BGE 73 I 422
BGE 73 I 422Bge07.01.1943Originalquelle öffnen →
422 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. I'Offi.ce federal ne la nie pas. Il releve avec raison qu'elle n'exerce aucune in(l.uence sur l'assujettissement. S'U suffisait, pour eviter ce dernier, de se livrer concurremment 8. des travaux pour lesquels l'assurance est obligatoire et 8. des travaux pour lesquels elle ne l'est pas, l'obligation de s'assurer serait en bonne partie illusoire. Par ces motifs, le Tribunal fbIeral rejette le recours. III. ZOLLSACHEN AFFAIRES DOUANIERES 66. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1947 i. S. Peter gegen OberzoUdirektloD. Beschlagnahme des ZoUplandes. Voraussetzungen. RechtssteUung desjenigen, der für die durch das Pfand gesicherten Forderungen nicht persönlich haftet und das Eigentum am beschlagnahmten Gegenstand geltend macht (Art. 122 Abs. 2 ZoIlG). Sbjueatre du gage. Conditions. Position juridique de celui qui ne repond pas personnellement des crea.nces garanties par le gage et qui invoque la proprieM de l'objet sequestre (art. 122 al. 2 loi sur les douanes). Sequestro del pegno. Condizioni. PosiziQIle giuridica di chi non risponde personalmente dei crediti 'garantiti dal pegno e fa vruere la proprieta dell'oggetto sequestrato (art. 122 cp. 2 delle. legge sulle dogane). A. -Peter, Pauli und Spieser waren Mitglieder der Bekleidungsgenossenschaft « Textilia» in Zürich. Peter hielt sich zeitweilig in Italien auf, wo er polizeilich ange- meldet war. Im Mai oder Juni 1946 kauften er und Pauli mit dessen Geld in MaiIand ein Automobil« Alfa Romeo». Die für den Verkehr erforderlichen Papiere Hessen sie auf den Namen Peters ausstellen, da auf denjenigen Paulis, der in der Schweiz wohnte, kein Grenzpassierschein- heft (carnet de passages en douanes) erhältlich war. Peter Zollsachen. N0 66. 423 verpflichtete sich, die· für den Kauf vorgestreckte Summe an Pauli zurückzuzahlen und ihn an einem Gewinn, der bei einem Wiederverkauf erzielt. würde, zu beteiligen. In der Folge ergaben sich zwischen Spieser und Pauli einer- und Peter anderseits Differenzen. Am 21. August 1946 wurde vereinbart, dass das Automobil an diesem Tage in den Besitz Paulis übergehe, womit das Darlehensver- hältnis dahinfalle; von einer Änderung der Ausweis- papiere werde abgesehen, bis der Wagen an eine Dritt- person verkauft sei. Tags darauf verbrachten Spieser und Pauli unter Verwendung des Grenzpassierscheinheftes, das sich Peter verschafft hatte, den Wagen in die Schweiz, um ihn hier zu verkaufen. Dadurch wurden Abgaben (Einfuhrzoll von Fr. 2130. -und Warenumsatzsteuer von Fr. 411.80) umgangen uIid das Verbot, Automobile ohne besondere Bewilligung . einzuführen, verletzt. Das Zoll- inspektorat Zürich leitete deshalb eine Untersuchung ein und beschlagnahmte am 26. August 1946 den Wagen als Beweismittel und Zollpfand, indem es dem Besitzer Spieser untersagte, darüber zu verfügen. Peter stellte sich auf den Standpunkt, dass das Auto- mobil nach wie vor ihm gehöre. Der « Kaufvertrag 11 vom 21. August 1946 sei ungültig. Massgebend sei, dass das Fahrzeug in den amtlichen italienischen Registern und Ausweisen auf seinen, Peters, Namen eingetragen sei. Spieser und Pauli hätten es ihm trotz seiner Einsprache als Sicherheit für die Darlehensforderung weggenommen. Er habe nicht gewusst, dass es in die.Schweiz überführt werden sollte. Das Carnet de passages sei heimlich aus seiner Aktentasche gezogen worden. Er verlangte deshalb die Freigabe des Wagens Die Oberzolldirektion lehnte die Beschwerde am 30. April 1947 ab. Sie führte aus, die Beschlagnahme des Automobils als Pfand für die geschuldeten Abgaben und für die Zollbussen, welche gegen die in der hängigen Strafuntersuchung noch festzustellenden Beteiligten aus- zusprechen seien, bestehe zu Recht und könne nicht
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Verwaltungs-und 'Disziplinarrecht.,
aufgehoben werden (Art. 120, 121 ZollG). Dem Beschwerde-
führer bleibe das Recht gewahrt, sich einer allfälligen
späteren Verwertung des Pfandes zu widersetzen, sofern
er die in Art. 122 Abs. 2 ZollG umschriebenen Voraus-
setzungen erfülle.
Am
7., Juni 1947 verfügte das eidg. Zolldepartement
gegen Spieser
und Pauli Bussen von je Fr. 2333.33.
B. -Peter' hat gegen den Entscheid der Oberzolldirek-
tion vom 30. April 1947 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben.
Er hält am Begehren um Freigabe des Automo-
bils fest. Evetuell sei die Angelegenheit an die Ober-
zolldirektion zurückzuweisen, da der angefochtene Ent-
scheid auf einer unvollständigen Feststellung des Sach-
"verhaltes
beruhe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer
Eigentümer des Alfa Romeo sei.
O. -Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen. Sie räumt ein, dass die Beschlagnahme ihre
Berechtigung verlöre, wenn voraussichtlich die Verwertung
infolge Bestreitung
durch den Eigentümer' (Art. 122 Abs.
2 ZollG) nicht durchgeführt werden könnte. Der Be-
schwerdeführer habe' aber bis jetzt nicht nachzuweisen
vermocht, dass
er Eigentümer sei. -
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. -Die Beschlagnahme von Waren, an denen die
Zollverwaltung ein Zollpfandrecht geltend
macht, be-
zweckt zu verhindern, dass der Besitzer über den Gegen-
stand dieses Rechtes verfüge (Art. 121 ZollG; Art. 1I 9,
138 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926,
ZollV; Art. 288 BStP). Es ist klar, dass die Verwaltung
sie anordnen kann, bevor
das Zollpfandrecht selbst und
die Forderungen (Abgaben, Gebühren, Bussen und Ko-
sten, Art. 120 ZollG), zu deren Sicherung es dient, end
gültig festgestellt sind. Voraussetzung ist nur, dass nach
den bisherigen amtlichen Erhebungen mit genügender
Wahrscheinlichkeit
das Bestehen eines Zollpfandrechtes
Zollsachen. N° 66.
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angenommen werden kann und dass ausserdem die er-
fasste Ware auch wirklich als Gegenstand dieses vermut-
lichen Rechts in Betracht kommt (Art. 120 ZollG; Art.
288,
314 BStP). Ebenfalls nur in diesem beschränkten
Rahmen (prima fame ) kann die Beschlagnahme auf Be-
schwerde nach Art. 121 Abs. 2 ZollG hin überprüft werden.
Hier liegt nichts dafür vor, dass der Beschlagnahme
die Grundlage gefehlt habe.
Es bestand für die Vorinstanz
kein Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Sie
brauchte mit der Beurteilung der Beschwerde Peters
gegen die Beschlagnahme durchaus
nicht bis zum Ab-
schluss des Strafverfahrens zuzuwarten. Der Sachverhalt
war im Zeitpunkt ihrer Entscheidung genügend abge-
klärt.
3. -Die Beschlagnahme des Zollpfandes ist selbst
dann zulässig, wenn jemand, der für die dadurch gesicherten
Forderungen
nicht persönlich haftet, geltend macht, dass
der beschlagnahmte Gegenstand sein Eigentum sei und
ihJIl gegen seinen Willen und rechtswidrigerweise weg-
genommen und zur Begehung einer Widerhandlung
benutzt worden sei. Falls er dies nachweist, muss aller-
dings die Verwertung des Pfandes unterbleiben (Art. 122
Aha. 2 ZollG, Art.< 145 ZollV, Art. 315 BStP) ; dagegen
sieht das Gesetz nicht vor, dass durch solchen Nachweis
auch schon die Beschlagnahme ausgeschlossen wird.
Immerhin soll diese Massnahme in der Regel nicht ver-
fügt bezw. nicht aufrecht erhalten werden, sobald fest-
steht, dass die VerwertUng nicht wird durchgeführt
werden können, weil
ihr ein besseres Recht im Sinne von
Art. 122 Abs. 2, ZollG und Art. 315 BStP entgegensteht
(vgl.
Art. 1I9 Abs. 4, Art. 138 ZollV).Daraus folgt, dass
auch dann, wenn ein solches Recht schon im Stadium
der Beschlagnahme geltend gemacht wird, der Beweis
dafür einwandfrei sein muss, wie Art. 119 Abs. 4 ZollV
noch besonders hervorhebt. Dabei ist zu beachten, dass
durchweg
der Ansprecher für alle 'sein behauptetes Recht
begründenden Tatsachen beweispflichtig ist, namentlich
426 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
auch für das Eigentum. Das geht zwar aus Art. 122 Abs.
2 ZollG nicht, jedenfalls nicht deutlich, hervor, wohl
aber aus Art. 315 BStP und Art. 119, 145 ZoIlV.
4. -Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer
seine bessere Berechtigung
nicht nachgewiesen, obwohl er
hiezu im Verfahren vor der Verwaltung und auch noch
vor Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
... Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit vorbehalten,
seinen
Anspruch besser zu,begründen, wenn es zur Ver-
wertung des Pfandes kommt.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
67. Urteil vom 24. Oktober 1947 i. S. X. gegen Kanton Zftrich.
SteU6'l'amneaHe bei Einfüh,ru,ng der Verrechnungssteuer. Sie wird
gewährt, wenn in der Erklärung für das neue Wehropfer und
für die Wehrsteuer der 3. Periode die Bestandteile des Ein-
kommens und des Vermögens vollständig und genau angegeben
werden (Art. 2 AmnB). Irrtümer und Versehen, die entschuldigt
werden können, schaden dem PHichtigen nicht.
L'amniatie {iaeale acconUB par l'AOF du 310ctQbre 1944. En bene-
ficie celui qui, dans 1a decIa.ration en vue du nouvea.u sacrifice
et de l'impöt pour 1a defense nation&le, 3
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periode, a indique
de f8.90 n complete et precise les elements de son reven'\l et
de sa fortune (Mt. 2). Des erreurs ea:cuaablea ne nuisent pas
au contribuable.
Amniatia {iaeale a norma del DOF 310tt0bre 1944: E a.ocordata.
a eolm che ne1la dichiarazione in vista. deI nuovo sacrificio
e dell'imposta. per Ia difesa. nazionale (terzo periodo) ha indica.to,
in modo completo e preciso, i fattori deI BUO reddito e della.
sua sostanza. (Mt. 2). Errori 8CU8abili non nuocciono al contri-
buente.
Ä. -Der Kläger ist Toilhaber einer Kollektivgesell-
schaft, welche Eier importiert. In der hier in Frage stehen-
den Zeit kam der ganze Geschäftsertrag ihm und seiner
Ehefrau zu. Die Firma war während des letzten Weltkrieges
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67.
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Mitglied des kriegswirtschaftlichen Syndikates Ova, schwei-
zerische Genossenschaft für Eierimport in Bern. Sie bezog
die Ware,
mit der sie handelte, namentlich Eipulver, von
der Genossenschaft.
Am 20. Februar 1945 reichte der Kläger unter Berufung
auf die eidg. Steueramnestie die Erklärung für qas neue
Wehropfer und die Wehrsteuer der dritten Veranlagungs-
periode ein. Im Begleitschreiben führte er aus :
«Die Ova ... hat gemä8s Zirkular vom 5. August J92 eine
Rückvergütung auf div. im Jahre 1942 erhaltene Vonelpyer
Lieferungen gewährt. Die betr. Beträge wurden uns als RISIko-
Reserve ... gutgeschrieben. Diese Rückvergütungen en a1s
nicht in unsere Buchführung aufgenommen. Bel nochmaliger
Überprüfung sind wir nun zur tTherzeugung gelangt, dass es
sich um eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes und zwar
für das Jahr 1942 handelt. Die Beträge, welche total Fr. 28,454.10
ausmachen und unter den Passiven figurierten, sind nunmehr
direkt über das Kapital-Konto verbucht und die Bankpassiven,
welche per 31. Dez. 1944 Fr. 36,236.90 betrugen, auf Fr. 8782.80
reduziert worden ...
Die entsprechenden Unterlagen werden wir bei Priifung unserer
Steuererklärung vorlegen. II
In der Wehrsteuererklärung selbst wurden die Rüok-
vergütungen von Fr. 28,454.10 weder ganz noch teilweise
als
Einkommen der Berechnungsperiode 1943/44 ange-
geben.
Naoh Ablauf der Steuererklärungsfrist, im Sommer
1946, legte der Kläger dem Steueramt auf dessen Ver-
langen die Gutschriftsanzeigen der Ova vor. Es stellte
sich heraus, dass die Genossenschaft der Firma des Klä-
gers gewisse Gutschriften nicht im Jahre 1942, sondern
erst am 29. Januar 1943 mitgeteilt hatte. Es handelt
sich um Rückvergütungen von Fr. 5203.60 auf Fakturen
vom 16. November und 19. Dezember 1942 und um eine
Vergütung von Fr. 3840.35 auf einer Faktur vom 7.
Januar 1943. Der Kläger machte geltend, dass die im
Jahre 1943 vorgenommene. Rückvergütung auf Fakturen
des Vorjahres als Einkommen des Jahres 1942 zu betraoh-
ten sei weil der Anspruch darauf schon in diesem Jahre
mit de; RechnungsteIlung entstanden sei. Sodann erklärte
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