Art. 4, 6, 8 and 34 VVG; duty to disclose prior accidents in accident insurance and limits of reliance on the agent’s advice. Prior accidents, their consequences and related indemnities are material danger facts when expressly asked in the proposal form. If the insured conceals such facts, the insurer may rescind within the statutory period after discovery. Knowledge of a mere intermediary agent is not attributable to the insurer under Art. 8 VVG. The insured may invoke incorrect guidance by the agent only if he has truthfully disclosed the facts and, in good faith, was misled as to their legal relevance; he cannot rely on such guidance where he understood that the insurer sought disclosure of the prior accidents and nonetheless minimized or omitted them (consid. 1, 4, 6, 7).
Versicherungsvertrag. N° 10. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 10. UrteU "er n. Zivllabtelluug vom 8. Februar 1947 i. S. Zanon gegen Sehweiz. National-Versicherungsgesellschaft. Rücnritt vom nfa.llvnrsicherungsvertrage wegen. Verschweigung frühenr Unfalle benn Vertragsabschlusse. OblIegenheiten des Vermlttlungsagenten beim Ausfüllen des Fragebogens. Voraus- setzungen, unter denen der Antragsteller sich auf ungen e oder unrichtige Belehrung durch den Agenten berufen . Art. 4, 6, 8 (Ziff. 2 und 3) und 34 VVG. Resiliation d'un contrat d'assurance contre les a.ccidents en raison du fait que le preneur a tu, lors de la conclusion du contrat, qu'il avait deja eM victime d'a.ccidents. Quelles sont, au moment Oll le preneur. d'assura;nce est appeIe a reponne au questionnaire, les obhgatIOns de I agent qm n'a pas pouvOlr de representation. Conditions dans lesquelles le preneur d'assurance peut se pre- valoir du fait que l'agent l'a insuffisa.mm.ent ou mal renseigne. Recess? da. un contratt ; d:assieurazione contro gll infortnni a motIvo deI fatto ehe I asslCurato ha ta.ciuto, al momento della conclusione. la eircostanza di essere gia stato vittima. d'infor- tuni. Quall sono, aUQrche il proponente e chiamato a rispon- dere alle domand deI questionario, gli obblighi dell'agente ehe non ha potere di rappresentanza. Condizioni, in cui il propo- nente puo prevalersi deI fatto che l'agente I'ha insufficientemente o male informato. A. -Der Kläger, ein in Grenchen wohnhafter Wein- reisender und Maurer italienischer Zunge, reichte der Generalagentur Solothurn der beklagten Versicherungs- gesellschaft am 17. April 1940 einen Antrag auf Abschluss einer Einzel-Unfallversicherung ein. Er hatte die SUV A im Jahre 1928 wegen einer Fingerverletzung und iin Jahre 1937 wegen einer Verrenkung der linken Schulter in An- spruch genommen und bezog von ihr als Entschädigung für die Teilinvalidität, die nach mehrmonatiger ärztlicher Behandlung als Folge dieses letzten Unfalls zurückgeblie- ben war, noch eine monatliche Rente von Fr. 12.15. Ferner hatte ihm die Schweiz. Unfall-Versicherungsgesellschaft in Winterthur ( Winterthur))) für einen Unfall vom Januar Versicherungsvertrag. N° 10. 1939 Fr. 1l,387. (wovon Fr. 4081.-für bleibenden Nachteil). bezahlt. Gleichwohl beantwortete er die im Antragsformular der Beklagten enthaltenen Fragen nach frühem Unfallversicherungsanträgen, bereits erlittenen Unfällen und bestehenden Gebrechen mit nein)). Die Beklagte konnte dank dem unter den Versicherungs gesellschaften bestehenden Meldedienst feststellen, dass der Kläger schon bei der Winterthur ) versichert gewesen war, und erhielt von dieser auf Anfrage hin Aufschluss über den Unfall vom Januar 1939. Generalagent Egeli in Solothurn teilte ihr hierauf am 30. April 1940 nach einer neuen Besprechung mit dem Kläger mit, dieser gelte als seriöser Mann und habe den Unfall vom Vorjahre vermut- lich bloss wegen eines sprachlichen Missverständnisses nicht angegeben. Er holte bei ihm einen neuen Antrag ein, der auf den 17. April 1940 zurückdatiert wurde. Darin finden sich neben der Angabe, dass die seinerzeit bei der Winterthur) abgeschlossene Versicherung von der Gesell- schaft nach dem erwähnten Unfalle gekündigt worden sei, u. a. die folgenden Fragen und Antworten: Fragen : 4a) Haben Sie schon Unfälle erlitten? b) Wa.nn und welcher Art waren sie ? e) Wie lange dauerte das Heilverfahren und welche Ärzte haben Sie be- handelt? d) Sind von: den Unfällen irgendwelche FQIgen zurückgeblieben? Bejahen- denfalls : Welche ? e) Haben Sie wegen erlittener UnfäJle von einer Versicherungsgesellschaft bezw. -Anstalt eine Entschädigung erhalten? Bejahendenfalls: Von wem ? Wa.nn ? In welcher Höhe 1 5a) Sind Sie gegenwärtig vollständig gesund? 6 ) Haben Sie ein Gebrechen (z. B. . .. Versteifung von Gelenken ... )? 7a) Haben Sie schon Verstauchungen, Verrenkungen,Bänderzerrungen bzw. -zerreissungen erlitten ? Antworten: Ja. Beinbruch 1939.
Jahr, diverse. Ja, Versteifung des Fussgelenkes. Ja, von Winterthur , 1939, ca. Fr. 11,000.- total. Ja. Ja, Versteifung des rechten Fussgelenkes. Nein.
Versicherungsvertrag. N0 10. Na.ch der Unterzeichnung dieses Antrags erhielt der Kläger die Police. B. -Am 25. Februar 1942 erlitt der Kläger beim Ab- laden eines Weinfasses einen Unfall, der längere gänzliche Arbeitsunfähigkeit und, wie er behauptet, einen bleibenden Na:chteil zur Folge hatte und erhebliche Heilungskosten verursachte. Es handelte sich in der Hauptsache um eine Knieverletzung. Die Beklagte richtete dem Kläger zunächst Vorschüsse auf die vertraglichen Versicherungsleistungen aus. Da in der Folge ein Arzt den Verdacht äusserte, dass der Kläger die Heilung absichtlich verzögere, liess sie sich von der (! Winterthur am 5. August 1942 die Akten über den Unfall vom Januar 1939 zusenden. So erhielt sie Kenntnis von den beiden SUV A-Unfällen, die der Kläger der Winterthur zwar nicht angezeigt hatte, auf die aber ihre Schadensakten hinwiesen. Mit Schreiben vom 25. Au- gust 1942 teilte sie dem Kläger daraufhin mit, dass sie gestützt auf Art. 4 und 6 VVG vom Vertrage zurücktrete, und forderte die bereits ausbezahlten Beträge zurück. O. -Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger, der den Rücktritt der Beklagten nicht gelten lassen will, von ihr weitere Versicherungsleistungen, die er im kantonalen Verfahren zuletzt auf Fr. 9122.10 bezifferte. Die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung ihrer Vorschüsse. Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. Am 25. September 1946 hat das Obergericht des Kan- tons Soiothurn die Hauptklage abgewiesen und die Wider- klage für Fr. 1800.-nebst Zins geschützt. Vor Bundesgericht erneuert der Kläger die vor Ober- gericht gestellten Anträge. Die Beklagte schliesst auf Ab- weisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
geeignet sind, den Entscheid des Versicherers über den Vertragsabschluss oder die Vertragsbedingungen zu beein- flussen (BGE 68 II 331). Nach Art. 4 Abs. 2 VVG handelt es sich dabei also um erhebliche Gefahrstatsachen. Die erwähnten Tatsachen müssen im vorliegenden Falle übri- gens auch schon deshalb als erheblich gelten, weil das Antragsformular der Beklagten in bestimmter, unzweideu- tiger Fassung darnach fragte (Art. 4 Abs. 3 VVG). Nach Art. 4 Abs. 1 VVG wäre der Kläger daher verpffichtet gewesen, die von der SUV A entschädigten Unfälle in seinem Antrage an die Beklagte zu erwähnen. Da er dies unterliess, war die Beklagte gemäss Art. 6 VVG berechtigt, binnen vier Wochen,nachdem sie von jenen Unfällen Kenntnis erhalten hatte, vom Vertrage zurückzutreten. Das hat sie getan. Da ihr die verschwiegenen Unfälle hestens am 5. August 1942 bekannt wurden, erklärte sie den :ß,ücktritt am 25. August 1942 rechtzeitig. Dass sie in Kenntnis der Anzeigepffichtverletzung noch Abschlagszahlungen ge- leistet habe, was als nachträglicher Verzicht auf das Rück- trittsrecht zu deuten wäre, behauptet der Kläger heute mit Recht nicht mehr. Die Beklagte ist deshalb an den Vertrag nicht gebunden, es wäre denn, der Kläger könne dartun, dass einer der Fälle vorliege, in denen die Folgen der ver- letzten Anzeigepfficht nach Art. 8 VVG ausnahmsweise nicht eintreten. 2. - . 3. -Der Kläger behauptet, Egeli habe von seinen frühern Unfällen Kenntnis erhalten; neben dem . von der (! Winterthur)) entschädigten Unfall sei ihm mindestens derjenige vom Jahre 1937, für dessen Folgen die SUV A auf- gekommen war, bekannt geworden. Selbst wenn dies nach- gewiesen wäre, könnte jedoch die Kenntnis Egelis unter dem Gesichtspunkte von Art. 8 Ziff. 3 VVG der Beklagten nicht zugerechnet werden, da Egeli nach Massgabe seines Vertrages mit der Beklagten und. der Stellung, die den Agenten bei der Lebens-und Unfallvencherung im allge meinen zukommt (BGE 68 11 332), nicht Abschlus8-, son-
Versicherungsvertrag. N0 10. dem nur Vennittlungsagent war. Dass er als Generalagent bezeichnet wurde, ändert hieran nichts (BGE-51 II 458). 4. - Zu den Aufgaben des Vermittlungsagenten gehört es; den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzubesprechen, diesen über Punkte zu belehren, die der Erläuterung bedürfen, und Missverständ- nisse zu beseitigen (BGE 68 II 334, vgl. 72 II 131). Auch die Mithilfe bei der Abfassung der Antworten fällt in den Kreis der Verrichtungen eines solchen Agenten. Dieser Aufklärung und Mithilfe kommt erhöhte Bedeutung zu, wenn der Antragsteller die Sprache, in der das Antrags- formular abgefasst ist, nicht oder nur mangelhaft versteht. Wäre die Verschweigung der SUVA-Unfälle im zweiten Antrag darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Frage- bogen und die. von Egeli niedergeschrie benen Antworten nicht verstand, und dass Egeli es unterliess, für eine genü- gende Übersetzung zu sorgen, so müsste jene Verschwei- gung daher als von der Beklagten veranlasst gelten (Art. 34 VVG), was zur Folge hätte, dass sie damit gemäss Art. 8 Ziff. 2 VVG ihren Rücktritt nicht begründen könnte. Nach den für das Bundesgericht massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vermochte jedoch der Klä- ger den Antrag zu lesen. Der Einwand der ungenügenden Sprachkenntnis ist daher nicht stichhaltig. Wollte man aber noch annehmen, der Kläger habe die an ihn gerichteten Fragen aus sprachlichen Gründen nicht durchwegs verstanden, so wusste er doch auf alle Fälle, dass sich die Beklagte für seine bisherigen Unfälle interes- sierte. Er erklärt selber, dass von diesen Unfällen die Rede gewesen sei, und der Umstand, dass Egeli ihn wegen der Verschweigung des von der Winterthur I entschädigten Unfalls im ersten Antrag zur Rede stellte, zeigte ihm deutlich, wie grosses Gewicht die Beklagte den frühern Unfällen beimass. Im entscheidenden Punkte kann er sich also keinesfalls auf ein sprachliches Missverständnis be- rufen. D. -In dem vom Kläger angezogenen Entscheide BGE Versicherungsvertrag. N0 l().
61 II 368 ff. erklärte das Bundesgericht, die unrichtige Gefahrsdeklaration auf dem Fragebogen schade dem An- tragsteller nicht, wenn er dem Agenten wahre Angaben gemacht und dieser sie beim Ausfüllen des Formulars unter- drückt habe mit der Begründung, es handle sich dabei um unwichtige Dinge. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Nach den für das Bundesgericht massgebenden Fest- stellungen der Vorinstanz antwortete der Kläger auf die Frage Egelis, ob er neben dem Unfall vom Jahre 1939 noch weitere Unfälle erlitten habe, mit den Worten: No ne chJ.ille bi der Aarau oder Chlei gschnitte , was bedeu- tete, er habe noch einen kleinen Unfall gehabt, der bei der Kreisagentur Aarau der SUV A anhängig gewesen sei, bezw. er habe sich ein wenig geschnitten. Er sprach also nur von einem SUVA-Unfall statt von zweien und machte darüber Angaben, die zwar vielleicht auf die Fingerver- letzung vom Jahre 1928, sicher aber nicht auf die schwere Schulterverrenkung vom Jahre 1937 zutrafen. Von der Rente, die er noch bezog, sagte er nichts. Er hat also den Agenten nicht wahrheitsgemäss über seine frühem Unfälle und die dafür bezogenen Entschädigungen unterrichtet und kann schon aus diesem Grunde nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass Egeli ihm auf seine Angabe hin erklärte, diese Sache brauche als Kleinigkeit im Antrag nicht erwähnt zu werden. Der in BGE 61 II 368 ff. ausgesprochene Grundsatz kann im übrigen nach BGE 68 II 333ff. nicht unbe- schränkte Geltung beanspruchen. Wie in diesem letzten Entscheide dargelegt, ist der Agent nicht befugt, eine Frage des Versicherers als unerheblich zu bezeichnen oder Tatbestände, die eindeutig davon betroffen werden, als unerheblich auszuschalten, und handelt. der Antragsteller auf eigene Gefahr, wenn er auf solche Belehrungen ab- stellt. Im vorliegenden Falle war nach den frühem Un- fällen deutlich gefragt, und der Kläger konnte nicht daran zweifeln, dass von seinen beiden SUV A-Unfällen minde- stens der schwere vom Jahre 1937 einen Unfall im Sinne
Versicherungsvertrag. N° 10. dieser Frage darstelle. Es hülfe ihm daher auch nichts, wenn ihm Egeli in Kenntnis der wahren Sachlage gesagt hätte, er brauche diesen Unfall nicht anzugeben. 6. - Der Kläger macht schliesslich noch geltend, Egeli hätte im Falle, dass.er ( über den Unfall bei der SUV A nur unklare Kenntnis gehabt habe, für Klarheit sorgen und Erkundigungen einziehen sollen. Eine allgemeine Pilicht des Versicherers oder seines Agenten, den Gefahrstatsachen nachzuforschen, besteht jedoch nicht. Der Antragsteller ist gehalten, die ihm gestellten Fragen richtig und voll- ständig zu beantworten. Der Versicherer darf sich darauf verlassen, dass dies geschieht; er ist nicht verpilichtet, die gemachten Angaben zu überprüfen. Es kann sich höch- stens fragen, ob der Agent dann, wenn der Antragsteller einen frühern Unfall zwar erwähnt, ihn aber als gering- fügig hinstellt, auf nähern Aufschluss dringen muss, bevor er die Erwähnung dieses Unfalls im Antrag als unnötig bezeichnet. Dies gehört in der Tat zu der ihm obliegenden Belehrung des Antragstellers. Es kÖImte sonst leicht ge- schehen, dass der Antragsteller die Anzeigepilicht aus Irrtum über die Bedeutung des fraglichen Ereignisses ver- letzt. Diese Gefahr wäre umso grösser, als der Agent am Zustandekommen des Vertrages interessiert ist und daher geneigt sein könnte, sich rasch zufrieden zu geben, wenn der Antragsteller einen frühern Unfall bagatellisiert. Der Umstand, dass der Agent derartige Angaben ohne den Ver- such weiterer Abklärung als unwesentlich behandelt, kann: aber den Antragsteller nur entlasten, wenn er den frag- lichen Unfall in guten Trauen als völlig belanglos ansehen durfte. War er in diesem Sinne nicht gutgläubig, so war er auf den Rat des Agenten nicht angewiesen und kann daher die Verantwortung für e unrichtige Gefihrsde- klaration nicht auf den Versicherer abschieben. Da der Kläger den schweren Unfall vomJa.hre 1937 unmöglich für belanglos halten konnte, bleibt er für die Verschwei- gung dieser Tatsache im Antrag verantwortlich, obwohl Egeli sich mit seiner Erklärung, es handle sich nur um eine Bagatelle, ohne weitens abfand. Markenschutz. N° 11. 57 Die Beklagte ist also zu Recht vom Vertrage zurück- getreten. 7. -Ist der Versicherung vertrag für die. klagte gemäss Art. 6 VVG unverbindlich, so hat ihr der Kläger die bereits bezogenen Versicherungsleistungen zUrückzu- erstatten. Der Höhe nach ist die Widerklageforderung heute nicht mehr streitig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. September 1946 bestätigt. Vgl. auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7. VIIL MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 11. AJ'l'et de Ia Ire Cour eivllfl du 6 mal 1947 dans la cause S.A. Mldo contre S.A. Paul-Virgile Mathez. Mnde Ja.briflue imitation (art. 24 et 6 LMF). ActIon en radiatIon mtentee p le titulaire de la marque Mido II contre un concurren titulaire de la marque Smidor , les deux marques etant destmees a. des mQntras et parties de montras en or. Action admise. Fabrikmarken; Nachahmung (Art. 24 und 6 MSchG). Klage des bers der Marke Mido II gegen den Inhaber der Marke SmIdor auf Löschung dieser Marke die wie diejenige des Klägers für Uhren und Uhrenbestandteile U8 Gold bestimInt ist. Die Klage wird geschützt. M tU Jablwica; tazione (art. 24 e' 6 LMF). AZlone :::ossa da! titolare della marca Mido per ottenere Ja cance one della marca Smidor di cui e titolare un con- rrente, .le ,due marche essendo destinate 00' orologi e a parti di orologI d oro. Accoglimento deli'azione.