Art. 320 Abs. 1 OR; Art. 517 OR; promise of pension in favor of an employee made upon conclusion of, or during, the employment contract: no written form required. Such a promise is not to be qualified as an independent life annuity contract merely because it contains pension features; rather, it is ordinarily a component of the agreed remuneration and a mixed contractual arrangement rooted in the employment contract. The decisive point is that the promise is not made for its own sake, but is accessory to the employment relationship (consid. 3a). In view of the general principle of informality of contracts and the protective purpose of employment law, the form requirement cannot be extended by analogy.
Obligationemeoht. N0 36. 36. Auszug 8US dem Urteil der I . ZlvUaldellun8 vpm 11. November lM7; 1. S. 6sehwIDd gegen GsehwlBd. I Das bei Abschluss oder während der Dauer eines Dienstvertrages abgegebene, mit diesem zusammenhängende Rukegekalt8tJer- Bp'I'ecktm zugunsten des Dienstpflichtigen ist /ormlo8 gültig. La prome886 de penaion en faveur de l'employe, dependant d'un contrat de travail et faite lors de la. conclusion .ae ce contrat ou pendant sa. duree. n'est pas subordonnee e. l'observation d'une forme. . La promessa d'una pensione a fnvore de) Javoratore, risuJta.nte da. un contratto di la.voro e fatts. alJorQbe questo contratto fu stipulato 0 era gi8 in vigore. non sogJriace aU'osservanza. d'una forma. speciale. Der Dienstvertrag ist an keine besondere Form gebun- den (Art. 320 Abs. 1 OR). Dagegen ist es eine umstrittene Frage, ob das Ruhegehaltsversprechen zugunsten des Dienstpflichtigen als ein der Formvorschrift des Art. 517 OB unterstellter Leibrentenvertrag zu betrachten sei. Für die Beantwortung ist vorab zu unterscheiden zwischen der Hypothese, da. der Pensionsanspruch erst bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingeräumt, 11Ild der anderen, da. er schon bei Abschluss oder während der Dauer des Dienstvertrages. zugestanden wird. Letztere trifft vorliegend zu. Auf sie kann sich daher die weitere Erörterung beschränken. In solchem Falle nun staUt das Ruhegehalt regelmässig nichts anderes dar als einen Teil des vom Dienstherrn für die Leistungen des Dienst- nehmers zugesagten Entgeltes; eine nacbträglich zu erbringende dienstvertraglicheEntschädigung also, der meist bei Bemessung des eigentlichen Dienstlohnes irgend- wie Rechnung getragen wird. Gewiss hat ein derartiges Ruhegehaltsversprechen wesentliche Merkmale (so den Zweck) mit dem Leibrentenvertrag gemein. Seiner Natur nach handelt es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, auf welches neben Bestimmungen d,es Dienstvertrags- rechts auch Normen des Leibrentenvertrages Anwendung finden können. Jedoch -und darauf kommt es ent- Prozeesreoht. !!7 scheidend an -besteht das Pensionsversprechen hier nicht um seiner selbst willen, sondern es hängt mit dem Dienstvertrag zusammen und hat, ohne dessen ba.upt- sächlichen Gegenstand zu bilden, in ihm seille Grundlage. Deshalb ist, in Übereinstimmung mit der für die Schweiz von OSER-SoHöNENBERGER .(Vorbemerkungen zu Art. 516 bis 529 OR N. 3 ; zu Art. 517 OB N. 6), BECKER (Kom- mentar 11. Aufl. zu Art. 516 OB N. 2 und Korrektur S. 1000), STOFER (in Festgabe für Götzinger S. 265 ft) vertretenen Lehrmeinung, die Notwendigkeit der Schrift- form zu verneinen (vgl. BGE 70 111 68). Die gegenteilige Auffassung erschiene, wie der letzgenannte Autor mit Recht ausführt, kaum vereinbar mit dem schweizerischen OR, nach welchem einerseits Verträge grundsätzlich form- los geschlossen werden können, und das anderseits erkenn- bar bestrebt ist, den Dienstnehmer gegenüber dem wirt- schaftlich stärkeren Arbeitgeber zu schützen. (Erw 3 a.) IV. PROZESSRECHT PBocEDURE Vgl. Nr. 37. -Voir N0 37.