Art. 2 lit. b MStG; permanent exemption from military replacement tax where service aggravates a pre-existing illness: if a serviceman’s unfitness is caused or materially and durably worsened by service, the statutory exemption applies even though the disease originated in a service-free interval. The decisive factor is not the origin of the ailment but whether the service had a significant and lasting detrimental influence. A medical limitation of military-insurance liability to a short period, based on partial aggravation, does not exclude the tax-law consequence of permanent exemption if the service impact is nevertheless substantial (consid. 2).
2 6 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. als Angestellte eines Verlages in den Jahren 1943 und 1944 Fr. 3900.-und Fr. 4400 . ...:.-. Dieser Erwerb wurde bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militärpflicht- ersatz für die Steuerjahre 1943 und 1944 für die Bemessung des Zuschlages zur Personaltaxe als Einkommen in Rech- nung gestellt. Nach Abzug der steuerfreien BetrefInisse ergaben sich zuschlagspflichtige Beträge von Fr. 2300.- und Fr. 2800.-. Diese Veranlagungen wurden auf Ein- sprache des Pflichtigen hin bestätigt. Sein Rekurs wurde von der kantonalen Steuerkommission abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhebt S. Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, die Einschätzungen für die Jahre 1943 und 1944 gänzlich aufzuheben. Er macht gel- tend, kraft Gesetzes sei jeder Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut und könne daher nicht als Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes der Militär- steuer unterworfen werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. A U8 den Erwägungen: 2. -Der Militärpflichtersatz besteht nach Art. 3 Abs. 1 MStG in einer Personaltaxe und einem dem Ver- mögen. und dem Einkommen entsprechenden Zuschlag. Als Einkommen wird gemäss Art. 5 B daselbst in Anschlag gebracht der Arbeitserwerb und der Ertrag von Leib- renten, Pensionen und ähnlichen Nutzungen. Dazu gehören auch die Nutzungen, die dem Ersatzpflichtigen auf Grund des ehelichen Güterrechtes zustehen. So sind nach Art. 41 Ziff. 5 aMStV als Einkommen zu versteuern die Ein- künfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes, welche unter dem Güterstande der Güter- verbindung gemäss Art. 195 Abs. 3 ZGB, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut, his Eigentum des Ehemannes übergehen. Diesen Einkünften ist gleichgestellt der von der Ehefrau aus dem Ertrage ihres Sondergutsver- mögens und ihrer selbständigen Arbeit an die ehelichen Lasten geleistete Beitrag, der Ertrag aus selbständiger Bundeareehtliche Abgaben. N° 34. 147 Arbeit jedoch nur mit dem Fr. 1000.-übersteigenden Betrag (Art. 41 Ziff. 5 d MSt V). Diese Ordnung steht mit den Bestimmungen des Zivilrechtes über die Rechtsstel- lung des Ehemannes hinsichtlich des Sondergutes der Ehe- frau in Einklang. In der Tat kann der Ehemann, der nach Art. 160 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt der Familie in gebührender Weise zu sorgen hat, von der Ehefrau ver- langen, dass sie ihm zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag aus dem Sondergut leiste, auch dann, wenn dieses aus dem Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit entstanden ist (Art. 191 Zift 3, 192, 246 ZGB). Im vorliegenden Falle hat die Ehefrau des Beschwerde- führers als Angestellte eines Verlags, also aus einer Tätig- keit, die selbständige Arbeit im Sinne von Art. 191 Ziff.3 ZG;B und Art. 41 Ziff. 5 d MSt V, nicht Besorgung der Haus- geschäfte ist (BGE 48 II 422), in den Jahren 1943 und 1944 Fr. 3900.-und Fr. 4400.-verdient. Diese Beträge waren demnach freilich ihr Sondergut. Anderseits haben sie im vollen Umfange zur Bestreitung der ehelichen Lasten ver- wendet werden müssen, was nicht bestritten ist. Es war daher richtig, sie, nach Abzug der steuerfreien Betreff- nisse (Fr. 1000.-plus Fr. 600.-für jedes Jahr, Art. 41 Ziff. 5 d MStV, Art. 4 Aha. 3 MStG), als Einkommen des Beschwerdeführers zu besteuern. 34. Urteil vom 21. Oktober 1947 i. S. H. gegen llilltiirdfl'ektlon des Kantons Aargan. M üitärpflickterBatz. Befreiung eines wegen Lungentuberkulose untauglich erklärten Wehrpflichtigen, weil sich sein Leiden infolge des Dienstes verschlimmert hatte (Art. 2 lit. b M8tG). Taa:e a'e:umption du Bervice militair6. Exemption d'un militaire decIare inapte au service en raison d'une tuberculose pulmo- naire, pour le motif que cette affection avait et6 a.ggra.vee par le service (art. 2 lit. b LTM). TaBBaa'68fmZWne dalB61'tJizia müitare. Esonero d'un milite scartato dal servizio a motivo d'un,a. tuberbocolosi che si era. a.ggra.vata in seguito al servizio (m. 2 lett. b LTM).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. A. -Der Beschwerdeführer, geb. 1919, hatte von 1939 bis Mitte 1943 bei der Fliegerabwehrlruppe wiederholt Instruktions-und Aktivdienst geleistet. Am 10. Dezember
rückte er, anscheinend noch immer gesund, zu einer neuen Ablösungsperiode ein. Er begann bald etwas zu husten und zu frösteln. Als am 28. Dezember 1943 die Einheit durchleuchtet wurde, stellte man bei ihm eine Ver- schattung auf der rechten Lunge fest. Am 11. Januar 1944 wurde er in die M.S.A. Interlaken eingewiesen, wo keine sichere Diagnose gestellt werden konnte. Nach einem Monat wurde er als voll arbeitsfahig entlassen; immerhin wurde er vom Dienst für 6 Monate dispensiert. Eine Kon- trolluntersuchung, welche ,Ende Juli 1944 in der M.S.A. Flüelen vorgenommen wurd , führte zur Diagnose eosi- nophlles Infiltrat . Kurz nach der Rückkehr nach Hause erkrankte dann der Beschwerdeführer an einer rechtssei- tigen nassen Brustfellentzündung, weshalb er in die medi- zinische Abteilung des Kantonsspitals Aarau aufgenom- men wurde. Deren Chefarzt, Privatdozent Dr. Alder, er- stattete der Militärversicherung am 30. September 1944 ein Gutachten, dem zu entnehmen ist : Der Beschwerdeführer leide an Lungentuberkulose, die auf einer Erstinfektion beruhe. Sie sei von der Entdeckung Ende Dezember 1943 an bis heute nie zur Ruhe gekommen. Die Brust- fellentzündung sei daher als ihre direkte Folge anzusehen. 'Die Tuberkulose müsse in der zweiten Hälfte des Jahres 1943 begonnen haben; denn bei einer Erstinfektion branche es 6-8 Wochen, bis die Kränkheit erkennbare Erscheinungen verursache, und solche seien hier einige Tage nach dem Beginn des letzten Dienstes aufgetreten. Der Beschwerdeführer. sei damals bestimmt mit einer sich ent- wickelnden, aktiven Tuberkulose eingerückt. Ein ursächlicher Zu- sammenhang zwischen Dienst Und Tuberkulose bestehe daher nicht. Dagegen sei anzunehmen, dass die letzte Dienstleistung von 33 Tagen. die Krankheit verschlimmert habe, weil esda.mals zu den ersten Symptomen gekommen sei und man: den Beschwerde- führer nach der Feststellung des Leidens noch 14 Tage bei der Truppe behalten habe. Die Verschlimmerung sei auf weniger als 25 % zu schätzen, weshalb' der MiJit.ärversicherung empfohlen werde, den Fall für ein halbes bis ganzes Jahr zu übernehmen. Inzwischen, am 24. August 1944, war der Beschwerde- führer wegen der Lungentuberkulose (IBW Ziff. 250/16) dienstuntauglich erklärt worden. Bundesreohtliche Abgaben. N° 34. 249 Dem Spitalaufenthalt folgte eine Höhenkur bis Mitte Juli 1945. Von Mitte September 1945 an war der Be- schwerdeführer wieder voll arbeitsfahig. Die Militärver- sicherung, welche ihm bis dahin Leistungen ausgerichtet hatte, schloss deshalb d(ln Fall ab. B. -Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 1945 und 1946 vom Militnflichtersatz gemäss Art. 2 lit. b MStG enthoben. Dagegen wurde sein Gesuch um dauernde Steuerbefreiung abgelehnt, zuletzt durch die Militärdirek- tion des Kantons Aargau am 7. Juli 1947. Z Begründung dieses Entscheides 'wird unter Hinweis auf das Gutachten Dr. Alders ausgeführt, die Untauglichkeit des Beschwerde- führers sei nicht eine Folge des geleisteten Dienstes. Die Möglichkeit, dass der Dienst die Tuberkulose leicht ver- schlimmert habe, sei durch die Ersatzbefreiung für die Jahre 1945 und 1946 genügend berücksichtigt. O. -Gegen diesen Entscheid erhebt H. unter Fest- halten an seinem Begehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde. D. -Die kantonale Militärdirektion und die eidgenös- sische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ob ein wegen Lungentuberkulose ausgemusterter Wehr- pflichtiger infolge des Dienstes untauglich geworden ist und daher nach Art. 2lit. b MStG Anspruch auf Enthebung vom Militärpflichtersatz hat, kann nur auf Grund des Gut- achtens eines Facharztes beurteilt werden, das über die besondern Verhältnisse des Falles zuverlässig Aufschluss gibt, wie dem Bundesgericht aus dem allgemeinen Gut- achten bekannt ist, welches ihm Dr. Häberlin und Prof. Uehlinger am 19. November 1946 erstatten haben (BGE 72 I 302, Erw. 3). Im vorliegenden Falle erfüllt der Be- richt Dr. Alders vom 30. September 1944 die Anforderun- gen, die an ein solches individuelles Gutachten gestellt werden müssen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen zu zweifeln, zu denen der Sachverstän-
250 Verwaltungs-und DiszipIina.rreoht. dige nach Prüfung der Akten und eigener Untersuchung des Beschwerdeführers gelangt ist . Danach ist die. Tuberkulose des Beschwerdeführers frei- lich ausserhalb des Dienstes, im dienstfreien Intervall im zweiten Halbjahr 1943. entstanden; der Beschwerdeführer war bereits mit einer aktiven Tuberkulose behaftet, als er am 10. Dezember 1943 zu seiner letzten Dienstleistung mit der Truppe einrückte. Die Krankheit hat sich indessen unter dem Einfluss dieses Dienstes verschlimmert. Dr. Alder schliesst dies daraus, dass damals die ersten Symp- tome aufgetreten sind, dass der DienSt immerhin 33 Tage gedauert hat und dass der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Infiltrates noch 14 Tage bei der Truppe festgehalten worden ist. Der Beschwerdeführer ist aber gemäss Art. 2lit. b MStG au,ch dann für immer vom Ersatz zu entheben, wenn der nachteilige Einfluss des Dienstes auf das -an sich vordienstliche -Leiden wesentlich und nachhaltig war. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz erfüllt: Aus dem Gutachten HäberlinjUehlinger und auch aus dem darin erwähnten Protokoll über die Expertenkon- ferenz vom 10. Juni 1943 (Votum von Prof. Michaud) geht hervor, wie sehr es darauf ankommt, unter welchen Be- dingungen die erste Entwicklung einer Lungentuberkulose nach der Primärinfektion vor sich geht. Unter normalen Umständen wird der Primärkomplex in der Regel bald heilen. Mitunter kann aber eine ungünstige Wendung ein- treten, wenn die körperliche Widerstandskraft des Kran- ken erheblich herabgesetzt ist. Wird diese Schwäche durch dienstliche Strapazen (Noxen) bewirkt, so darf der Dienst als wahrscheinliche Ursache der Verschlimmerung der Tuberkulose betrachtet werden (BGE 72 I 302 f., Erw. 3, Fall b). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Wohl hat der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der M.S.A. Interlaken zunächst der Arbeit nachgehen können. Später ist er aber an einer Brustfellentzündung erkrankt, die nach Bundearechtliohe Abgaben. N0 34. 261 der Feststellung Dr. Alders direkt auf die Erstinfektion der Lunge zurückgeführt werden muss, und in der Folge hat er sich einer Höhenkur unterziehen müssen. Es ist wahrscheinlich, dass diese Entwicklung zu einem erheb- lichen Teil Jenem Winterdienst zuzuschreiben ist, dessen schädliche Einflüsse sich voll auf die beginnende Tuber- kulose haben auswirken können. Tnter solchen Umständen ist die dauernde Ersatzbefreiung zu gewähren. Sie wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anteil des Dienstes an der Verschlimmerung der Krankheit von Dr. Alder nur auf 25 % oder etwas weniger geschätzt und dementsprechend die Haftung der Militärversicherung auf rund ein Jahr, von der Erstattung des Gutachtens an gerechnet, beschränkt wurde. Diese Regelung beruht auf den von der erwähnten Expertenkonferenz ausgearbeiteten Richtlinien, wonach für den Fall, dass der begutachtende Arzt die Beteiligung des Dienstes an der ungünstigen Ent- wicklung einer vordienstlichen Tuberkulose auf nicht mehr als % beziffert, an Stelle einer reduzierten Dauerhaftung eine zeitlich limitierte, nach dem Mass der Verschlimme- rung auf 6, 12, 18 Monate bis maximal 2 Jahre abgestufte Vollhaftung der Militärversicherung angenommen -wird. Die zeitliche Begrenzung wird also durch eine Ausdehnung der Haftung ausgeglichen. Sie ändert nichts daran, dass im Militärversicherungsrecht auch in diesem Falle der dauernde Charakter der Einwirkung des Dienstes aner- kannt wird. Im Militärsteuerrecht kann indessen für einen solchen Tatbestand nach Art. 2 lit. b MStG nur entweder di bleibende Enthebung vom ganzen Ersatz oder aber die Ablehnung jeder Befreiung in Frage kommen. Die volle Befreiung ist dann gerechtfertigt, wenn der Dienst in erheblichem Masse auf das Leiden eingewirkt hat, was hier anzunehmen iSt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Sep- tember 1945 geheilt ist, steht der vollständigen Ersatz- befreiung nicht entgegen. Gemäss Ziff. 250/16 IBW zieht auch eine inaktiv gewnrdene Lungentuberkulose die
252 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Dienstuntauglichkeit wenigstens noch für eine Reihe von Jahren nach der Hnilung (Karenzzeit) nach sich. Der Grund des Fortbestehens der Untauglichkeit ist in diesem Falle die Rückfallsgefahr, welnhe von der Erkrankung her zurückgeblieben ist. Auch insoweit ist Art. 2 lit.b MStG anwendbar, sofern diese Gefahr, zqm mindesten zu einem wesentlichen Teil, eine Folge. des geleisteten Dienstes ist (BGE 72 1301, Erw.2). So verhält es sich aber nach dem Ausgeführten hier. Der Beschwerdeführer ist. daher auch für die Steuerjahre 1947 ff. vom Ersatz zu entheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerdeführer für immer vom Militärpflichtersatz befreit. 35. Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. G. gegen Wehropfer- Rekurskommission des Kantons ZOrieh. Wehropfer : Der Geschäftswert einer Untemehmung ist bei Fest- stellung des steuerbaren Vermögens nicht anzurechnen. soweit er sich nicht auf den Wert von Gegenständen des Anlagever- mögens (Sa.chgütem und Rechten) auswirkt. Sacri ice rk dl,fen86 nationa16: Dans la mesure Oll elle n 'est pas constituoo par des elements du fonds d'exploitation (biens materie et droits). la valeur commerciale d'une entreprise ne doit pas etrecomprise dans le montant de la fortune imposable. Sacri icio par ladif68a nazionak: Nellamisura in cui non com- prende elementi deI fondo d'esercizio (beni materiali e diritti), il valore commerciale d'un'azienda llon dev'essere incluso nell'a.mrronntare della sostanza jmponibile. A. -Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1938 eine Apotheke erworben, wobei er, ausser dem Wert von Waren- lager, Mobiliar und Einrichtung, einen Kundschaftswert (Goodwill) von ungefähr Fr. 25,140.-zu vergüten hatte. Es ist unbestritten, dass in dem Goodwill keinerlei Rechte (Markenrechte, Patente, Verfahren oder Rechte a.nderer Bundesreohtliche Abgaben. N° 35.
Art) inbegriffen sind. Am Ende des Geschäftsjahres 1941/42 war der Goodwill auf Fr. 14,000.-abgeschrieben, Ende 1943/44 auf Fr. 8500.-. B. -Bei der Einschätzung zum neuen Wehropfer ist in die Berechnung des steuerbaren Vermögens ein Posten Goodwill Fr. 14,000.- einbezogen worden. Eine Ein- sprache gegen diese Einschätzung ist abgewiesen worden mit der Begründung, effektiv bezahlter und in der Bilanz aktivierter Goodwill stelle wehropferpflichtiges Vermögen dar. Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat die Einschätzung bestätigt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um die Abschreibung des Good- wills von Fr. 14,000.-, welche in der Einschätzung nicht zugelassen wurde: Das Bundesgericht habe in seinem Entscheide vom 2. April 1941 i. S. Mühlebach S. A. (Archiv lOS. 86) festgestellt, dass Abschreibungen des Postens Goodwill nur zulässig seien, wenn im betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich eine Wertverminderung einge- treten sei. Hier sei der Einschätzung mit Recht der Betrag zu Grunde gelegt worden, der dem Buchwert am 31. Okt- tober 1942 entsprach. Denn angesichts des fortgesetzt steigenden Geschäftsumsatzes könne sich der Pflichtige nicht darauf berufen, der Kundschaftswert müsse wegen Geschäftsrückgang herabgesetzt werden. Demgemäss wurde die Einschätzung für Fr. 38,500.-beim Wehropfer steuer- baren Vermögen bestätigt. O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem 1 ntrag, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Qoodwillposten dürfe nicht zum steuerbaren Vermögen rechnet ,verden, da als reines Vermögen (Art. 5 WOB 11) fiijben den einer Person zustehenden Sachen nur geldwerte ch ängesehen werden könnten. Ein Goodwill aber sei keiti Renht. Er geniesse überhaupt keinen rechtlichen Schutz, Wie er sich geschäftlich auswirke, sei ganz unge- wiss, ebenso, ob er überhaupt je realisiert werden könne. Dass er in der Bilanz des Beschwerdeführers ausgewiesen