Art. 46 Abs. 2 BV; Verwirkung des staatsrechtlichen Doppelbesteuerungsrekurses bei vorbehaltloser Steuerzahlung. Der Anspruch auf Anrufung des Bundesgerichts entfällt nur, wenn der Pflichtige im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis vom kollidierenden Steueranspruch des andern Kantons hatte. Die blosse Möglichkeit oder ernsthafte Erwartung eines späteren Gegenanspruchs genügt nicht. Die frühere, weitergehende Rechtsprechung wird aufgegeben. Begründet wird dies mit der zwangsweisen Natur der Zahlung aufgrund einer rechtskräftigen Veranlagung, mit Praktikabilitätserwägungen und mit der seit der strengeren Praxis geringeren Belastung der Kantone durch allfällige Rückerstattungen (consid. 3).
indem er die Verfügung des Steueramtes über die Steuer- hoheit unangefochten lasse oder ein gegen sie eingeleitetes Verfahren nicht fortführe. Der Beschwerdeführer, der in Luzem betrieben werden müsse, könnte die Einrede der Doppelbesteuerung auch noch im Rechtsötfnungsverfahren erheben. Umso mehr sei sie auch gegen den Taxations- entscheid zulässig. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : Die 30-tägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung beginnt nach Art. 89 Abs. 3 OG zu laufen, wenn ein zweiter Kanton endgültig die Steuer- hoheit in Anspruch genommen hat. Das geschah im vor- liegenden Fall durch die Verfügung des kantonalen Steuer- amtes Zürich vom 1. November 1946, die kantonalrecht- lieh gesehen rechtskräftig wurde.' Die mehr als ein halbes Jahr nach Zustellung dieses Entscheides erhobene Doppel- besteuerungsbeschwerde ist infolgedessen nicht fristge- mäss eingereicht worden, sodass nicht auf sie eingetreten werden kann. Die Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzutun versucht, sind unbegründet. Der dem Bürger zuerkannte Anspruch auf rechtskräftige Vorausbeurteilung der bestrittenen Steuerhoheit (BGE 62 I 75 f.) liegt zwar im Interesse des Steuerpflichtigen, bezweckt aber allgemein die sachge- mässe Ordnung des Verfahrens bei Streitigkeiten über die Steuerhoheit. Damit ist unvereinbar, dass der Steuerpflich- tige im Veranlagungsverfahren auf den nach kantonalem Recht endgültig gewordenen Entscheid über die Steuer- hoheit zurückkommen kann. Die staatsrechtliche Be- schwerde wegen Doppelbesteuerung steht ihm nur noch zu, soweit die Veranlagung weitere, noch nicht beurteilte Fragen des Doppelbesteuerungsrechtes entstehen lässt. Sollte der Beschwerdeführer für die zürcherische Steuer in einem andem Kanton betrieben werden müssen, so wäre er allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Doppelbesteuerung. No 29.
(BGE 59 I 26) unter UmStänden befugt, im Rechtsöff- nungsverfahren die Einrede der Doppelbesteuerung zu erheben und gegen den zu seinen Ungunsten ausfallenden Entscheid das Bundesgericht anzurufen. Er könnte aber in diesem Falle lediglich noch den züroherischen Steuer- anspruch bestreiten, nicht eventuell auch den luzerni- schen, so dass es bei der Doppelbesteuerung bliebe,. wenn die Steuerhoheit dem Kanton Zürich zustünde. Aus dieser Möglichkeit, den Doppelbesteuerungsstreit unter Umstän- den in einem gewissen Unifange dooh noch dem Bundes- gericht vorlegen zu können, darf aber nicht abgeleitet werden, dass die vorliegende Beschwerde zulässig sei. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 29. Auszug aus dem Urteß vom 16. Oktober 1947 i. S. Klar- FiIm-Aktieugesellschaft gegen Kantoue Zflrieh und Luzern. Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerpflichtige, der den von ihm gefor- derten Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt. verwirkt das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde nur. wenn er bei der Zahlung Kenntnis vom kollidierenden Steuera.D.spruch des a.ndern Ka.ntons hatte. nicht auch, wenn er lediglich mit ihm rechnen musste (Änderung der Rechtsprechung). Art. 46 al. 2 Ollt. Le contribuable qui e sa.ns reserve l'impöt qui Iui est rOOlame par l'un des ca.ntons est dechu de son droit d'interjeter un recours de droit public si, au moment du paie- ment, il avait connaissa.nce de la pretention formulee par l'autre canton, mais non pas en reva.nche s'il devait seulement s'attendre a cette pretention (changement de jurisprudence). Art. 46, cp. 2 OF. TI contribuente che paga senza. riserval'imposta doma.ndatagli da uno dei ca.ntoni non pUD piu interporre un ricorso di diritto pubblico se, a.ll'atto deI pagamento, conosceva Ja pretesa formulata. da.ll'aItro ca.ntone; conserva invece il diritto di ricorso se doveva semplicemente contare su questa pretesa. (cambiamento di giurisprudenza). A. -Die Beschwerdeführerin befasst sich mit dem Er- werb und der Verwertung von Patenten betreffend das KlIirfilmverfahren. Sie hat ihren Sitz in Luzem. Die Generalvel'Sammlungen und die Verwaltungsratssitzungen
finden zum Teil in Luzern und zum Teil in Zürich statt. Im übrigen werden die Geschäfte der Gesellschaft von Zürich aus geführt.' Dort besitzt das Unternehmen ein Bureau, in dem ein kaufmännischer Angestellter tätig ist. B. -In Luzern wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 1945 und 1946 gemäss ihrer Selbsttaxation für ihr ganzes Aktienkapital von Fr. 50,000. steuerpflichtig erklärt. Die Steuer für das Jahr 1946 wurde am 1. August 1946 bezahlt. O. -In Zürich sandte die Beschwerdeführerin am 20. November 1945 die ihr für das Jahr 1945 zugestellte Steuererklärung unausgefüllt zurück mit der Bemerkung, dass sie in Luzern im Handelsregister eingetragen sei und dort ihren Sitz habe. In der am 21. Januar 1946 dem Steuer- amt Zürich abgegebenen Steuererklärung für das Jahr 1946 deklarierte die Beschwerdeführerin wiederum keinen Er- trag und kein im Kanton Zürich steuerpflichtiges Kapital. Mit Schreiben vom 12 .. Februar 1946 forderte sie das Steueramt Zürich auf, bis 22. Februar 1946 die Bilanz' und die Gewinn-und Verlustrechnung pro 1945 sowie nähere Angaben über die Tätigkeit der in Zürich befindlichen Ver- waltung und die Zahl der Angestellten einzureichen. Die Beschwerdeführerin meldete am 20. Februar 1946, sie beschäftige in Zürich einen einzigen Angestellten; die Bilanz für das Jahr 1945 sei noch nicht abgeschlossen. Als das Steueraint am 20. Oktober 1946 das im Februar ge- stellte Begehren wiederholte, legte die Beschwerdeführerin 'die Bilanz üritl.ille Oewinn-und Verlustrechnung pro 1945 vor. Sie iiigw bei, sie habe in Zürich ein Bureau, von wo aus ihre .AqeäMiite Allee Krehaer, die den früheren Ange- stellten Jean Isler ersetnt habe, mit Interessenten des Klarfilmverfahrens verhandle. Mit Beschluss vom 29. No- vember 1946 schätzte hierauf die Steuerkommission der Stadt Zürich die A.-G. für die Jahre 1945 und 1946 mit je Fr. 25,000.-Kapital (halbes Aktienkapital) ein. In einem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Ent- scheid eingeleiteten Rekursverfahren verzichtete der Steu- Doppelbesteuerung. N° 29.
erkommissär auf die Besteuerung für das Jahr 1945. Für das Jahr 1946 wies die Finanzdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 6. Mai 1947 ab. D. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin festzustellen, in welchem Kanton sie für das Jahr 1946 steuerpflichtig sei. E. - Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern ver- langt, dass die gegen Luzern angehobene Beschwerde abge- wiesen oder eventuell als verwirkt erklärt werde. Sie macht geltend, die A.-G. habe ihr Steuerdomizil in Luzern. Übrigens sei die Doppelbesteuerungseinrede gegenüber dem Kanton Luzern verwirkt. Die Beschwerdeführerin habe, als sie vom zürcherischen Steueranspruch bereits Kellntnis gehabt habe oder doch mit ihm habe rechnen müssen, vorbehaltlos die luzernischen Steuern bezahlt. F. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der gegen ihn gerichteten Beschwerde. G. -In der Replik erklärt die Bescnwei'defühnrin, sie habe das Beschwerderecht gegenüber I.llizertl nicht ver- wirkt. Wohl habe sie dort am 1. AUgUst 1946 die Steuern entrichtet, doch habe sie damals nicht damit rechnen müssen, dass in Zürich ein kollidierender Steueranpruch entstehen könnte. A U8 den Erwägungen: 3. -Da die Beschwerdeführerin (wie in Erwagung 2 ausgeführt wird) pro 1946 in Zürich ein Steunraomizil besitzt, so verst6sst deren gleichzeitige ausscllliessliche Besteuerung durch den Kanton Luzern gegen das. Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 Aha. 2 BV). Glei6hwohl müsste die gegen den Kanton Luzern gerichtete Beschwerde abgewiesen werden, wenn die Beschwerdefülirtlriii ihm gegeti'über durch die am 1. August 1946 vorgefi6mmene Bezahlung der Steuern das Beschwerderecht verwirkt hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung .des Bundesgerichtes verwirkt ein Steuerpflichtiger das Recht zur staatsrechtlichen Be- 15 AB 73 I -1947
schwerde, wenn er den von ihm geforderten Steuerbetrag vorbehaltlos bezahlt, bgleich er in diesem Zeitpunkt vom kollidierenden Steueranspruch eines andem Kantons Kenntnis hat (vgl. z. B. 53 I 449; 54 I 240). Das Bundes- gericht hat dem Wissen um den kollidierenden Steueran- spruch anfanglieh den Fall gleichgesetzt, wo der Steuer- pflichtige lediglich mit ihm rechnen musste (vgl. z. B. Urteile des Bundesgerichtes vom 13. Oktober 1922 i. S. Burger-Kehl Co. S. 17 und vom 8. März 1929 i. S. Müller). Seit etwa Mitte 1929 stellt es strengere Anfor- derungen an den Eintritt der Verwirkung und lässt diese im allgemeinen, wenn dem Steuerpflichtigen der kolli- dierende Anspruch nicht bekannt war, nur noch zu, wenn er bestimmt oder notwendig mit ihm rechnen musste (vgl. z. B. Urteile des' BundeSgerichts vom 12. Juli 1929 i. S. Chocolat Tobler Holding Co. S. 27, vom 11. Oktober
i. S. Meyer S. 28, vom 4. Juli 1930 i. S. Glaser S. 10 ff., vom 22. Dezember 1933 i. S. Immobiliengesellschaft Schaffhausen S. 18, vom 26. Januar 1942 i. S. Zeier S. 11, vom 30. März 1942 i. S. Borsani S. 8 und vom 9. September
i. S. Gysin S. 9). Diese Praxisänderung wurde (im Urteil i. S. Glaser S. 12) damit begründet, dass die Zahlung einer Steuer auf Grund einer rechtskräftigen Steuerver- anlagung, die einen Titel für die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung bilde, nicht freiwillig, sondem stets unter einem gewissen Zwange erfolge ; dem Steuerpflich- tigen könne daher ein Vorbehalt für den Fall der künftigen Erhebung eines kollidierenden Steueranspruchs seitens eines andem Kantons nur zugemutet werden, wenn sich ein solcher klar ergebe ; nur in diesem Falle werde eine Steuerforderung durch die vorbehaltlose Zahlung aner- kannt und damit das Beschwerderecht verwirkt. Die neue Rechtsprechung wurde, wenn auch gelegentlich in einem Urteil die Worte notwendig oder bestimmt wegge- lassen oder durch ernsthaft (serieusement) ersetzt wurden (vgl. z. B. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juli 1931 i. S. Ofenfabrik Sursee S. 21, vom 30. Oktober 1944 i. S. Marcoli S. 4 und vom 15. Januar 1945 i. S. Pelikan- Doppelbesteuerung. N° 29.
Stiftung S. 6), bis heute beibehalten. Eine emeute Prüfung zeigt, dass es sich rechtfertigt, die Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung noch mehr zu verschärfen und dem Steuerpflichtigen das Beschwerderecht nur abzu- erkennen, wenn er bei der Zahlung Kenntnis vom kolli- dierenden Steueranspruch des andem Kantons hatte. Für die neue Ordnung sprechen die gleichen Erwägungen, die schon im Jahre 1929 dazu führten, die Verwirkung an strengere Vorausaetzungen zu knüpfen. Sie ist auch leichter zu handhaben als die bisherige Regelung, denn sie ent- bindet die Behörden von der Entscheidung der oft schwer . zu beantwortenden Frage, ob der Steuerpflichtige not- wendig oder bestimmt mit dem kollidierenden An- spruch rechnen musste oder nicnt. Schliesalich ist sie umso eher angebracht, als es für die Kantone heute mit weniger Unzukömmlichkeiten verbunden ist als früher, wenn ein Steuerpflichtiger, der seine Steuem vorbehaltlos entrich- tete, wegen eines nachträglich geltend gemachten kolli- dierenden Steueranspruchs eine Doppelbesteuerungsbe- schwerde erhebt. Nach der neuem Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommen sie nämlich weniger in den Fall, nach Jahren bereits bezogene Steuern zurückzuerstatten, weil ein Kanton bei ungebührlicher Verzögerung des Ver- anlagungs-oder Rekursverfahrens sein Steuerrecht ver- wirkt, wenn der andere Kanton zufolge der Säumnis unan- gefochten von seiner Steuerbefugnis Gebrauch gemacht und der Pflichtige die Steuer vorbehaltlos bezahlt hat (BG:E 63 I 236 ff. ; 68 I 138). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin, als sie am 1. August 1946 im Kanton Luzem die Steuer für das Jahr 1946 bezahlte, keine Kenntnis vom kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich, denn die zürcherische Einschätzung wurde erst am 29. November 1946 vorge- nommen. Sie hat daher ihr Beschwerderecht nicht ver- loren. Vgl. auch Nr. 26. -Voir aussi n° 26.