Art. 552 OR; Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 KGStB; war profits tax: taxpayer status of a collective company and correction of an erroneous assessment of a partner. A company formed for the operation of a lasting business under a common firm, with no limitation of liability, constitutes a collective company even if the contract wrongly designates it as a simple partnership and even if no commercial register entry has yet been made, since registration is not constitutive (consid. 2). If a profit initially included in the assessment of one taxpayer is later shown to belong to another taxpayer, the assessment must be carried out against the correct taxpayer and the erroneous assessment revised accordingly; prior information requests or an incorrect provisional approach do not create lis pendens, and even a final assessment may be adjusted to the legally proper taxpayer situation (consid. 3).
BGE 73 I 311 - Gesellschaft für Torfausbeutung
Abruf und Rang:
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)
Rang: 0% (656)
Zitiert durch:
Zitiert selbst:
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
vom 19. September 1947 i.S. Amrein und Konsorten gegen eidg. Steuerverwaltung.
Regeste
Kriegsgewinnsteuer: 1. Die Kollektivgesellschaft als Steuersubjekt. 2. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewinn, der in eine Steuerberechnung einbezogen wurde, bei einem anderen Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, so muss die Besteuerung gegenüber dem richtigen Steuersubjekt durchgeführt und die Veranlagung des andern Steuerpflichtigen revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasst werden.
Sachverhalt
A.
Am 18. April 1942 vereinbarten Landwirt Schwegler Weinhändler Julius Bucher und Amtsschreiber Roman Amrein, alle wohnhaft in Willisau, die Errichtung einer Gesellschaft für den Ankauf einer Landparzelle in Mauensee und deren Ausbeutung auf Torf. Die Unternehmung wurde als eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bezeichnet und es wurde ihr der Name "Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau" beigelegt. Am 8. Juni 1942 trat der Kohlenhändler Hugo Walthert in Willisau der Gesellschaft bei mit den nämlichen Anteilsrechten wie die bisherigen Teilhaber, sodass jeder Gesellschafter am Geschäft mit einem Viertel teilnahm. Gleichzeitig wurden Ausbeutungsrechte in Kottwil und Buttisholz erworben. 1
Im November 1944 starb der Gesellschafter Roman Amrein. Die Gesellschaft löste sich am 20. April 1945 auf und das Liquidationsergebnis wurde unter die überlebenden Gesellschafter und die Erben des Verstorbenen verteilt. 2
B.
In der Annahme, bei der 1942 errichteten Gesellschaft handle es sich um eine einfache Gesellschaft, hatte die eidg. Steuerverwaltung die einzelnen Gesellschafter im Laufe des Jahres 1943 zur Abgabe der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer 1942 aufgefordert. Der Gesellschafter Schwegler, der auch noch persönlich Torf ausbeutet, wurde für seinen eigenen Geschäftsgewinn und für den Anteil am Reingewinn der Gesellschaft eingeschätzt. Die Veranlagung der übrigen Gesellschafter wurde einstweilen zurückgelegt. 3
C.
Nachträglich kam die Steuerverwaltung zu der Auffassung, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft handle und dass die Steuerpflicht die Gesellschaft, nicht die einzelnen Gesellschafter persönlich treffe. Sie schätzte daher die Gesellschaft ein und änderte die Einschätzung des Gesellschafters Schwegler ab. 4
D.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, das gegenüber der Gesellschaft eingeleitete Einschätzungsverfahren aufzuheben, eventuell: festzustellen, dass die am 20. April 1945 aufgelöste "Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau", bezw. die Beschwerdeführer als deren Rechtsnachfolger, nicht kriegsgewinnsteuerpflichtig seien. Zur Begründung wird ausgeführt, die eidg. Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführer für den Kriegsgewinn, den sie 1942 aus der "Gesellschaft für Torfausbeutung" gezogen haben sollen, bereits einzeln veranlagt. Damit habe die Einschätzungsbehörde anerkannt, dass es sich um verschiedene Verfahren für die anteilsmässige Besteuerung des Kriegsgewinns aus einer einfachen Gesellschaft handle. Gegenüber dem Gesellschafter Schwegler sei das Verfahren in der Weise abgeschlossen worden, dass der Gewinn aus der Gesellschaft in die Besteuerung für die daneben betriebene eigene Torfausbeutung einbezogen wurde. Es handle sich somit um eine beurteilte Sache. Es werde willkürlich eine Revision der rechtlichen Beurteilung versucht, nachdem es sich herausgestellt habe, dass bei einer Besteuerung der einzelnen Gesellschafter nur Schwegler kriegsgewinnsteuerpflichtig würde. 5
Die übrigen Gesellschafter seien einzeln veranlagt worden. Daraus ergebe sich die Einrede der Rechtshängigkeit für die von ihnen pro 1942 verlangte Kriegsgewinnsteuer, und es könne für die nämliche Steuer nicht ein neues Verfahren eingeleitet werden. 6
Die aufgelöste Gesellschaft sei nicht, wie die Verwaltung jetzt annehme, eine Kollektivgesellschaft gewesen, sondern eine einfache Gesellschaft. Die Verwaltung selbst habe früher angenommen, es handle sich um eine einfache Gesellschaft, und die Beschwerdeführer hätten dieser Erledigung zugestimmt. Übrigens sei eine Besteuerung einer Unternehmung als Kollektivgesellschaft unzulässig, solange der Charakter nicht festgestellt und die Unternehmung im Handelsregister als Kollektivgesellschaft eingetragen sei. Bis dahin sei sie auch nicht durchführbar. 7
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. 8
Aus den Erwägungen:
War aber jene "Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau" richtigerweise, entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, als Kollektivgesellschaft zu charakterisieren, so musste nach Art. 1, Abs. 1 lit. b und Abs. 3 KGStB die Besteuerung gegenüber der Gesellschaft durchgeführt werden. Dies ist mit der hier angefochtenen Veranlagung geschehen. 10
Erwägung 3
Der Gesellschafter Schwegler war bei seiner persönlichen Einschätzung zugleich auch für die aus der Gesellschaft herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die Steuer bezahlt. Die Einschätzung ist aber im Anschluss an die Besteuerung der Kollektivgesellschaft revidiert und der Überschuss über die nach der neuen Berechnung geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Einschätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nachdem es sich herausgestellt hatte, dass Schwegler für einen Gewinn besteuert worden war, der bei einem andern Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die Besteuerung gegenüber dem richtigen Steuersubjekt durchgeführt und die persönliche Einschätzung Schweglers revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasst werden. 12
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).