BGE 73 II 3
BGE 73 II 3Bge18.07.1943Originalquelle öffnen →
2 Personenrecht. N0 1. Bestimmung darüber, wer in den Vorstand eines Veins gewählt werden könne. Hieraus ist in der Schweiz wie in Deutschland (vgl. STAUDINGER N. 6 zu § 27 BGB) stets abgeleitet worden, dass mangels gegenteiliger Statutenbe- stimmung auch Nichtmitglieder des Vereins in den Vor- stand berufen werden können. Diese Regelung entspricht dem Grundsatze der Vereinsautonomie (vgl. Art. 63 ZGB) und den Bedürfnissen des praktischen Lebens. Die Rück- sicht auf Behörden und andere Organisationen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne ihm anzu- gehören, kann die Aufnahme von Vertretern derselben in den Vereinsvorstand fordern; ebenso kann die Anwesen'- heit bestimmter, dem Verein nicht angehöriger Personen im.Vorstand auch deswegen als wünschbar erscheinen, weil sie über besondere Kenntnisse -oder Fähigkeiten verfügen, die dem Verein von Nutzen sind. Das der Vereinsversamm- lung gemäss Art. 65 -ZGB zustehende Aufsichts-und Ab- berufungsrecht bietet eine genügende Handhabe, um die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sind, nötigenfalls daran zu hindern, gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Allfällige statutarische Beschrän- kungen des Abberufungsrechts kann die Vereinsversamm- lung durch Änderung der Statuten beseitigen, und das Recht zur Abberufung aus wichtigen Gründen kann ihr durch die Statuten in keinem Falle entzogen werden (Art. 65 Abs. 3 ZGB). Weigert sich der Vorstand, die Vereinsversammlung zur Behandlung eines ihm miss- liebigen Antrags einzuberufen, obwohl er nach den Sta- tuten oder nach Gesetz dazu verpflichtet wäre (Art. 64 Abs. 3 ZGB), so kann der Richter ngerufen werden. Am Grundsatze, dass beim Fehlen einer entgegenstehenden Statutenbestimmung auch Nichtmitglieder in den Vereins- vorstand gewählt werden können, ist daher festzuhalten. Das Gesetz hinderte also die Wahl von Dr. Schmid und Dr. Hofer zu Mitgliedern des Vo.rstands des Beklagten nicht. Die Bestimmungen des OR über die Bestellung des Femilienrecht. N0 2. 3 Vorstandes bezw. der Verwaltung der Genossenschaft führen zu keinem andern Schluss. Während Art. 695 Abs. 2 aOR die Wahl von Nichtmitgliedern der Genossenschaft in den Vorstand unbeschränkt zugelassen hatte, wird in Art. 894 Abs. l-revOR nun freilich vorgeschrieben, die Ver- waltung der Genossenschaft müsse mehrheitlich aus Ge- nossenschaftern bestehen. Obwohl der Verein und die Ge- nossenschaft einander im innern Aufbau gleichen, lässt stch jedoch diese Bestimmung de lege lata nicht auf den Verein übertragen. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 2. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 27. Februar 1947 i. S. Koch gegen Koch. Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe infolge psychischer Stö- rungen. Abgrenzung von Art. 141 und 142 ZGB. Begriff der Geisteskrankheit im Sinne von Art. 141 ZGB. Divorc6 .. Atteinte grave au lien conjugal a. 180 suite de troubles psychiquas. Demarcation entre las art. 141 et 142 ce. Notion de 180 maIadie mentale dans le sens de l'art. 141 CC. Dioorzio. Grave turbazione delle relazioni coniugali in seguito 80 disturbi psichici. Delimimzione tra gli art. 141 e 142 ce. Con- cetto dell'infermita. mentale 80' sensi dell'art. 141 CC. Im November 1945 reichte der Kläger nach 15 jähriger Ehe die vorliegende Scheidungsklage ein, die er mit tiefer Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründete. Er warf der Beklagten hauptsächlich grundlose Eifersucht, Vernachlässigung des Haushaltes und mangelhafte Kinder- erziehung vor und klagte über sexuelle Unstimmigkeiten. Die Bekla.gte widersetzte sich der Scheidung. Im Januar und Februar 1946 machte sie einen akuten Schub von paranoider Schizophrenie durch, der unter dem Einfluss der Behandlung in einer Heilanstalt wieder abklang.
4 Familienrecht. N° 2. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht dagegen schied die Ehe auf Grund von Art. 142 ZGB. Über die Ursachen der Zerrüttung führte es in seinem Urteil vom 13.'November 1946 aus, diese beruhe auf den vor wie nach der akuten Erkrankung festgestellten, anlagemässig be- dingten Abnormitäten der Beklagten in charakterlicher und psychischer Hinsicht, die sie zu einer asthenischen schizoiden Psychopathin stempeln, und derentwegen es für den körperlich und geistig gesunden, ziemlich stark vitalen Kläger sehr schwer gewesen sei, mit ihr den rich- tigen Kontakt zu finden; der Kläger sei für das Ehezer- würfnis insofern mitverantwortlich, als er die Beklagte. gelegentlich durch rohe Äusserungen verletzt habe und auf ihre ernsthaften Bemühungen zur Rettung der Ehe nicht eingegangen sei; ein schweres Verschulden falle ihm jedoch nicht zur Last; noch weniger lasse sich sagen, dass die Zerrüttung vorwiegend seiner Schuld zuzuschreiben sei. Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen mit folgender Begründung :
6 Erbrecht. N0 3. festgestellt wäre, dass dieser Zustand nicht mehr behoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wegen der psychischen Abnormitäten der Beklagten kann daher die Ehe der Parteien mindestens heute auch nicht auf Grund von Art. 141 ZGB geschieden werden. 2. -, Die einzelnen Vorwürfe des Klägers gegen die Beklagte hat die Vorinstanz nicht überprüft, da sie davQn ausging, dass, die Scheidung gemäss Art. 142 ZGB schon durch die psychischen Abnormitäten der Beklagten ge- rechtfertigt werde. Attr jene Vorwürfe näher einzugehen, ist aber auch dann nicht notwendig, wenn man entgegen der Vorinstanz annimmt, dass diese Abnormitäten die Scheidung zur Zeit nicht zu begründen vermögen; denn was der Kläger der Beklagten im einzelnen zur Last legt, ist offenbar nichts anderes ·als die Auswirkung der be- schriebenen psychischen Störungen. lII. ERBRECHT .DROIT DES SUCCESSIONS 3. Auszug aus dem Urteil der H. Zivilabtellung vom 21. Fe- bruar 1947 i. S. Einwohnergemeinde Bern u. Gen. gegen Huwyler. Erbvertrag: Anfechtung von Verfügungen, die jenem wider. sprechen (Art. 494 8 ZGB). Form und Frist der Anfechtung entsprechend den Grundsätzen betreffend die Herabsetzungs- klage (Art. 522 ff. ZGB). Verjährung (Art. 533 ZGB): Die einjährige Frist beginnt el'St zu laufen, wenn der Kläger alle Elemente des Anfechtungsrechtes kennt. Der Umstand, dass ein von ihm Beauftragter sie kennt, bringt die Frist nicht in Gang, sofern der Beauftragte nicht ermächtigt ist, den Prozess zu führen oder doch einen Anwalt damit zu betrauen (Art. 396 OR). Pacte 8UCCe8soral: Faculte d'attaquer les dispositions pour cause de mort inconciliables avec les engagements resultant du pacte (art. 494 a1. 3 CC). L'action est soumise par analogie, quant a Ia forme et quant au dem.i, aux conditions prevues pour l'action en reduction (art. 522 et suiv.). Erbrecht. N° 3. 7 Pre.roription (art. 533 CC): Le delai d'un an ne commence a courir que du jour Oll Ie demandeur a eu connaissance de tous las elements constitutifs de son droit. Le fait qu'il aVlJoit un man- dataire qui las connaissait ne suffit pas a faire courir le delai si ce mandataire u'a.vait pas et6 charge d'ouvrir action ou tout au moins de designer un avocat (art. 396 CO). Oontratto 8ucc688Orio : Facolta d'impugnare 1e disposizioni per causa .di morte inconciliabili con gIi obl>1ighi derivanti dal contratto (art. 494 cp. 3 CC). L'azione soggia.ce per analogia, quanto alla forms e a1 termine, alle condizioni previste per I'azione di riduzione (art. 522 e seg. CC). Preacrizione (art. 533 CC) : n termine d'un anno comincia soltanto dal giorno in cui l'attore ha avuto conoscenza di tutti gIi ele- menti costitutivi deI suo diritto .. La circostanza che il suo mandatario le conosceva non basta a far decorrere il termine, se questo msndatario non era stato incaricato d'introdurre la. causa 0 almeno di designare un avvocato (art. 396 CO). Aus dem Tatbestand : A. -Friedrich August Straub schloss am 23. Januar 1915 mit dem Ehemann seiner verstorbenen Tante einen Erbvertrag ab, in dem er sich verpflichtete, aus dem ihm von der Tante zugefallenen Vermögen die genau bestimm- ten Vermächtnisse zu hinterlassen. Er errichtete später mehrere letztwillige Verfügungen, die letzte am 23. De- zember 1932. Darin setzte er seinen Vormund, den Be- klagten Eduard Huwyler, zum Erben ein und verfügte, diesem solle « in Abänderung meines vor wenigen Jahren gemachten Testamentes» nach seinem Ableben sein ganzer Nachlass voll und ganz zukommen; «alle andem Ver- fügungen werden mit der vorstehenden Willensäusserung ungültig I). Straub starb am 15. Januar 1938. Der Gemeinderat von Thun eröffnete die letztwillige Verfügung vom 23. Dezem- ber 1932 und überwies dem Beklagten am 7. April 1938 den Vermögensbetrag von Fr. 8287.60. B. -Im Sommer 1943 ersuchte dieEinwohnergemeinde Bem den Beklagten als gewesenen Vormund Straubs um Aufschluss und, Wenn möglich, um Überweisung des ihr im Erbvertrage fül' die Gründung eines Ferienheims ausge- setzten Vermächtnisses. Der Beklagte antwortete am 18. Juli 1943 mit Hinweis auf das Testament, «welches
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