Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 17 WUStB; Umfang der Steuerpflicht des Grossisten: Die Warenumsatzsteuer erfasst nur Lieferungen von Waren, die Gegenstand des Geschäftsbetriebs des Grossisten bilden. Die subjektive Grossistenstellung bewirkt keine generelle Steuerpflicht für sämtliche Umsätze des Unternehmens; massgebend bleibt der sachliche Zusammenhang mit dem Geschäftszweck bzw. mit dem vom Grossisten betriebenen Handel. Eine gelegentliche Veräusserung von für den Eigengebrauch erworbenem Anlagegut, das nicht dem Grossistenhandel zugehört, unterliegt daher nicht der Steuer (consid. 2). Das Einphasenprinzip verbietet zudem die doppelte Belastung derselben Ware, soweit der spätere Umsatz ausserhalb des steuerbaren Geschäftskreises liegt.
Verwaltungs. und Disziplinarreebt. im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu eIDer Lösung zu gelangen, die der Bilngkeit entspricht. Es ist aber auch m glich, Aufwendungen für den Erwerb von Geschäfts- betrieben nicht als den Preis für ein gekauftes Wertobjekt, sondern als Entgelt für die Überlassung von Gewinnchan- cen anzusehen, nämlich der Möglichkeit, ein gut rentie- rendes Geschäft sogleich zu erlangen, das man sonst, mit einer Neugründung, erst nach einigen Jahren zu Stande gebracht hätte, oder schliesslich als eine dem Vorbesitzer I gewährte Beteiligung an den künftigen, für die ersten Jahre nach der Geschäftsübernahme erwarteten Gewinnen (vgl. B1!lRLINER, I. c. S. Hi8). Auf diesem Boden aber wäre die Aufwendung für Geschäftswert als Angabe auf Rech- nung späteren Geschäftserfolges anzusehen und es würde ihr kein gegenwärtiger Vermögenswert entsprechen. Bilanz- mässig wäre der entsprechende Bilanzposten lediglich als ein vorübergehender Ausgleichsposten für kapitalisierte Gewinnaussichten oder als vorübergehender Ergänzungs- und Bewertungsposten für aus künftigen Geschäftsgewin- nen zu tilgende Verwendungen anzusehen. Im Rahmen einer Vermögenssteuer, bei der die Erfassung selbsterwor- benen Geschäftswertes nicht vorgeschrieben ist, besteht auch angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten der Stellungnahme kein zwingender Grund, gegen' Entgelt erworbenen Goodwill anders, ungünstiger zu behandeln als jenen. 36. Urteil vom 19. September 1947 i. S. H. gegen eidg. Steuer- verwaltung. W a,.enumaanteue,.: Die Steuerpflicht des Grossisten ist be- schränkt auf die Umsätze, die Gegenstand seines Geschäfts- betriebes bilden. Imr:?t BUrle chi!l;e .d'a!!aires: L'obligation du grossnte d'acnitter 1 unpöt est hnlltee aux seules operations qui constItuent l'activite propre de SOll entreprise. Imp08ta BUlla cijra d'a!lari: L'obbligo deI grossista di pagare 1 'imposta e limitato alle operazioni che. costituiscono 1 'attivit8. propria della BUa azienda. '. Bundesrechtliche Abgaben. N° 36. A. -Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesell- schaft, . die in Zürich eine Buchdruckerei betreibt. Sie ist seit 1. Oktober 1941 als Grossist im Sinne von Art. 9 WUStB steuerpflichtig. Sie kaufte von G. eine Druck- maschine zur Verwendung im eigenen Betrieb und be- zahlte darauf die Warenumsatzsteuer. In der Folge ver- wendete sie die Maschine aber nicht, sondern verkaufte sie weiter. Sie machte geltend, dieser Verkauf sei nicht umsatzsteuerpflichtig, weil er ein nicht zum Druckerei- betrieb gehörendes Gelegenheitsgeschäft sei und ,auch weil der gleiche Gegenstand nicht zweimal mit der Umsatz- steuer belegt werden dürfe. Die eidg. Steuerverwaltung war damit nicht einverstanden und entschied am 20. Fe- bruar 1946, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr gelieferte Druckmaschine einen Steuerbetrag von Fr. 1100.- nebst 3 % Verzugsnins seit 1. November 1945 zu ent- richten habe. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Umsatz aus dem erwähnten Verkauf nicht steuerpflichtig sei. Eventuell erhob sie Anspruch auf Rückvergütung der von ihr beim Kauf der Maschine an den Verkäufer entrich- teten Umsatzsteuer. B. -Mit Entscheid vom 24. Mai 1947 hat dieeidg. Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen. Sie führt aus, Gegenstand der vom Grossisten zu ent- richtenden Steuer bildeten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a. WUStB seine Lieferungen im Inland und der Eigenver- brauch an Waren. Dabei könne es sich der Natur der Sache nach nur um Lieferungen handeln, die er im Rahmen seines Unternehmens ausführe, da er nur deswegen Grossist sei. Der Grossist unterliege der Abgabe für alle mit seiner Unternehmertätigkeit zusammenhängenden Lieferungen, ohne dass die subjektive Steuerpflicht in jedem Einzelfalle noch besonders festzustellen wäre ; sie sei gegeben, wenn die Voraussetzungen der Art. 9-11 WUStB erfüllt seien, und sei mit dem Eintrag ins Grossistenregister generell
260 Verwaltungs-und DisZiplinarrecht. festgelegt. Zum Geschäftszweck eines Unternehmens ge- hörten nicht nur die Geschäfte, die es in erster Linie be- zwecke (Grundgeschäfte), sondern auch alle übrigen, die es mit sich bringe (Hilfsgeschäfte ). Die Geschäftstätigkeit umfasse neben dem Absatz derjenigen Gegenstände, deren Herstellung oder Vertrieb das Unternehmen bezwecke, auch die Bewirtschaftung des gesamten dem Betrieb ge- widmeten Vermögens; darunter falle auch die Veräus- sarung von Gegenständen des Anlagekapitals. Nicht dazu zählten lediglich solche Geschäfte, die das Eigenleben und das Privatvermögen des Unternehmers betreffen und mit seiner Unternehmertätigkeit nicht in Zusammenhang ste- hen; als Kollektivgesellschaft besitze die Beschwerde- führerin aber nur Betriebsvermögen Die Druckmaschine sei als Produktionsmittel,rür' das Unternehmen erworben worden; ihre Veräusserung betreffe somit den Geschäfts- bereich und unterliege der Steuer. Auf den subsidiären Antrag auf Rückvergütungder seinerzeit von G. auf die Beschwerdeführerin überwälzten Umsatzsteuer könne nicht eingetreten werden, weil der WUStB eine Rückerstattung bezahlter Steuern nur für den in Art. 23 umschriebenen Tatbestand. vorsehe, 9.-er hier nicht vorliege. Die Steuer sei damals zu Recht ent- riohtet worden, da die Besohwerdeführerin die Masohine nicht zum Wiederverkauf, sondern für den eigenen Bedarf bezogen und daher kein Anspruch auf steuerfreie Lieferung bestanden habe. Dass sie sie später weiter veräusserte, ändere daran nichts ; die seinerzeitige Steuerüberwälzung berühre ihre eigene Steuerpflicht für die Weiterlieferung nicht. O. -Mit. rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dieser Ent- scheid sei aufzuheben und gemäss ihrem in der Einsprache gestellten Antrag zu entscheiden. Sie macht geltend, duroh den angefochtenen Entsoheid seien die Rechtssätze des WUStB verletzt, weil danach eine subjektive Steuerpflicht nicht allgemein für alle von Bundesreehtliche Abgaben. N0 36.
einem Grossisten im Rahmen seines Unternehmens getä- tigten Umsätze bestehe, sondern nur für diejenigen, die er als Grossist tätige. Händler oder Hersteller und damit bei entsprechendem Umsatz Grossist sei, wer gewerbs- mässig Waren erwerbe und unverarbeitet weiter veräussere bzw. Waren herstelle. Gewerbsmässig seien Umsätze, die in Erfüllung des Gesohäftszweckes in einer durch Wieder- holung offenbarten, dem Gewerbebetrieb typischen Bereit- schaft getätigt würden (BGE 71 IV 115). Hier handle es sich nicht um einen solchen; denn weder bezwecke die Beschwerdeführerin den Handel mit Druckmaschinen, noch liege ein durch Wiederholung offenbarter, für ihren Gewerbebetrieb typischer Umsatz vor. Da der WUStB die subjektive Steuerpflicht davon abhängig mache, ob es sich um gewerbsmässige Umsätze handle, könnten in Art. 13 nur die im Rahmen dieser subjektiven Steuerpflicht getä- tigten Umsätze gemeint sein; die Version der eidg. Steuer- verwaltung, dass im Rahmen des Unternehmens ausge- führte Umsätze genügten, sei eine unzulässige extensive Interpretation des WUStB. Die Eintragung im Grossisten- register könne niemals die über Sinn und Inhalt des WUStB weit hinausgehende Wirkung haben, dass überhaupt alle vom Grossisten im Rahmen seines Unternehmens getä- tigten Umsätze steuerpflichtig seien. D. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen in Erwägung: Die Warenumsatzsteuer belastet den gesamten inlän- dischen Warenverkehr mit Ausnahme der wichtigsten Nahrungsmittel. Im Gegensatz zu gewissen lMISländischen Gesetzen, welche sie als sog. Allphasensteuer auf sämt- lichen von einer Ware durchlaufenen Umsätzen erheben, hat der WUStB sie als Einphasensteuer und zwar als Grossistensteuer ausgestaltet; d. h. die Ware soll auf dem Wege vom Hersteller zum Verbraucher grundsätzlich nur
!6! Verwaltungs lind Disziplinarrecht. einmal erfasst werden, und als Moment hiefür ist der Ver- kauf vom letzten Grossisten an den Detaillisten oder, wenn der Grossist selbst detailliert, an den Konsumenten gewählt worden. Dieses System liegt sowohl dem zweiten Abschnitt zugrunde, der die subjektive Steuerpflicht ordnet und sie im Wesentlichen auf die Grossisten beschränkt -die Sonderregelung für die Erzeugnisse der inländischen Ur- produktion ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung -, als auch dem dritten Abschnitt, der deh Gegenstand der Steuer umschreibt. Hier wird insbesondere das Ein- phasenprinzip gewahrt durch die Kombination der Bestim- mungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a, wonach der Steuer die Lieferung im Inland und der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten unterliegen, und Art. 14 Abs. 1 lit. a, wonach die Engroslieferungen an Grossisten von der Steuer befreit sind. Freilich lässt sich das Einphasenprinzip nach der gewählten Methode nicht restlos durchführen und es tritt eine doppelte Belastung ein, wenn die Grossistenkette durch einen Nichtgrossisten unterbrochen wird ; doch kann sie durch freiwillige Eintragung des Nichtgrossisten in das Grossistenregister vermieden werden (HAGENBACH, Kom- mentar zum WUStB, Art. 13, N. 1 ain OOe). Grundsätzlich aber gilt, dass die gleiche Ware nur einmal, beim Ober- gang vom letzten Grossisten zum Detaillisten bzw zum Verbraucher, besteuert werden soll; diesem Grundge- danken ist bei der Auslegung der eihzelnen Bestimmungen Rechnung zu tragen. Hieraus folgt, dass eine Ware, die ihren Weg vom Her- steller zum Verbraucher zurückgelegt hat und für welche die Umsatzsteuer entrichtet worden ist, derselben nicht zum zweitenmal unterliegt, wenn derjenige, der sie zum Verbrauch erworben hat, sie statt dessen infolge verän- derter Umstände weiter veräussert. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob er im übrigen als Grossist warenumsatzsteuerpflichtig t oder nicht -dies auf alle Fälle dann, wenn die betreffende Ware nicht in seinen Geschäftsbereich als Grossist fällt. Zwar ist nach dem Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.
Buchstaben von Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 17 WUStB jede Lieferung irgend einer Wa durch einen Grossisten steuerpflichtig; allein nach Sinn und Zweck der Bestimmung können damit nur Waren gemeint sein, in Bezug auf welche er Grossist ist. Die eidg. Steuer- verwaltung erklärt denn' auch im angefochtenen Ent- scheid: ( Dabei kann es sich der Natur der Sache nach nur um Lieferungen handeln, die der Grossist im Rahmen sei- nes Unternehmens ausführt; deIlll nur wegen des von ihm betriebenen Geschäftes oder Gewerbes, nicht wegen seiner Person als solcher, ist er Grossist. Folgerichtigerweise muss aber diese EinSchränkung nicht nur auf den Rahmen des Unternehmens, sondern aut den Gegenstand des Ge- schäftes oder. Gewerbes bezogen werden; denn nur des- wegen und dafür ist er Grossist. Dem entspricht es, wenn Art. 8 Abs. 1 lit. a WUStB als steuerpflichtig erklärt: ( wer als Grossist im Inland Waren liefert , und. ebenso die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit (für Händler und Hersteller) in Art. 10 wuStB. Wenn auch die subjektive Steuerpflicht und der Gegenstand der Steuer in besonderen Abschnitten umschrieben sind, so stehen doch diese Be- stimmungen in sachlichem Zusammenhang. Keinesfalls lässt sich aus jener Trennung ableiten, dass, wer einmal Grossist ist, deswegen für alle seine Umsätze steuerpflichtig sei, auch für solche, die nicht Gennstand seines Geschäftes (als Händler oder Hersteller) bilden. Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 WUStB, wonach der Besteuerung auch die Lieferungen des Grossisten im Liquidationsverfahren, im Konkurs oder anlässlich eines Nachlassvertrages mit Ver- mögensabtretung unterliegen, bezieht sich offensichtlich auf das Warenlager, für das er eben Grossist ist. Die Beschwerdeführerin hat die Druckmaschine von G. unbestrittenermassen zum Eigengebrauch erworben und darauf die Umsatzsteuer entrichtet. Deren Verkauf fallt nicht in den Bereich ihres Gewerbes als Grossist; denn sie handelt nicht mit Druckmaschinen, sondern stellt Druck- erzeugnisse her. Der Verkauf hat denn auch den Charakter
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. einer Ausnahme, die sich aus besonderen, sich kaum wieder- holenden Verumstän(lungen ergeben hat. Die Beschwerde- führerin . ist deshalb für den durch den Verkauf der Ma- schine erzielten Umsatz nicht steuerpflichtig. Wie es sich verhält, wenn gebrauchte Maschinen im Rahmen eines allgemeinen Geschäftsgebrauches verkauft werden, nach- dem sie beim ersten Erwerber ihre bestimmungsgemässe Verwendung bereits gefunden hatten, ist hier nicht zu prüfen. 37. Auszug aus dem Urteil vom 28. September 1947 i. S. Nfelsen-Bobny eie. A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung. W M6numsatzBteuer :
Gerüst im Basler MünSter für' Konzerte aufgestellt und nachher wieder abgebrochen, um es bis zur nächsten Ver- anstaltung aufzubewahren. Die eidg. Steuerverwaltung hat von ihr mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 Umsatz- steuern nachgefordert, in denen Eigenverbrauchssteuern für das Schleif-und Abdeckpapier und Lieferungssteuern für das Zusammensetzen und zerlegen des Gerüstes ent- halten sind. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1947 hat die. Steuerverwaltung an ihren Ansprüchen im wesent- lichen festgehalten. B. -Die Nielsen-Bohny Oie. A.-G. erhebt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, den Ein- spracheentscheid aufzuheben und die mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 erhobenen Steuerforderungen als unbegründet zu erklären. Sie bestreitet, dass hinsichtlich des Schleif-und Abdeck- papiers steuerbarer Eigenverbrauch (Art. 16 WUStB) vorliege. Das Schleifpapier sei Werkstoff (Art. 18 da- selbst). Das Abdeckpapier sei keine Zutat, die bei der Herstellung der Parkettböden'notwendig gebraucht werde, sondern diene dem selbständigen Zweck, die fertigen Böden zu schützen, bis der Bau bezogen werde. Seine Verwendung werde denn auch nicht von allen Bauherren verlangt. Es werde nicht zurückgenommen, sondern dem 13auherrn überlassen. Es sei Gegenstand eines selbständigen Wieder. verkaufs. Seine Lieferung werde stets in einer besonderen Position offeriert und berechnet. Es sei wie Verpackungs- material zu behandeln, das für den Grossisten ebenfalls steuerfrei sei, wenn es Objekt eines' besonderen Wieder- verkaufs sei. Eventuell müsste das Abdeckpapier als Werkstoff gelten, wenn das Abdecken als Inhalt eines Werkvertrages aufzufassen wäre, wobei das Werk entweder die Papierschutzdecke oder der abgedeckte Boden wäre Was das Konzertgerüst anlange, umfasse die jeweilige Rechnung an den Basler Gesangverein neben den Kosten des AufsteIlens und Abbrechens auch diejenigen der Lagerung, der Versicherung und des Transportes. Umsatz-