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BGE 73 I 241 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible without appellant exhausting remedies
BGE 73 I 241Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.10.1947Inadmissible
Luzius Juon challenged his dismissal as teacher from the Balgach church municipality by way of constitutional complaint after other municipal voters had unsuccessfully attacked the dismissal before the St. Gallen Government Council. The Federal Court held that the exhaustion requirement of Art. 86(2) OG is satisfied only when the complainant himself has used the available cantonal remedy. Because Juon had not personally appealed the communal decision, the Government Council’s cassation decision did not open the way for his constitutional complaint. The complaint was therefore not entered into.
Art. 86 Abs. 2 OG; admissibility of a constitutional complaint after cantonal remedies have been used by third parties only. The exhaustion requirement is fulfilled only if the complainant himself has invoked the available cantonal remedy and thereby sought to cure the alleged constitutional violation. A cantonal cassation decision rendered at the instance of other parties does not replace the original decision in relation to a non-participating person, where the cassation instance merely annuls and does not issue a substitutive merits decision. Notification of the appellate decision is insufficient to revive standing. The complaint is inadmissible absent personal exhaustion of the cantonal instance chain (consid. 2).
gen von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehen: das Bundesgericht hnt das Recht von Amtes wegen anzu wenden. Es lässt sich nun gewiss nicht leugnen, dass auch der Wohnsitz Beziehungen zum Staate begründet. In der Armenpflege besteht sogar die Tendenz, immer mehr vom Heimat-zum Wohnsitzprinzip überzugehen. Doch der vorliegende Rechtsstreit ist nach dem geltenden Bundes- staatsrecht und -in dessen Rahmen -nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Das geltende Bundes- staatsrecht stellt aber für das interkantonale Armenrecht ausschliessli"Öh das Heimatprinzip auf, d. h. den Grund- satz, dass der dauernd Unterstützungsbedürftige von sei- nem Heimatkanton zu unterstützen ist (Art. 45 BV) ; das Wohnsitzprinzip gilt heute im interkantonalen Verhältnis nur insoweit, als es durch Konkordat eingeführt worden ist. Auf den vorliegenden Fall kommt aber keine Konkor- datsbestimmung zur Anwendung. Für das Bundesgericht besteht um so weniger Veranlassung, dem Heimatkanton, der zugleich Wohnsitzkanton des Doppelbürgers ist, die alleinige Unterstützungspflicht zu überbinden, als diese Verkoppelung von Heimat-und Wohnsitzprinzip nicht durchwegs zu befriedigendem Resultaten führt als die ausschliessliche Anwendung des Heimatprinzips, d. h. die verhältnismässige Verteilung der Unterstützungs kosten auf die Heimatkantone. Wohl mag es der Billigkeit ent- sprechen, wenn ein Doppelbürger, der seit Jahren in einem der Heimatkantone wohnhaft war, ausschliesslich von die- sem Kanton unterstützt wird. Anders liegen aber die Ver- hältnisse, wenn der Doppelbürger erst kurz vor seiner Verarmung den Wohnsitz in einen Heimatkanton verlegt oder gar aus einem Heimatkanton, veranlasst durch des- sen Behörden, in den andern Heimatkanton zieht. In solchen Fällen wäre es höchst unbillig, wenn der neue Wohnsitzkanton die Unterstützungskosten allein zu tragen hätte. Um solche Unbilligkeiten zu vermeiden, müsste die ausschliessliche Haftbarkeit des Wohnsitzka..ntons von Verfahren. N° 32. einer bestimniten, längern Dauer des Wohnsitzes abhängig gemacht werden. Eine solche Frist könnte aber das Bun- desgericht auf dem Wege der Praxis nicht wohl einführen. Es rechtfertigt sich daher, an dem Grundsatz, dass die Heimatkantone einen Doppelbiirger verhältnismässig zu unterstützen haben, auch dann festzuhalten, wenn er in einem der Heimatkantone seinen Wohnsitz hat. Auf diese Weise können durch eine einfach zu handhabende Regel stossende Unbilligkeiten am besten vermieden werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen. dass die Versorgungskosten für George Gustave Meyer vom 2. Quartal 1946 an von den Kantonen Luzem und Neuenburg je zur Hälfte zu tragen sind. VI. VERFAHREN PROCEDURE 32. Auszug aus dem UneU vom' 30. Oktober 1 17 i. S. luon gegen evang. Sehulgeme1ilde Balgaeh und Regierungsrat des Kdiiiöhs St. GaUen. Art. 86 Aha. 2 OG; . f. kimt nale Instanzenzug ist vom Be- schwerdeführer selbst til erSChöpfen. Pout palinoir etercer te recours prevu par l'art. 8 1. 26/. le recouläilt dbitä:Vbir Jui-m ne paroouru tous lEiS dEigHä de juridiction billitonaie. Per proporre 11 ricorso previsto dall'art. 86,. IIp . 2, OGF il ricor- rente deve lui stesso aver adito tutte le giötisdizioni ca.ntonali. A. Lehrer Luzius Juon ist durch die Schulgetiossen- versammlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947 als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebeächluss haben verschiedene Mitglieder der Schulgemeinde gestützt 16 A8 73 I -19"
auf Art. 35 des st. gallischen Gesetzes über die Volkswahlen und Volksabstimmungen beim Regierungsrat des Kantons S1;. Gallen angefochten, wurden aber mit Entscheid vOm 20. Juni 1947 abgewiesen. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen Lehrer Luzius Juon und weitere Beschwerdeführer, den Entscheid des Regierungsrates und damit der Schul- gemeinde von evangelisch Balgach wegen Verletzung- von Art. 4 BV (willkürliche Auslegung des Erziehungs- gesetzes) und Art. 31 KV (wohlerworbene Rechte) aufzu- heben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- treten, bezüglich des Erstrekurrenten aus folgenden Erwägungen: Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bür- ger ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 86 Abs. 2 OG -von den in Satz 2 besonders genannten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen -erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht deutlich erkennen ob dieses Erfordernis schon erfüllt ist, wenn überhaupt' ein letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, unbekümmert darum, ob der Beschwerdeführer oder sonst jemand ihn erwirkt hat, oder nur dann, wenn der Beschwerdeführer selbst die letztmstanzlieh entscheidende kantonale Behörde ange- rufen hat. Der Sinn der Vorschrift kann jedoch nur der sein, dass der Beschwerdeführer selbst versucht haben müsse, die der angefochtenen Verfügung anhaftende Rechtsverletzung zu beheben, dass er also die staatsrecht- liche Beschwerde nur anschliessen kann an einen Rechts- mittelentscheid, den er selbst beantragt hat. Hievon ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum aOG als von einem selbstverständlichen Grundsatz ausgegangen, wenn sie, ohne freilich die hier gestellte Frage besonders zu erörtern, verlangt hat, dass die Anfechtung der kantonalen Verfügung mit einem o:ffenstehenden kantonalen Rechts- f Verfahren. N0 32.
mittel von demjenigen ausgegangen sein müsse, der be- hauptet, in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden zu sein (BGE 36 I 381, 46 I 440, 48 I 105,50 I 50 Erw. I una.m.). Dass es sich übrigens so verhalten muss, ergibt sich aus delll: Charakter des Rechtsbehelfs und all- gemeinen prozessualen Erwägungen. Denn es wäre nicht einzusehen, warum für die Anfechtbarkeit -einer kanto- nalen Verfügung mit staatsrechtlicher Beschwerde in dieser Hinsicht etwas anderes gelten sollte als für den gewöhnlichen Prozess. Dort ist allgemein anerkannt, dass, sofern nur eine von mehreren nebeneinander stehenden Prozessparteien ein offenstehendes Rechtsmittel ergreift, das . Urteil für die andern in Rechtskraft erwächst, es sei denn, das Zivilrecht mache die gemeinsame Prozessführung notwendig (LEUCH, bern. ZPO Art. 334 Note I, Art. 36 Note 2 ; HAUSER und STRÄ.ULI zu 320 zürch. ZPO Note 2), und dass nichts darauf ankommt, ob die betreffende Partei es beim erstinstanzlichen Urteil bewenden lässt, weil sie sich dabei beruhigt hat, oder ob sie glaubt, ihre Ansprüche im Anschluss an den von Dritten erstrittenen Reohtsmittel- entsoheid wiederum geltend maohen zu können. Anders könnte es sioh bei der staatsrechtlichen Besohwerde nur verhalten, wenn der Reohtsmittelentsoheid für den Be- sohwerdeführer eine neue Verfügung, die ihn in seiner Rechtsstellung berühren würde, einen neuen Entsoheid in der Sache enthielte, der an die Stelle des erstinstanzliohen träte und ihn ersetzte. Denn dann läge ein Hoheitsakt vor, an den die Besohwerde wieder angesohlossen werden könnte, nicht nur von einer Partei, die bereits durch eine erstinstanzliohe Verfügung betroffen war, sondern auoh von jemandem, der am Reohtsmittel-Verfahren nioht teil- genommen hatte, vom neuen Entsoheid aber reohtlioh betroffen wird (BGE 48 I 45, 59 I 199, 63 I 229 Erw. 2; Urteile vom 15. Juni 1934 i. S. S.-A. Hötel de la Couronne und vom 14. November 1946 i. S. Apotheke Mitlödi Dr. Sohäppi A.-G.). Der angefoohtene Entsoheid des Regierungsrates ist
Btaatsreoht. auf Kassationsbeschwerde, d. h. auf ein ausserordentliches Rechtsmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsldägern in ihrer Eigenschaft als stimmberechtigten Gemeinde- bürgern zustand, die damit nicht Interessen des betrof- fenen Lehrers, sonnern staatsbürgerliche Interessen wahr- genommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassations- instanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus, dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erst- instanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass ihm der Roohtsmittelentscheid ebenfalls zugestellt wird, ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen zu lassen. Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht nge fochten hat, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit sie von ihm geführt wird, mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, nicht eingetreten werden. Vgl. auch Nr. 28, 29 und 31. --Voir aussin os 28, 29 et 31. Bundesreohtliche Abgaben. N0 33. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 33. A1I8zug a1l8 dem Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. S. gegen Steuerkommfssion des Kantons Basel-Stadt. M ililii/lp lichUrBQ,tz : Einkommen des ersatzpflichtigen Ehemannes ist auch der über Fr. 1000.-hinausgehende Beitrag, den die Ehefrau aus dem Ertrage ihrer selbständigen Arbeit (Sondergut nach Art. 191 Zifl'. 3 ZGB) an die ehelichen Lasten leistet. Taa:e d'6:1;emption du 8ennee militaire : TI y a lieu de .considerer comme revenu du man assujetti A la taxe la contribution sopllrieure A 1000 fr. fournie par la femme a titre de partici- pation aox charges du menage et qu'elle a prelevee sur le pro- duit de son travail en dehors de son activite domestique (biens reserves au sens 'de l'art. 191 eh. 3 CC). TaIJ8a tU esenzione dal 861'Vizio militare : Devesi considerare come reddito deI marito assoggettato alla iassa militare anche il contributo eccedente i 1000 fr. ehe la moglie versa a titolo di partecipazione agli oneri deI matrimonio e ehe preleva sol guadagno ottenuto lavorando per conto proprio (bane riservato a' sensi delI'art. 191, cifra 3 CC). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 17 MO von der Erfüllung der Militärdienstpflicht ausgeschlossen und hat daher den Militärpflichtersatz zu entrichten. Er will per- sönlich in den Jahren 1942, 1943 und 1944 kein Vermögen besessen und wegen Arbeitslosigkeit auch kein Ein- kommen. erzielt haben. Dagegen verdiente seine Ehefrau