BGE 73 II 140
BGE 73 II 140Bge08.12.1943Originalquelle öffnen →
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Familienrecht. No 23.
sarebbe in concreto· l'art. 59 cifra 7, lett. h, deI titolo
finale deI
CeS), ma non riguarda anche l'errata applica-
zjone deI diritto sträniero.
Sta bene che il Tribunale federale si e pronunciato in
senso opposto (RU 43 II 483), ma questa giurisprudenza
dev'essere
abbandonata, perche P9ggia sull'opinione erro-
nea che il diritto straniero diventa diritto federale pel
fatto che questo rimanda a quello. In realta 180 questione
se
il diritto straniero preveda 180 causa di separazione' 0
di divorzio invocata dell'attore e se essa si verifichi nella
fattispecie e una questione· di diritto straniero. Di diritto
federale e soltanto l'accertamento che l'art. 59, cifra 7,
lett. h, deI titolo finale deI ces richiede l'appli9
a
zione
deI diritto straniero (BEOK, Kommentar z. ZGB, nota 10
all'art. 59, cifra 7, lett. A, pag. 396 ; RAAPE, JPR pag. 77 ;
STAUDINGER, vol. VI, parte seconda, Iegge d'introduzione
deI BGB pag.
44).
3. • . • • • . • . • . . . • . . • . . . . . . . .
23. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 9. Mai 1947
i. S. Hug gegen 1IäfIIger.
Vaterschajt m# BtaJru1eajQZge, Art. 323 ZGB.
Der Richtet hat. nicht zu prüfen, ob das Eheversprechen für die
Gesta.ttung es Beischlafs busal gewesen sei ; es genügt, wenn
es der Schwa.ngerung vomusgegangen ist.
Aon en Patemite atJU 8'Wite8 d'etat ciVü, art. 323 CC.
Le Juge n's: P8r!' 8. rechercher si Ja. mare de l'enfa.nt 8/ consenti 8.
180 coha.bltlC?n 8. causa de Ja. promesse de ma.riage; il suffit
que celle-m alt prooooe .Ja.conception.
Az .di paUmitt) con eeOtti di Btato. civiZe, art. 323 00.
n grud!ce non deve indagare se Ja. ma.dre dell'infante abbia con-
sentlto a.l eoncubito a motivo della promessa di ma.trimonio .
haste. . ehe questa sia a.nteriore a.l concepimento. '
Die Vorinstanz hat die Zusprechung mit Standesfolge
aelehnt, weil nach ihrer Ansicht das Eheversprechen
mcht kausal dafür war, dass sich die Erstklägenn döm
Hger am 8. Dezember 1943 hingab. Eine Standesklage
mIt solcher Begründung abzuweisen, ist jedoch bundes-
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re!}htswidrig. Indem das Gesetz die Zusprechung mit
Siandesfolge zulässt, wenn der aussereheliche Vater der
Mutter die Ehe versprochen hat, berücksichtigt es die
Erfahrungstatsache,
dass derartige Versprechen geeignet
sind, eine
Frau zur Hingabe zu bestimmen oder doch ihren
Widerstand zu schwächen. Wegen dieser Wirkung, für
die der Schwängerer einzustehen hat, gewährt es Mutter
und Kind beim Vorliegen eines Eheversprechens den
erhöhten Schutz, der in der Zusprechung mit Standesfolge
liegt. Hieraus hat die Rechtsprechung des Bundesgerictes
abgeleitet, dass ein Eheversptechen die Zusprechung mit
St&ndesfolge nur dann rechtfertige, wenn es der Bei-
wohnung, die
zur Empfängnis führte, vorausgegangen. war
(BGE 56 II 155 und dort zitierte frühere Urteile, 58 II 400).
Nur in diesem Falle .kann angenommen werden, dass das
Eheversprechen den Entschluss der Mutter, sich hinzu-
geben,
beeinflusst, habe. Ist die erwähnte Bedingung aber
erfüllt, wie es hier zutrifft, so ist nicht darüber hinaus
noch
zu untersuchen, ob das Eheversprechen für die
Gestattung des Beischlafs im konkreten Fll wirklich
bestimmend bezw. mitbestimmend gewesen sei oder nicht.
Das Gesetz, das lediglich ein Eheversprechen fordert,
erlaubt diese Unterscheidung nicht. Es nimmt vielmehr
den nach der Lebenserfahrung regelmässig vorhandenen
Kausalzusammenhang ein für allemal als gegeben an.
Müssten die Gerichte im einzelnen Fall prüfen, ob das
Versprechen für die Hingabe kausal gewesen sei, so ver:"
lOren ihre Entscheidungen jede sichere Grundlage. Der
fragliche Kausalzusammenhang liesse sich nur verneinen,
wenn
nachgewiesen wäre, dass sich die Mutter im kriti-
schen
Zeitpunkt auch dann hingegeben hätte, wenn ihr
die Ehe nicht versprochen worden wäre. Darüber, wie sie
sich
i1i diesem Falle verhalten hätte, sind jedoch nur mehr
oder weniger willkürliche Mutmassungen möglich.
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