Art. 329 Abs. 2 ZGB; Unterstützungspflicht der Geschwister; Auslegung des Begriffs 'günstige Verhältnisse'. Bei Divergenz der Sprachfassungen kommt der klareren französischen und italienischen Fassung Bedeutung zu; 'günstige Verhältnisse' bedeutet Wohlstand bzw. Wohlhabenheit. Die Unterstützungspflicht setzt daher voraus, dass die Geschwister in einer Lage sind, die einen wohlhabenden Lebenszuschnitt erkennen lässt; eine bloss nicht unzumutbar beeinträchtigte Leistungsfähigkeit genügt nicht. Eine Auslegung, welche die Pflicht faktisch auf fast alle Geschwister ausdehnen würde, ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
schwister dem Grundsatze und dem Masse nach davon abhängig machen will, ob und wieweit sie ohne wesent- liche Beeinträchtigung einer derartigen Lebenshaltung Unterstützungsbeiträge aufbringen können. Auf dieser Auffassung beruht BGE 59 (1933) 1I 2, wo erklärl wurde, die Verhältnisse des Belangten, der (beim damaligen niedrigen Stande der Lebenskosten 1) über ein Vermögen von Fr. 40,000.-und ein Einkommen von Fr. 10,500.- verfügte, seien angesichts der Tatsache, dass er nur für sich und seine Ehefrau sorgen müsse, noch als günstige zu bezeichnen, und der geforderte Beitrag von Fr. 60.--:- pro Monat sei nicht übersetzt, da der Belangte ohne Zweifel so viel abgeben könne, ohne dass dadurch seine eigene (d. h. die' seinen hablichen Verhältnissen entspre- chende) Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde. 1I.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 25. Umß der n. Zivßabteßung vom 2ö. September 1947 i. S. Glger-MnIler-StHtung gegen Gig er. Parteifähigkeit einer Stiftung im Streit über die Gültigkeit des sie begründenden Testamentes. ' . . Eigenhändige letztwillige Verfügung (Art. 505 ZGB). Feh1eI1al:ir Testierwille ? . . .' Letztwillige Verfügungen können nicht formlos widerrufen werden (Art. 509 ZGB), Begriff der Veniiclitung im Sinne von Art. IHO Abs. 1 ZGB. Art. 511 Abs. 1 ZGB ist nicht anwendbar im Verhältnis zwischen einer Verfügung, die lediglich ein vorafuigegaiigenes Testament widerruft, und einer spätem Verfügung, diä i:I;tiS neuen positiven Anordnungen. besteht. QualiM d'une fondation pour se porter partie dans un proces ayant trait la. validiM du testament en vertu duquel elle a sM eonstituae. Lee dispositions de. dernieres volontes ne peuvent apre revoquees que dans certaines formes determinees (art. 509 CO). Suppression de l'a.cta, notion selon l'art. 510 aJ. 1 ce. , , l ! . ' , '
Rapport entre des dispositions qui se bornent revoquer un testament anterieur et un acte ulMrieur de dernieres volontes constitue par des dispositions positives nouvelles; !'art. 511 aJ. I ce n'est pas o.pplicable. CapacitS d'uno. fondazione di stare in giudizio, quando si tratti d'nna. lite sulla validitS deI testamento, in base 0.1 quale e state. costituita, . Testamento olografo (art. 505 CC). Intenzione di fare testamento ? Le disposizioni testamentarle possono essere revoco.te soltanto secondo certe forme (art. 509 Ce). Distruzione dell'atto; concetto giusta l'art. 510 cp. 1 ee. Relazione tre. disposizioni che si limitano a revocare un testamento antecedente e un uIteriore o.tto d'ultima volontS che consiste in nuove disposizioni di carattere positivo ; l'art. 511 cp. 1 ee non e applicabile. A. -MitöfIentlichem Testament vom 6. September 1940, das Fürsprecher und Notar Dr. X. beurkundete, verfügte der kinderlose ,Witwer Emil Giger-Müller in Niedergösgen, dass er unter dem Namen E. M. Giger Müller-Stiftung eine Stiftung gemäss Art. a fI. ZGB gründe, die den Zweck habe, eine ständige ausgebildete Krankenschwester für alle Einwohner von Niedergösgen zur Krankenpflege zur Verfügung zu halten . Als y er- mögen wandte er dieser Stiftung seine Liegenschaft in Niedergösgen, sein Mobiliar und einen Barbetrag von Fr. 100,000.-zu. Ausserdem setzte er eine Reihe von Vermächtnissen aus, u. a. ein solches. im Betrage von Fr. 50,000.-zugunsten der Familie Dreier. Seine Ge- schwister, die heutigen Beklagten, verwies er auf den nach Vollzug aller dieser Zuwendungen verbleibenden Rest seines VermögenS; Als Willensvollstrecker ernannte er Dr. X. B. -Am 2. April 1941 richtete Giger an Dr. X. den folgenden; von ihm ganz Init eigener Hand geschriebenijh Brief: Nd. Gösgeti, 2. April 1941. Charge. Herrn Dr. X. Betr. Öffentliches Testament vom 6. September 1940. Ich wid6rrufe hiermit feierlich das unter dem 6. September 1940 errichtete Testament, insbesondere auch die zu Guns der Gemeinde errichtete Stiftung, indem mir dieselbe durch geWISSe