Vollmachtgeber
14 Erbrecht. N° 3. hat sich das Wissen des Bevollmächtigten nur insoweit als eigenes anrechnen zu lassen, als er ihn zu seinem Ver- treter gemacht hat, also soweit die Vollmacht reicht. War Egger vor dem Jahre 1945 nicht befugt, einen Prozess ein- zuleiten, so konnte sein allfälliges persönliches Wissen um die Elemente des Anfechtungsrechtes die «Verjährung)} nicht zu Lasten der V ermächtnisnehmer in Gang bringen. 6. -Auf die im April 1945 erfolgte Zusendung einer Abschrift des Testamentes an den Anwalt der Kläger folgte die Prozesseinleitung nach wenigen Wochen. Frei- lich ging das Klagebegehren unmittelbar auf Zahlung, statt in erster Linie auf entsprechende Änderung des Testamentes. Allein die Anfechtung braucht nicht not- wendig durQh das Klagebegehren zu erfolgen; es genügt, wenn sie sich aus dem übrigen Klageinhalt ergibt, wie hier dann besonders aus der Replik, die eine ausdrückliche Anfechtungserklärung enthält (vgl. BGE 67 II 213 E. 7 betreffend ähnliche Verhältnisse bei einer Herabsetzungs- klage). Der Appellationshof hat die Klage denn auch als Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 in Verbindung mit einer Forderungsklage nach Art. 601 entgegengenommen (ohne auch nur die Aufnahme der Anfechtungserklärung in das Rechtsbegehren zu verlangen, was auch nachträg- lich noch wirksam hätte geschehen können). (Quantitativ ... bedarf näherer Abklärung). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 11. J uli 1946 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Appellationshof zurückgewiesen wird. Erbrecht. N0 4. 4. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Februar 1947 i. S. T. gegen R. Ungültigkeit eines Testamentes, mit dem der eine Partner eines ehewidrigen Verhältnisses den andern (verheirateten) begün- stigt, wegen unsittlichen oder rechtswidrigen Inhalts '/ (Art. 519 Ziff. 3 ZGB). Grundlagenirrtum beim Erbteilnngsvertrag (Art. 24 Ziff. 4 OR). Erbschaftsklage ; bäsgläubiger Besitz (Art. 599, 940 ZGB). Le testament par Iequelle testateur dispose en faveur d'nne per- sonne mari6e qui viole avec lui ses devoirs conjugaux est-i! aunulable eomme illicite ou contraire aux mreurs? (art. 519 ch. 3 ZGB). • Contrat de partage entache d'nne erreur portant sur des elements essentiels (art. 24 eh. 4 CO). Action en petition d'h6redite; possession de mauvaise foi (art. 599, 940 CC). Il testamento, in virtil deI quale il de euiU8 dispone afavore d'nna persona sposata con cui mantiene rapporti eontrari al vincolo coniugale e annuUabile come iUecito 0 contrario ai buom cos- tumi (art. 519 cifra 3 CC) 't Contratto .di divisione viziato da errore essenziale (art. 24 eifra 4 CO). Petizione d'ereditA, possesso di eattiva fede (art. 599, 94000). A. -Der Beklagte T. unterhielt mit der verwitweten Erblasserin seit 1934 ein Bekanntschaftsverhältnis. Er besuchte sie vom Jahre 1938 an regelmässig ein-bis zwei- mal im Monat und logierte jeweilen bei ihr. Er war ver- heiratet, lebte aber seit dem 21. April 1938 mit gericht- licher Bewilligung getrennt von seiner Frau. Am 3. Dezember 1938 errichtete die Erblasserin folgende letztwillige Verfügung: «Ich. Frau .... geb. 1889, treffe für den Fall meines Ablebens folgende Verfügungen:. .., 1./ Meine Geschwister setze ICh auf den gesetzlIchen PflichtteIl, also auf 1/4 meines Nachlasses. ._ 2./ Die übrigen 3/4 meines Nachlasses gehören nnemgeschrankt meinem geliebten zukünftigen Gatten HeITn T. . 3./ Das Haus ... geht mit aUen Möbeln, Wäsche, Silber, also der kompieten Einrichtung in den Besitz meines Verlobten Herrn T. über. 4./ Die Ordnung meines Nachlasses übergebe ich ebenfalls Herrn T.»
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