BGE 73 I 186
BGE 73 I 186Bge23.10.1847Originalquelle öffnen →
186 Staatsrecht. Art. 90 lit. b OG gef{)rderte Begründung. übrigens muss bei der Interessenabwägung gemäss Art. 4 BMW dem :ßrmessen der kantönalen Behörden ein weiter Spielraum gelassen werden. Das Bundesgericht könnte nur bei einem offenbaren Ermessensmissbrauch einschreiten. Ein solcher liegt aber nicht vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 25. Urteil vom 25. September 1947 i. S. Iten gegen ZurIdrehen und Kassationsgcricht des Kantons Zfirlch. Schied;akla'U8el. Eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende Vereinbarung ist nur gültig, wenn das bestellte Schiedsgericht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bietet. Trifft dies zu bei einer Schiedsklausel, durch die ein Vereinsmitglied und ein Nichtmitglied sich einem Schiedsrichter unterwerfen, der zwar nicht Vereinsorgan, aber als Leiter einer ständigen Einrichtung (Treuha.ndstelle) Angestellter des Vereins ist 1 Ola'U8e a'l'bitraZe. Une convention qui dessaisit les tribunaux de l'Etat n'est vsla.ble que si le tribunal arbitrsl constitue ofire suffisamment de garanties d'une juridiction independante. Qu'en ast-i! d'une cla.use arbitrsle par laquelle Je membre d'une association et une personne etnIDgere A celle-ci decIa.rent sou- mettre leurs differends a. un arbitre qui, sans etre un organe de I'association,en est un employe en quaJite de prepose a. l'un de ses services permanents (office fiduciaire) 1 Ola'U8ola compromiasoria,. Uns. convenzione ehe sottrae una COD- testazione al giudizio dei tribunsli del10 Stato e valida soltanto se i! tribunale arbitrale ofIre sufficienti garanzie-d'indipendenza.. Quid d'una cla.usola. compromissoria, con cui il membro d'un'as- socia.zione e uns. persona ad essa estranea dichia.rano di sotto- porre le loro contestazioni ad un arbitro ehe, senz'essere un organo dell'associazione, ne e l'impiegato preposto ad uno dei suoi servizi permanenti (ufficio fiduciario) ? A. -Am 4. Februar 1943 vermietete Xaver Iten dem Josef Zurkirchen das RestlJ.urant {( Simplon »in Luzern. Der Mietvertrag wurde schriftlich abgeschlQSSen unter Verwendung eines vom Schweiz. Wirteverein herausge- gebenen Vordruckes, dessen Art. 15 lautet: Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 25. 187 «Die Parteien unterbreiten alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag der Treuhandstelle des Schweiz. Wirtevereins zur endgültigen und verbindlichen Entscheidung.» Im Oktober 1945 entstand zwischen den Parteien Streit wegen der Bezahlung einer Heizungsentschädigung von Fr. 300.-. Iten leitete hiefm Betreibung ein und erwirkte provisorische RechtsöfInung. Darauf reichte Zurkirchen unter Berufung auf Art. 15 des Mietvertrags bei lier Treu- handstelle des Wirtevereins Aberkennungsklage ein. Der Leiter der Treuhandstelle, Dr. Nussbaumer, bezeichnete Zürich als Sitz des Schiedsgerichts und stellte die Klage- schrift dem Iten zu. Dieser bestritt «die Kompetenz des Schiedsgerichts bezw. die Gültigkeit der Schiedsklauselll mit der Begründung, dass er, Iten, im Gegensatz zu Zur- kirchen, nicht Mitglied des Wirtevereins sei, und dass daher die Schiedsklausel gegen den Grundsatz der Parität und damit gegen die guten Sitten verstosse. Mit Verfügung vom 18. Dezember 1946 verwarf der Schiedsrichter Dr. Nussbaumer die Einrede der Ungültig- keit der Schiedsklausel und der Unzuständigkeit des ange- rufenen Schiedsrichters. Iten rekurrierte hiegegen an das Obergericht des Kan- tons Zürich und erhob gegen dessen ablehnenden Ent- scheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassations- gericht mit der Begründung, er verletze klares Rec4t (§ 344 Ziff. 9 ZPO). Das Kassationsgericht wies die B:e- schwerde mit Urteil vom 12. Juni 1947 ab. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Iten, dieser Entscheid des Kassationsgerichts sei wegen Verletzung des Art. 4 BVaufzuheben. O. -Der Beschwerdebeklagte Zurkirchen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Burulesg~richt zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
spruch stehe ,mit BGE 72 I 86 ff., wo erörtert wird, welche
Eigenschaften ein Schiedsgericht aufweisen müsse, damit
seine Entscheide gleich den Urteilen staatlicher Gerichte
zu vollstrecken sind. Der Beschwerdeführer scheint der
Auffassung zu sein, der Nachweis eines solchen Wider-
spruch~ ',genüge: ohne weiteres, um den angefochtenen
Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Ein kanto-
naler' Entscheid ist jedoch nicht schon deshalb willkürlich,
weil
er von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab-
weicht; er verstösst nur gegen Art. 4 BV, wenn er offen-
.sichtlich
unhaltbar ist (BGE 71' I 229). Der Beschwerde-
führer übersieht, dass das Bundesgericht im angerufenen
Urteil auf Grund freier Prüfung nach Art. 61 BV ent-
schieden hat (BGE 72 I 88 Erw. 1), während es die heute
streitigen, ähnlichen Tat-und Rechtsfragen nur unter dem
beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu überprüfen
hat ...
2. -Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der
angefochtene Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts
verstosse gegen eine
bestimmte Vorschrift eidgenössischen
oder kantonalen Rechtes. In Frage kommt somit lediglich
eine Missachtung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes,
wo~
nach eine die staatliche Rechtspflege ausschaltende Partei-
vereinbarung nUr gültig ist, wenn das vereinbarte Schieds-
gericht hinreichende Gewähr für eine unabhängige Recht-
sprechung bietet. Dieser Grundsatz·ist verletzt, wenn einer
Partei bei der Bestellung des Schiedsrichters eine Vor-
zugsstellung zukommt. Ob eine solche Vorzugsstellung
vorliegt,
ist Tatfrage. Ferner kann der Grundsatz verletzt
sein, wenn begründete Befürchtung besteht, dass dem
Schiedsrichter wegen seiner besondern Beziehungen zur
einen Partei die Unbefangenheit abgeht. Auch die Ent-
scheidung hierüber ist Tatfrage.
3. -WaS zunächst die Frage der Vorzugsstellung bei
der Bestellung des Schiedsrichters betrifft, so unterscheidet
sich der vorliegende Fall von den Fällen BGE 57 I 200,
67 I 213 und 72 I 88. Dort handelte es sich um sog. Ver-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 21i. ,
lS~
bandsschiedsgerichte, d. h. ausschliesslich oder mehrheit-
lich vom Verband bezeichnete Schiedsgerichte. Die Treu-
handstelle des Wirtevereins ist aber, wie schon vor Kassa-
tionsgericht unbestritten war, kein Verbandsschiedsge-
richt. Sie ist statutarisch nicht Schiedsgericht, sondern mit
andern Aufgaben betraut (Rechnungsführung, Treuhand-
funktionen, statistische Arbeiten usw. ; § 44 der Statuten).
Schiedsgerichtsfunktion kann die Treuhandstelle bezw.
ihr Leiter nur auf Grund einer Parteivereinbarung, also
von Fall zu Fall, haben. Immerhin ist sie eine ständige
Einrichtung des Wirtevereins, weshalb hinsichtlich ihrer
Bestellung als Schiedsrichter an sich die gleichen Bedenken
aufgeworfen werden könnten, wie gegenüber einem VeJ,'-
bandsschiedsgericht. Solche Bedenken sind jedoch im
vorliegenden Falle, wie jedenfalls ohne Willkür angenom-
men werden kann, nicht begründet. Der Leiter der Treu-
handstelle wird nicht von der Generalversammlung des
Wirtevereins gewählt,
sondern vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag der Direktion (eines Dreierausschusses des Ver-
waltungsrates). Der dem Verein angehörende Beschwerde-
beklagte
kann daher keinen direkten Einfluss auf die Wahl
des heutigen Leiters der Treuhandstelle gehabt haben.
Aber auch ein indirekter Einfluss ist, angesichts der grossen
Mitgliederzahl
des Vereins, derart unwahrscheinlich, dass
die entfernte Möglichkeit eines solchen Einflusses sehr
, wohl ausser Betracht gelassen werden darf.
4. -Der Beschwerdeführer legt denn auch kein grosses
Gewicht
auf die angebliche Vorzugsstellung des Beschwer-
döbagten bei der Wahl des' Schiedsrichters, sondern
macht hauptsächlich· geltend, dass die Treuhandstelle
irlfolge ihrer Stellung innerhalb des Wirtevereins grund-
sätzlich uögeeignet sei zur schiedsgerichtlichen Erledigung
einer Straitigkeit zwischen einem Vereinsmitglied und
eib.em NIchtvereinsmitglied. Die Treuhan,dstelle se eine
stiiidige Institution des Wirtevereins, ihr Leiter unter-
ili(;he den Weisungen des, Verwaltungsrates, sei, vom
Verein angestellt und besoldet und habe daher die selbst~
190 Staatsrecht. verständliche Aufgabe, die Interessen des Vereins zu ver- folgen und jene der Mitglieder wahren zu helfen. Ihr Leiter könne daher in einem Streit zwischen einem Nicht- Drltglied und einem Vereinsmitglied nicht als völlig neu- traler und unabhängiger Richter angesehen werden. Der Beschwerdeführer glaubt, sich für diese Auffassung auf BGE 72 I 90 Erw. 2 b stützen zu können. Das Bundes- gericht hat dort ausgeführt, dass das Organ eines Vereins, welcher die Verteidigung der Verbandsinteressen verfolge, die erforderliche Unabhängigkeit nicht gewährleiste, 'zumal wenn es sich ausschtiesslich aus Mitgliedern zusammen- setze. Im vorliegenden Falle ist der Leiter der Treuhand- stelle nun freilich nicht Mitglied des Wirtevereins, und er ist auch nicht ein vom Verband eingesetzter Schiedsrichter, hat also nicht die Funktion eines Verbandsschiedsgerichts. Er ist aber immerhin Angestellter des Verbands und wurde von einem Verbandsorgan, dem Verwaltungsrat, gewählt. Würde dies auch rechtfertigen, ihm gegenüber bezüglich der Unbefangenheit ähnliche Vorbehalte zu machen wie gegenüber einem Verbandsschiedsgericht, so folgt daraus noch nicht, jedenfalls aber nicht zwingend, dass er nicht Schiedsrichter sein könnte in einer Streitsache zwischen ei- nem Vereinsmitglied und einem Nichtmitglied. Das Bundes- gericht selbst hat in BGE 72 I 91 Erw. 4 die Möglichkeit vorgesehen, dass in einem solchen Streit sogar Mitglieder eines Verbandsschiedsgerichts als. private Schiedsrichter amten können, vorausgesetzt, dass sie von den Parteien in der Schiedsklausel namentlich bezeichnet seien. Im vorliegenden Falle ist zwar der Leiter der Treuhandstelle nicht namentlich als Schiedsrichter bezeichnet worden. Das Obergericht hat jedoch angenommen, dass er nicht wegen seiner Stellung im Wirteverein als solcher, sondern wegen seiner durch diese Stellung verbürgten Sachkennt- nis und Tüchtigkeit zum Schiedsrichter ernannt worden sei mit der einzigen Besonderheit, dass er nicht direkt mit Namen, sondern mittelbar bezeichnet worden sei. Der Be- schwerdeitihrer hat diese Feststellung vor Kassations- Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N0 26. 191 gericht nicht angefochten, Geht man aber davon aus, dass die Parteien den Leiter der Treuhandstelle persönlich und wegen seiner Sachkunde und Erfahrung als Schiedsrichter haben wollten, nicht den Funktionär des Wirtevereins als solchen, so kann die Annahme, die Schiedsklausel sei ver- bindlich, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Es lässt sich durchaus vertreten, dass dieser Wille der Pl,I.rteien das Entscheidende sei, und dass dieser Wille nicht nur durch namentliche Nennung des Schiedsrichters zum Aus- druck kommen könne. Dem'ftOAih erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen .• 26. Urteil vom 23. Oktober 1847 i. S. DnJova Wateh Co. Ine. gegen Staat Dem und Verwaltunusuerieht des Kantons Dem. Internationale, Doppelbesteuemng. Besteuerung 1m Kanton Bem eines Unternehmens der tThrenindustrie mit Sitz in den USA und Zweigniederlassung in Biel.
Separate Besteuerung des in jedem Land erzielten Gewinnes als geeignetste Methode der Qewinnaufteilung im internationaJen Doppe1besteuerungsrecht (Erw. 3). 3. Zulässigkeit solcher Besteuerung nach dem bernischen Steuer- recht, das auf die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspra.xis verweist (Erw. 4). 4. Berechnung des Gewinns qer BieIer Niederlassung auf Grund ihrer Bücher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Lieferungen an den Hauptsitznach Amerika. zu den Geste- hungskosten verbucht sind (Erw. 5). Double imporition internationale,. Imposition dans Je' ca.nton de Berne d'une entreprise. horlogere ay&nt son ~iege aux Etats- Unis et une succursaJe e. Bienne.
Ce mode d'imposition est admissible en droit bemois, lequel renvoie e. 1& jurisprudence du Tribunal federal en matiere de double imposition (consid. 4). 4. CaIcul du benefice de 1a succursale biennoise surl& b&se de ses livres et eu egam au fait que les livraisons au siege principal, en Amerique, sont fa.cturees au prix de revient (consid. 5).
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