Art. 54 BV, Art. 113, 114 and 116 ff. ZGB; Art. 7e Abs. 3 NAG and Art. 172 ZStdV: a Swiss civil registry office may refuse to celebrate a marriage where the foreign fiancée has entered Switzerland in breach of an expulsion order. Marriage celebration presupposes the personal presence of both fiancés before the registrar; the expelled foreigner cannot derive from the constitutional guarantee of marriage a right to obtain a temporary suspension or lifting of the removal measure. A decision of the cantonal supervisory authority addressing the office's conduct is subject to administrative complaint, whereas a substantive marriage-permit decision is not. The complaint becomes moot if the foreign fiancée has already been removed (consid. 1-2).
Verw ltungs. und Disziplinarrecht. II. REGISTERSACHEN REGISTRES 49. Auszug aus dem Urteß der n. ZivUabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S. Kölliker und G6rges gegen Direktion des Ionern des Kantons Zürich. ZWilBtand8we8en. Die schweizerischen Zivilstandsämter können es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu trauen (Art. 113 fi. ZGB, Art. 54 BV). Etat civil. Las officiers de I'etat civi1peuverit refuser de pnoooder a la ceIebration du mariage d'etrangers entres en Swsse au mepris d'une dooision d'expulsion (art. 113 ce, 54 Const. fM.). Stato civile. GIi ufticiaIi de1lo stato civile possono rifiutare di procedere alla celebrazione deI matrimonio di stranieri entrati in Isvizzera nonostante un decreto d'espulsione (art. 113 ce, 34 CF.). Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt war, weigerte sich das Zivilstandsamt Zürioh, den Schweizer- bürger Kölliker und die deutsche Staatsangehörige Görges ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zürioh zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkünd- verfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter Missaohtungder gegen sie verhängten Landesverweisung in die Schweiz eingereist war. Das Gesuch um Ertei- lung der Traubewilligung , das die Brautleute hierauf bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22. August 1947 abgewiesen. Mit ihrer Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze Art. 105 H., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Art. 144 Aha. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV), Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. 1 und 2 BV. Am . Registersachen. N0 49.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26.: Februar 1899). Betrifit der ange- foahtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern diese Bewilligung zu erteilen sei, so kann die vorliegende Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als staatsrechtliche entgegengenommen werden. In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um Erteilung der Traubewilligung l) war einfach dadurch veranlasst, dass das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut bestehende Landesverweisung erklärt hatte, es nehme die Trauung nicht vor, sofern es nicht von der Direktion des Innern als der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen hiezu ausdi-ücklich ermächtigt werde. Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an das Zivilstandsamt. Dementsprechend prüfte die Vorin- stanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Aus- länderinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter auSge- sprochen. Gegen ihren Entscheid ist daher die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zulässig. -Eine Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e NAG. scheinen die zürcherischen Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräuti- gam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis und Lehre vorherrschenden Anschauung (vgl. STAMPA, Der Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im Ausland und Ausländer in der Schweiz, S. 67, und BECK N. 6-8 zu Art. 59/7 e SchlT) überhaupt nicht für erforderlich zu halten. 2. - Mit der Ausschaffung der Braut ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. An der Feststellung, dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich noch in der Schweiz befande oder neuerdings unerlaubter- Registersachen. N° 49.
weise hieher käme, haben die Beschwerdeführer kein schutz würdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffung bis heute aufgeschoben worden wäre. Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art. 113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie nicht bereits erfolgt wäre (Art. 114 Abs. 1 ZGB, Art. 170 ZStdV). Aus den Vorschriften über die Trauhandlung (Art. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfor- dernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstands- beamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene Ausländer, der das ihm auferlegte Einreiseverbot beachtet, ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf, dass die Ausweisung vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet, jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffent- lichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10 S. 330, 31 I 93, 68 I 81 ff.). Ausgewiesene in dieser Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärper- sonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegen- satz zu di6iJen letztem unter Umständen die Möglichkeit bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trau- ung in der Schweiz nicht erreichen, so muss für denjeni- gen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche gelten. Die Rechtsordnung würde sich mit sich selber in Widetspfutih setzen, wenn sie einer Person, die sich ent- gegen dem von einer schweizerischen Behörde erlassenen Verbot in der Schweiz aufhält; die Befugnis gäbe, die Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands- amt Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be- schnerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte. 50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1947 i. S. Liidemann gegen Jnstizkommission Schwyz. Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto- nalen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961, 963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3 SchlTZGB). Ober Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus- schiiessIich die ordentlichen Gerichte zu urteilen. Regi8tre joncier. ConditionS de I 'inscription d 'un droit de passage constitue en vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final CC). Las tribunaux otdinaires sont seuls competents pour statuer sur une demande de donnnages-inMrets formee en vertu de I'art. 955 ce. RegiBtro jondiario. Presupposti dell'iacrizione d'un diritto di passo costituito in virtb d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can- tonale (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 cp. 3 del titolo finale ce). Solo i tribtinaJi ordinari sono competenti per pronunciarsi su una domanda di risarcimento dei danni fondata sull'art. 955 ce. A. -Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern der Liegenschaften oberer)) und mittlerer Rotschuo)) in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte, die Eigentümer der Liegenschaft mittlerer Rotschuo)) seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft oberer Rotschuo)) zum obern Gädeli im mittleren Rotschuo )) zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein- kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen. Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto- nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt- Regist.ersachen. N0 50.
buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde, fand dagegen nie statt. B. -Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem die Liegenschaft mittlerer Rotschuo heute gehört, im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel- lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grnndbuch einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne Zustimmung der Eigentümer d belasteten Grundstückes eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 15. Febrnar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerdt1 an das Bundesgericht, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den Schaden, deJ." ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe- rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und weiter erwachsen könne. Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundeagerickt zieht in Erwägung :