Luxury tax turnover may be estimated from books and records

BGE 73 I 270Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.07.1947Dismissed

Zusammenfassung

A perfume retailer paid luxury tax by stamps and challenged a supplementary assessment issued after a control audit. The Federal Supreme Court held that, under the luxury tax regime, the tax administration is entitled to carry out control inspections and to require the production of relevant books and documents. If the taxable turnover in luxury goods cannot be determined directly and with sufficient certainty from the books, it may be estimated on the basis of inventories, purchases, and stock movements. The taxpayer’s objections to the calculation were rejected and the complaint was dismissed.

Regest

Art. 22 Abs. 3 LStB; control audit and estimation of taxable turnover under the stamp procedure: in the luxury-tax stamp system, the administration’s task is limited to supervision of compliance and regular control inquiries. The taxpayer must produce all relevant books, business papers and documents. If the turnover in taxable goods does not emerge directly and with sufficient certainty from the accounts, the fiscal authorities are entitled to determine it by estimate, in particular on the basis of inventories, purchases and stock changes (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Wenn die Mitglieder' des Basler Gesangvereins das Auf- stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten, würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans- pdrt von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel- mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen- setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm- ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler- weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer- frei sein. Unbegründet ist auch der' Einwand, die Steuer könne nur von dem Teil der Rechnung erhoben werden. der si"h auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe- wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2 lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech- nungen. Demnach erkennt das Bu1idesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 38. Auszug aus dem Urteil vom 1I .JuIi 1947

  1. S. P. gegen eidg. Steuerverwaltung. .Lua:usateuer. :
  2. KontroUerhebungen der eidg. SteuerverwaJtung bei Entrichtung der Steuer nach dem Markenverfahren.
  3. Weisen die Bücher des Steuerpflichtigen die Umsätze in a.bgabe. belasteten Waren nicht unmittelbar mit genügender Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.

Bundesrechiliche Abgaben. N° 38. 271 Imp8t 8fU' le luze :

  1. Contröles exeoutes par l'administration f8d6ra.Ie des contri- butions lors de la perception de l'irnpöt selon Ia procedure de restamnilIage.
  2. Si Je chiffre d'affaires obtenu par le contribuable sur les articles de luxe ne ressort pas directement et s lrement de ses livres, les autorites fiscales ont le droit de le fixer par estimation. I 't1IIp08ta Btd 1U88o:
  3. Controlli eseguiti daJI'Ammiuistrazione federa.le delle .contri- buzioni all'atto delIa riscossione deI1'irnposta mediante il sistema delle marche.
  4. Se Ia cifra d'afIari ottenuta da! oontribuente sugIi artiooli di lusso non risulta direttamente e sicuramente dai suoi libri. le autoritä. fiscali hanno il diritto di stabilirIa per via di stirna. P., Inhaber einer Parfumerie, ist im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktoberj29. De- zember 1942 über die Luxusstener (LStB) steuerpflichtig. Bei seinen Detaillieferungen von Parfumerien und kosme- tischen Produkten entrichtet er die Steuer durch Ver- wendung von Luxussteuermarken (Markenverfahren), die bei einer Poststelle bezogen und auf der Ware oder ihrer Umhüllung aufgeklebt und entwertet werden. Eine Ab- rechnung mit der eidgenössischeti. . Steuerverwaltung findet nicht statt. Bei einer anfangs Oktober 1944 eingeleiteten und am
  5. Februar 1945 abgeschlossenen Kontrolluntersuchung kam die eidg. Steuerverwaltung zu der Auftassung, dass der Steuerpflichtige seit dem 31. Oktober 1942 zu wenig Steuern entrichtet hatte. Sie stellte, gestützt auf ihre Er- hebungen, mit Ergänzungsabrechnung vom 13. Februar 1945, eine Steuemachforderung von Fr. 13,525.05. Die Schätzung beruht auf im Betriebe des Steuerpflichtigen vorgefundenen Aufzeichnungen und Belegen, nämlich einem Inventar vom 30. Juni 1942, den Einkaufsfakturen für den Zeitraum 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1944 und einem Schlussinventar auf diesen zeitpunkt. Auf Grund dieser Unterlagen wurde die Warenbewegung für den Zeitraum
  6. November 1942 -30. Juni 1944 (zu Verkaufspreisen) sowie der Anteil der Luxuswaren am Gesamtumsatz ermittelt. Sodann wurde der Warenumsatz des Zeitraums

Verwaltungs-und Disziplinarrecht. vom 1. Juli 1944 bis 13. Januar 1945 berechnet. Es ergab sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die Steuer zu 10 % war da:nach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist im Einspracheentscheid auf Fr. 11,538.40 herabgesetzt worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit nur 60 % eingestellt werden könne ; dadurch wurde der Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni 1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom- men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner. Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt, den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf- zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung neu zu beurteilen oder sie an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen von den steuerfreien Waren einzurichnn. Daraus, dass sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden. A'U8 den Erwägungen:

  1. ;.::.;;, Die eitlgenössische Steuer auf fem Umsatz von Luxus' VäH;il wird, ohne Aufforderung seitens der Sieuer- verwaltUng, vom Steuerpflichtigen entrichtet, bei Luxus- waren der hier in Frage stehenden Art durch Verwendung von Stempelmarken bei jedem Detailverkauf. Die Tätig- keit der mit der Durchführung der Abgabe betrauten Steuerbehörde beschränkt sich im wesentlichen auf die Aufsicht über die richtige Etftillung der Steuerpflicht. Die Aufgabe der Verwaltungsbehörde besteht einerseits im Erlass der für e Durchführung der Steuer erforderlichen Weisungen und in Erteilung von Auskünften an die Steuer- Registersaohen. N° 39. 2'13 pflichtigen. wenn diese darum einkommen, und anderseits besonders in regelmässigen Kontrollerhebungen in den Betrieben über den Umfang der geschuldeten Abgaben und über deren Entrichtung. Bei diesen Kontrollen hat der Pflichtige der Steuerbehörde auf Verlangen alle Angaben zu machen und alle Bjicher, Geschäftspapiere und Urkun- den vorzulegen, die für die Feststellung der Steuerpflicht und die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind (Art. 22, Aha. 3 LStB). Weisen die Bücher die Umsätze in abgabebelasteten Waren nicht unmittelbar ,mit genügender Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.

Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge- schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem Warenbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe- gründet ... 11. REGJSTERSACHEN REGISTRES 39. Urteil der D. ZlvilabteUtmg .dill 3. Juli 1947 i. S. Wwe Landolt gegen den Reglernnggfitli alls Kantons Glarns. Anmeldung des AlZeineigentumB an einem suf den a.men. des Ehemannes eingetragenen Grundstückes durch. die Witwe, gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emgetnnen Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber- lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soU. Der Ehe- vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen ErWerb. Art. 963 ZGB, Art. 18 GBV. IltqUiBit on d'inacript on au regiBtre jfmCier. Contrat . de:rparisge lliStituant le regime de la. communsute de biens mais prevöyant tin'en cas de deces c;ie l'un des .conjoints les biens Önuhs deviendront la propnete du sUI'Vlvant; contrat n :m msc!1 . au registre des regimes matrimoniaux ; deces du IDSrl ; requuntJOn de la. veuve su conservsteur du registre financier tendant a ce 18 AS 73 I -1947

Schlagwörter

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