BGE 73 I 334
BGE 73 I 334Bge14.10.1922Originalquelle öffnen →
334 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands- amp Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be- schwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte. 50. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 2. Oktober 1947 i. S. Lödemann gegen Justizkommission Schwyz. Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto- naJen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961, 963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3SchlTZGB). Über Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus- schliesslich die ordentlichen Gerichte zu urteilen. Regiatre lancier. Conditions de l'inscription d'un droitde passage constitue en vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final ce). Las tribunaux oI'dinaires sont seuls competents pour statuer BUr une demande de dommages-inMrets formee en vertu de l'art. 955 ce. . Regi8tro londiario. Presupposti dell'iScrizione d'un diritto di passo costituito in virtb. d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can- tonale (art. 961, 963, 977 ce, art. 43 cp. 3 dei titolo finale ce). Solo i tribtinaJi ordinaI'i sono competenti per pronunciarsi S11 una doma.nda di risa.rcimento dei danni fondata suU'art. 965 ce. A. -Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern der Liegenschaften « oberer» und « mittlerer Rotschuo» in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte, die Eigentümer der Liegenschaft « mittlerer Rotschuo» seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft « oberer Rotschuo» zum ce obern Gädeli im mittleren Rotschuo» zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein- kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen. Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto- nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt- 335 buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde, fand dagegen nie statt. B. -Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem die Liegenschaft « mittlerer Rotschuo» heute gehört, im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel- lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grundbuch einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne Zustimmung der Eigentümer de, belasteten Grundstückes eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 15. Februar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerd6 an das Bundesgericht, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den Schaden, der ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe- rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und weiter erwachsen könne. Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Pollzeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
336
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund-
buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Abs.
3.des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen
eintragen sollen. Diese Bestimmung, die die
Eintragung
der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü-
chern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös-
sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden
Falle
nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das
eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt worden
ist. Bei der erfolgten Glechstellung des kantonalen mit
dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge-
tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein-
zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden
durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie.
neue Wirkungen· erhielten.
Art. 43 Abs. 3 SohlT hülfe dem Beschwerdeführer im
übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur
Anwendung käme. Unter den « nach bisherigem Rechte in
öffentlichen Büchern eingetragenen di:nglichen Rechten»
können nur Rechte verstanden werden, die in den zur
Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
mlissgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die
iiutssgebeIiäe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton
Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts
beruhehden
Und daher für das Bundesgericht verbindlichen
Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des
ZGB allein das Grundbuch. Das bloss
im Hypotheken-
protokoll
eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu
den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern
eingetragenen Rechten
im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT.
Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung
des streitigen Wegrechts erreichen, und bewilligen die
Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus
freien Stücken, so bleibt
ihm nichts anderes übrig, als
vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den
Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch
bestehe, obwohl es
aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
Post, Telegraph und Telephon. N0 111.
337
ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig-
keiten
über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.
2. -Die Voraussetzungen
für eine vorläufige Eintra-
gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde-
führer sie eventuell-verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt,
da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine
richterliche Anordnung vorliegt
(Art. 961 Abs. 2 ZGB).
3. -
Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären,
wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt,
wenn die
vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu
Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden-
ersatzansprüchen aus
Art. 955 ZGB sind ausschliesslich
die ordentlichen Gerichte zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
m. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TEL:mPHONES
51. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. Rahm
gegen GeneraldIrektion der eidg. Post-, Telegrapheri.: Und
TelephonverwaltUDg.
Der Telephonteilnehmer darf ohne Zustimmung der Telegrapen·
verwa.ftung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine a.ndem
verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegmphen-und Telephonver ..
kehrsgesetzes). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me-
chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers
sm Kopfe, welche bezwecken, dass beide Hände des Telepho-
nierenden frei bleiben.
D
est interdit a. l'abonne de relier des fils ou des appareils a. ceux
de l'administration des telephones sans l'autorisation de celle-ci
(art. 20 &. 2 de· Ia. loi federale reglant 1& correspondance tel~
graphique et telephonique, du 14 octobre 1922). Cette auton-
22 AB 73 I -19'7
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.