Art. 953 Abs. 2 OR; Firmenfortführung durch eine Aktiengesellschaft; Erfordernis der Bezeichnung des Nachfolgeverhältnisses. Die Vorschrift gilt auch für die Übernahme einer bisherigen Firma durch eine A.-G. Das Gebot, den neuen Inhaber zu nennen, richtet sich in erster Linie an Einzelfirmen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; bei der Aktiengesellschaft genügt die Beifügung der Rechtsformbezeichnung nach Art. 950 Abs. 2 OR, da dadurch über Haftungsverhältnisse und Firmeninhaberschaft hinreichende Klarheit besteht. Ein ausdrücklicher Zusatz wie 'Nachfolger von' ist nicht unabdingbar, sofern aus der Firmenbildung die Fortführung des bisherigen Geschäftsnamens und damit das Nachfolgeverhältnis erkennbar ist (E. 2).
118 Obligationenrecht. N° 18. geschlossen sei, weil das Markenschutzgesetz als lex spe- cialis dem Inhaber einer Marke unter allen Umständen einen wirksameren und weiterreichenden Schutz gewähre, , als das Wettbewerbsrecht. Unter der Herrschaft des UWG, das seinerseits ebenfalls ein Spezialgesetz darstellt, lässt sich diese Auffassung jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Denn im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gewährt das UWG in gewissen Punkten nicht nur in strafrecht- licher, sondern auch in zivilrechtlicher Beziehung besseren Schutz als das MSchG. So gibt es unabhängig. von jedem Verschulden des Verletzers dem Verletzten Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Art. 2 Abs. 1 lit. c UWG) und lässt die Publikation des Urteils zu (Art. 6 UWG), während auf Grund des MSchG diese Massnahmen als Arten des Schadenersatzes ein Verschul- den des Verletzers voraussetzten. Ferner kann hei Be- gehung unlauteren Wettbewerbes durch einen Angestellten nach Art. 3 Abs. 1 UWG die Klage auf Feststellung der Verletzung, Unterlassung weiterer Verletzung und Besei- tigung des rechtswidrigen Zustandes gegen den Dienst- herrn angehoben werden, ohne dass diesem der Entlastungs- beweis gemäss Art. 55 OR zu Gebote steht, wie dies im Markenrecht der Fall ist. In andern Punkten geht dagegen der durch das MSchG gewährte Schutz nach wie vor weiter als derjenige des UWG, indem es dem Inhaber einer ein- getragenen Marke eine Monopolstellung einräumt und zu seinen Gunsten gewisse Beweisvermutungen aufstellt (Art. 5 MSchG). Die kumulative Anwendbarkeit beider Gesetze kann aber selbstverständlich dem Verletzten nicht auf dem Umweg über das UWG Rechte verschaffen, 'die namentlich in zeitlicher Beziehung über den Rahmen des MSchG hinausgehen; der durch das MSchG gewährte Schutz bleibt vielmehr von der Erfüllung der von diesem Gesetz aufgestellten Voraussetzungen abhängig. Das mit Klagebegehren 1 gestellte Begehren um Fest- stellung, dass sich der Beklagte durch die Führung des Zusatzes Endress in seinem Firmanamen und die Ver-
wendung desselben in seinen Geschäftsdrucksachen, Inse- raten und dergl., sowie auf seinen Erzeugnissen und deren Verpackung einer Verletzung des Firma-, Marken-und Wettbewerbsrechts der Klägerin schuldig mache, ist daher zu schützen ... 19. Auszug aus dem Urtell der I. Zivflabteilung vom lt. Februar 1947 i. S. Aktiengesellschaft Hunzfker Ci ., ZOrieh gegnn G. Hunziker Co. Ins A.-G.
Frage der Anwendbarkeit von Art. 953 Aha. 2 OR auf die Firmen- bildung einer Aktiengesellschaft. RaiBons da commerca. L'art. 953 al. 2 CO s'applique-t-il a. la formation d'une raison de oommerce designant une socieM anonyme? Ditte . commerciali. L'art. 953 cp. 2 CO s'appIica alla formazione d'una detta commer- ciale che designs una societA anonima ? A WJ dem Tatbestand : Die Firma (l Aktiengesellschaft Hunziker Oie., Zü- rich , erhob gegen die später eingetragene Firma G. Hun- ziker Co. Ins A.-G. unter Berufung auf Art. 951 Abs. 2 OR Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeicnung G.Hunziker Co. in ihrer Firma. Die Beklagte machte geltend, sie sei nach M. 953 Abs. 2 OR zur Verwendung dieser Bezeichnung befugt, da sie die Aktiven und Passiven der Einzelfirma Gustav Hunziker in Ins und der Kommanditgesellschaft G. Hunziker Oie. in Müntschemier übernommen habe. Das Halldelsgericht Bern nahm den Standpunkt ein, die Beklagte könne sich auf die genannte Bestimmung Dicht berufen, da sie von dem ihr an sich zustehenden Rechte zur Weiterführung der Firma G. Hunziker Oie. nicht Gebrauch gemacht habe ; denn die von ihr gewählte Firma entbehre eines das
120 Obligationenrecht. N0 19. Nachfolgeverhältnis kennzeichnenden Vermerks und der Angabe des neuen Inhabers, wie Art. 953 Abs. 2 OR dies vorschreibe. . Das Bundesgericht lehnt diese Auffassung ab auf Grund der folgenden Erwägung: 2. -.,. Wie aus der von der Beklagten gewählten Firma ohne Zweifel zu entnehmen ist, hatte sie den Willen zur Weiterführung der früheren Firma G. Hunziker Oie. im Sinne von Art. 953 Abs. 2 OR, um das tatsächlich be- stehende Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck zu bringen. Sofern diese Firmabezeichnung den Vorschriften von Art. 953 Abs. 2 OR nicht entsprechen sollte, so wäre des- wegen der Beklagten die Berufung auf diese Bestimmung nicht schlechtweg zu versagen; die Folge könnte vielmehr höchstens die sein, dass die Beklagte zu verpflichten wäre, den allenfalls fehlenden gesetzlichen Anforderungen nach- träglich Genüge zu tun. Soweit Art. 953 Abs. 2 auf Aktiengesellschaften anwend- bar ist, erfüllt jedoch die Firma G. Hunziker 00. Ins A.-G. dessen Anforderungen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gilt nämlich das Gebot, dass der neue Inhaber in der neuen Firma genannt sein müsse, für Aktiengesell- schaften nicht. Es ist offensichtlich auf Verhältnisse zuge- schnitten, bei denen der neue Inhaber mit seinem Familien- namen in der Firma genannt sein muss. Das trifft aber nur zu bei Einzelfirmen, Kollektiv-und Kommanditgesell- schaften. Nur wo eine solche Firma als Übernehmer auf- tritt, hat diese Vorschrift einen Sinn. Dort ist die Angabe notwendig, um dem das Firmenrecht beherrschenden Grundsatz der Firmenwahrheit zu genügen; denn ohne sie erschiene jemand als Firmeninhaber, der in Wirklichkeit mit dem Unternehmen gar nichts mehr zu schaffen hat. Bei Aktiengesellschaften dagegen besteht bereits durch die ausdrückliche Bezeichnung als solche, die bei Verwendung eines Personennamens in der Firma nach Art. 950 Abs. 2 Oblig .. tionent. N0 19.
OR vorgeschrieben ist, Klarheit über diesen Punkt. Aber auch die Vorschrift, dass das Nachfolgeverhältnis durch einen besonderen Zusatz zum Ausdruck gebracht werden müsse, bezieht sich in erster Linie auf Einzelfirmen und Kollektiv-und Kom.manditgesellschaften Sie bezweckt bloss, Klarheit darüber zu schaffen, welche Bedeutung den verschiedenen inder neuen Firma erscheinenden Personen- namen zukommt und dient somit ausschliesslich der Ver- meidung von Täuschungen des Publikums über die an der Firma beteiligten Personen. Eine solche Täuschungsgefa fällt aber bei der Übernahme einer bisherigen Firmabe- zeichnung in die Firma einer A.-G. mit Rücksicht auf die bereits erwähnte Vorschrift von Art. 950 Abs. 2 OR zum vorneherein ausser Betracht. Aus der Kombination eines Personennamens oder der Firma einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft mit der Bezeichnung als A;-G. ist die Rechtsform des Unternehmens bereits ohne weiteres ersichtlich und es kann niemand zu der irrtümlichen An- nahme verleitet werden, er habe es mit der Einzelfirma des mit seinem Familiennamen Aufgeführten oder mit einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft mit einem unbe- schränkt haftenden Teilhaber des genannten Namens zu tun. Es ist vielmehr für jedermann klar, dass durch eine solche Firmenbildung ein Nachfolgeverhältnis angedeutet werden soll. Sonst hätte ja der Zusatz Co. überhaupt keinen Sinn und würde von den Register behörden als gegen die Firmenwahrheit verstossend nicht zugelassen. Dem Erfordernis von Art. 953 Abs. 2 OR, dass bei Weiterfüh- rung der früheren Firma das Nachfolgeverhältnis zum Ausdruck gebracht werden müsse, iSt daher genügt. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die fol- genden Überlegungen bestätigt: Unter der Herrschaft des früheren Rechtes (Art. 973 aOR) durfte die Firma einer A.-G. keinen Namen einer bestimmten lebenden Person enthalten , um jede Gefahr einer Täuschung über die Haftungsverhältnisse zu verhüten. Dieses Verbot wurde jedoch in der Praxis häufig durchbrochen, weil ein unbe-
. Obligationenreoht. N° 19. streitbares, rechtlich schutzwürdiges Interesse bestnnd bei der UmwaJldlung einer Einzelfirma oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft in eine A.-G. das N achfolge- 'verhäJtnis in Erscheinung treten zu lassen und so den der früheren Firma innewohnenden Goodwill vor dem Unter- gang zu bewahren. Die rev. Verordnung TI von 1918 über das Handelsregister erklärte daher bei solchen-Umwand- lungen die Übernahme der früheren Firmabezeichnung in die Firma der neuen A.-G grundsätzlich als zulässig. Das rev. OR ging in Art. 950 Abs. 2 noch einen Schritt weiter, indem es vom Erfordernis eines rechtlichen N achfolgever- hältnisses absah und die Aufnahme von Personennamen ganz allgemein gestattet, sofern die Bezeichnung (I Aktien- gesellschaft beigefügt und die allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung (Wahrheit, AussclJluss von Täuschungs- gefahr) beobachtet werden. Es genügt daher schon jede irgendwie geartete rechtliche oder auch bloss tatsächliche Beziehung zwischen der mit Namen genannten Person und dem Unternehmen. Es wäre nun aber gewiss paradox, wenn man im Hauptfall, um dessentwillen man die Auf- nahme von Personennamnn in die Firma einer A.-G. über- haupt gestattete, nämlich im Falle des Bestehens eines NachfolgeverhäJtnisses, der A . ..,G. die Berufung auf ein solches verwehren wollte, sofern es nicht noch durch einen besonderen Zusatz, wie vormals , Nachfolger von oder dergl., ausdrücklich hervorgehoben ist. Eine solch strenge Auslegung von Art. 953 Abs. 2 OR hätte überhaupt zur Folge, dass eine Firmenbildung von der Art der hier in Frage stehenden (Hunziker Co. A.-G.) als unzulässig angesehen werden müsste. Denn Art. 950 Abs. 2 gestattet wohl die Aufnahme eines Personennamens in die Firma der A.-G., so dass zwar die Firmabildung (I G. Hunziker A.-G. )) statthaft wäre; er erlaubt aber nicht die Aufnahme der Firma einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft; denn hiebeiwird ninht nur ein Personenname, sondern in Verbindung damit auch noch der Zusatz Co. mit übernommen. Die Übernahme einer Firmabezeichnung als Prozessreoht. N0 2'0
ganzes wird vielmehr eben durch Art. 953 Abs. 2 OR geregelt. Auf Grund dieser Erwägungen ist somit die Beklagte befugt, sich für die Bildung jhrer Firma auf Art. 953 Abs. 2 OR zu berufen. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE 20. Urteil der n. Zivilabteiluog vnm 3 .Juli 1947 i. S. Upper gegen Boeseh Oe. in Uq. Rooision Art. 1371it. b OG.Tatsachen, die erst seit dem frühem Pto eingetreten sind, fallen nicht in Betracht. Rooision. Art. 137 lettre b OJ. Las faits survenus aprils le proces "ne sont pas pris en considemtion. ReviBione. Art. 137. lett. b OGF. I fatti avvenuti dopo il processo non sono presi in considerazione. Am dem Tatbeatand: Lipper belangte die Firma Bresch Oie. auf Heraus- gabe von Schuldbriefen mangels gutgläubigen Pfander- werbes von einem Gültenhändler, der sie veruntreut hatte. Das Bundesgericht billigte der Beklagten mit Urteil vom 5. April 1944 guten Glauben beim Pfanderwerbe zu und wies die Klage ab (BGE 70 TI 103). Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt Lipper die Revision dieses Urteils und die Verurteilung der Firma Bresch Oie. (nunmehr in Liquidation) zur unbesohwerten Herausgabe der Schuld- briefe. Als Revisionsgrund ruft er Art. 137 lit. b OG an. Es sei als neue Tatsache zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin in einem gegenwärtig hängigen Prozesse gegen ihn zugegeben habe, dass ihre Pfandsicherheiten