Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB; scope of exemption for grain, grain flour and semolina: the exemption is confined to goods which, by their nature or condition, are still suitable for human nutrition under normal circumstances. The enumeration of exempt goods in Art. 14 is restrictive and must be construed in light of its systematic context, which predominantly concerns foods and household essentials. Grain products denatured, spoiled, contaminated or otherwise destined for animal feed do not fall within the exemption. Prior administrative practice does not preclude a law-conforming change of interpretation, provided equal application to all taxpayers is ensured; economic disparities resulting from the statutory system are not unlawful (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Steuerverwaltung vorgelegten Akten hervorgeht, war denn auch eine Zeitlang ein dahin gehender Bundesratsbeschluss in Aussicht genommEm. 18. Urteil vom 27 .Juni 1947 i. S. Grfininger Co. gegen eidg. Steuerverwaltung. Warenumaatzsteuer: Die in Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB für treide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und -gness angeordnete Steuerbefreiung betrifft nur Produkte die nach ihrer Beschaffenheit für die Ernährung des Mensche verwendet werden können. Impßt le chiffre d'afJaires: L'exoneration prevue A l'art. 14 aI. llit. b ACA pour les cereales (y compris mais et riz), farme et semoule de cereales ne concerne que des produits qui, par leur nature, sont destin6s A l'alimentation humaine. ImpoBta suUa cifra d'affari : L'esonero previsto dalHart. 14, cp. 1, lett. J:l DC per i . cereali (compresi il mais e iI riso) farina e semolino dl cerea1i concerne soJtanto prodotti che per loro natura sono destinati aU'alimentazione umana. A. -Die Beschwerdeführerin betreibt eine Hafer-, Mais-und Futterwarenmühle. Sie ist als Grossist im Sinne des WarenumsatzsteuerbeschIusses steuerpflichtig. Zwi- schen ihr und der eidg. Steuerverwaltung ist streitig, was unter den in Art. 14 Abs. Ilit. b WUStB von der Steuer befreiten Erzeugnissen Getreide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und -griess zu verstehen ist. Der Streit betrifft die Steuerperioden vom zweiten Quartal 1944 an. Die Steuerverwaltung hat mit Einspracheent- scheid vom 5. Februar 1947 die Beschwerdeführerin ver- halten, die Abrechnung richtigznstellen und die rückstän- digen Steuern zu zahlen (Dispositiv 2), entsprechend fol- gender Feststellung (Dispositiv 1): . a) Als steuerfreies Getreide ... gelten: Buchweizen, Dari, l, '?erste, Ha!er, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen, soweit sne für ?ie mensc!thche Ernährung geeignet sind; nicht steuerfrei smd obIge Getreidearten, soweit es sich um für die menschliche Ernährung nicht geeignete Waren wie denaturiertes, verdorbenes oder verunreinigtes Getreide oder Getreideabfälle handelt; Bundesrechtliche Abgaben. N° 18. b) als steuerfreies Getreidemehl und -griess .. gelten: nur die für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn- lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) herge- stellten Produkte der vorgenannten Getreidearten; nicht steuer- frei sind die übrigen Mahlprodukte wie Futtermehl, gequetschte oder mechanisch zerkleinerte Körner und Getreideabfälle der Müllerei. B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die eidg. Steuerverwaltung sei anzuweisen, das in Art. 14 WUStB genannte Getreide, Getreidemehl und -griess ohne Eig- nungs-oder Verwendungseinschränkung als steuerfrei zu betrachten . Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Warenumsatzsteuerbeschluss erkläre das Getreide ohne jede Ausnahme als steuerfrei. Die von der eidg. Steuerverwaltung vorgenommene Einschränkung sei will- kürlich. Dem Gesetzgeber sei sicher bekannt gewesen, dass die Ware sowohl zur menschlichen Ernährung als auch für Futterzwecke verwendet und dass im zolltechnischen und landläufigen Sinne auch dann noch von Getreide ge- sprochen werde, wenn das Erzeugnis infolge seiner Be- schaffenheit für die menschliche Ernährung nicht mehr geeignet sei. Wenn er jene Einschränkung gewollt hätte, so hätte er es im Gesetz zum Ausdruck gebracht, etwa durch die Wendung Getreide zur menschlichen Ernäh- rung . Weder der Warenumsatzsteuerbeschluss noch die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Steuer- pflichtigen vom August 1941 enthalte die leiseste Andeu- tung, dass nur Lebensmittel von der Steuer befreit seien. Die Wegleitung erkläre sogar ausdrücklich auch Futter- kartoffeln als steuerfreie ( Kartoffeln im Sinne des Ge- setzes. Nach der amanglichen Praxis seien denn auch Ge- treide und Getreidemehl durchweg steuerfrei gewesen. Die heutige Auffassung der eidg. Steuerverwaltung hätte zur Folge, dass das schon vom Grossisten zu Futter ver- arbeitete und bei ihm in diesem Zustand gekaufte Getreide mit der Steuer belastet würde, während der Nichtgrossist das Getreide im Rohzustand beim Grossisten steuerfrei beziehen, es mit seiner eigenen Mahleinrichtung zu Futter-
)60 Verwaltungs-und Diszip1ina.rrecht. zwecken zerkleinern und dann steuerfrei weitergeben oder verbrauchen könnte. Eine solche Ungleichheit wäre un- haltbar. . O. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Juli 1941, waren es -abgesehen von Zeitungen und Zeitschriften -ausschliesslich Waren (oder Energien), die vorab als Nahrungsmittel für den Menschen und als Hilfs- mittel zu deren Zubereitung in Frage kommen: Getreide, Getreidemehl und -griess, Kartoffeln, Brot, Kochsalz und frische Milch, sowie Kochgas, Wasser und Elektrizität. Später wurde die Liste etwas ergänzt, im wesentlichen durch einige weitere Lebensmittel, meist solche, die, wie die von Anfang an befreiten, im täglichen Haushalt ver- wendet werden und als für ihn kaum entbehrlicJI angesehen werden dürl'en ; eine einzige Position (lebendes Vieh) fallt unter einen andern Gesichtspunkt (BRB vom 20. Novem- ber 1942). Der Sinn einer solchen Ordnung ist offenbar, die Befreiung auf die angeführten Waren zu beschränken und alle andem Erzeugnisse davon auszuschliessen. Bei der .Anwendung des Gesetzes ist zu beachten, dass Bezeich- nungen für Gegenstände des täglichen Bedarfes richtiger- weise unter Berücksichtigung des landläufigen Sprachge- brauches auszulegen sind (BGE 69 I 113, 72 I 229). 2. -In Art. 14 Abs. llit. b WUStB werden auch die Produkte Getreide (einschliesslich Mais und Reis), Ge- treidemehl und -griess von der Steuer befreit. Für den Umfang dieser Befreiung. ergibt sich zunächst schon aus Bundesreohtliche Abgaben. N0 18. 161 derZUsammensetzling der Liste der sämtlichen von der Steuer ausgenommenen Erzeugnisse ein gewisser Anhalts- punkt. Danach hat man es, wie erwähnt, im wesentlichen zu tun mit Lebensmitteln, die besonders im täglichen Haus- halt verwendet werden, und mit Hilfsmitteln zu deren Zu- bereitung; mit Gegenständen also, deren Befreiung von der Steuer, wie es scheint, auf sozialpolitischen Erwägungen beruht. Aus dieser Ordnung kann geschlossen werden,. dass auch unter Getreide, Getreidemehl-und -griess nur solche Produkte gemeint sind, die der Ernährung des Memchen dienen, und zwar direkt, nicht auf dem Umweg der Verfütterung an das Vieh. Dass dies der Sinn der Be- stimmung ist, wird vollends deutlich dadurch, dass das Gesetz auf Getreide Getreidemehl und -griess folgen lässt. Griess dient seiner Natur nach nur der menschlichen Ernährung, und aus Getreide gewonnenes Mehl, das zu Futterzwecken bestimmt ist, wird im gewöhnlichen Sprach- gebrauch nicht als Getreidemehl , sondern als Futter- mehl bezeichnet. Durch jene Anfügung lässt das Gesetz selbst erkennen, dass es das GrundprOdukt Getreide einer-und die Nachprodukte Getreidemehl. und-griess anderseits im gleichen besohränkten Sinne verstanden wis- sen will. Der Einwand, dass es schlechthin nur von Ge- treide spreche, trifft somit nicht zu. Immerhin kann nicht massgebend sein, ob die in Frage stehenden Feldfrüchte -nach der Aufzählung der eidg. Steuerverwaltung Buchweizen, Dari, Dinkel, Gerste, Hafer, Hirse, Mais, Reis, Roggen und Weizen -und die daraus hergestellten Produkte auch wirklich für die menschliche Ernährung verwendet werden. Es kann vorkommen, dass Getreide, . das an sich als Nahrungsmittel für den Men- schen geeignet ist, schliesslich als Viehfutter Verwendung findet, und umgekehrt kann es sich, besonders in Notzeiten, ereignen, dass der Mensch sich mit erdorbenem oder zu Futterzwecken verarbeitetem Getreide als Nahrung be- gnügen muss. Selbst wenn auf den üblichen oder normalen Verwendungszweck abgestellt würde, wäre noch kein zu-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. verlässiges Merkmal für die Unterscheidung zwischen steuerbaren und stenerfreien Umsätzen gewonnen. Man muss vielmehr von der objektiven Beschaffenheit der Pro- dukte ausgehen; mir so ist eine klare, ohne praktische Schwierigkeiten durchführbare und auch sachlich befrie- digende Abgrenzung möglich. Und zwar ist richtigerweise als steuerfrei anzusehen die Ware, die nach ihrer NatQr oder ihrem Zustande für die menschliche Ernährung unter normalen Verhältnissen überhaupt noch verwendet wer- den kann. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt das betref- fende Produkt der Steuer, da man es dann nicht mehr mit Getreide, Getreidemehl und -griess gemäss Art. 14 Abs I lit. b WUStB zu tun hat. In diesem Sinne kommt es in der Tat auf die Eignung der Ware für die menschliche Ernährung an, wie sich der angefochtene Entsoheid aus- drüokt. Dieser Grundsatz wird von der Vorinstanz im einzelnen richtig angewendet, beim Grundprodukt, dem Getreide, wie bei den daraus d-qroh mechanischen Zerkleinerungs- prozess gewonnenen Naohprodukten, dem Getreidemehl und -griess. So kommt Getreide, das naoh Vorsohrift der Zollverwaltung denaturiert ist, für die menschliche Er- nährung tatsächlich nicht mehr in Frage; der Zweok der Denaturierung ist ja gerade, diese Verwendung zu verun- möglichen. Auch verdorbenes und verunreinigtes Getreide soheidet als Nahrung des Menschen aus. Dasselbe gilt für Abfälle, die beim Dreschen und Reinigen ( Trieuren ) des Getreides entstehen. Sodann können als Getreidemehl und -griess nur' gelten die im erwähnten Sinne für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn- lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) hergestellten Getreideprodukte, dagegen mcht Futtermehl -dessen Verwendung zur Ernährung des Menschen durch Art. 21 Abs. 4 des Getreidegesetzes ausdrücklich verboten ist -, gequetschte oder mechanisch zerkleinerte Futter- körner -diese meint offenbar der wohl etwas zu allge- mein gefasste Ausdruck Körner in Dispositiv 1 b des BundesrOOhtliche Abgaben. N0 18. 153 angefochtenen Entscheides ; vgl. Ziff. 2 des von der eidg. Steuerverwaltung im September 1944 herausgegebenen Merkblatts 7 für Grossisten -und Getreideabfälle der Müllerei. Wenn die eidg. Steuerverwaltung früher einen etwas anderen Standpunkt eingenommen hat, so hindert sie das nicht, ihre Praxis auf Grund erneuter Prüfung und besserer Erkenntnis des Sinnes des Gesetzes zu ändern, unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die neue dem Gesetze entsprechende Praxis in gleicher Weise allen Steuerpflichtigen gegenüber angewendet wird. Dass 'dies im hier streitigen Punkte nicht der Fall sei, ist weder behliuptet noch anzunehmen. Daher ist unerheblich, ob die Steuerverwaltung die Streitfrage in: der Wegleitung für die Steuerpflichtigen vom August 1941 behandelt hat oder nicht. Auch darauf kommt im vorliegenden Falle nichts an, 'dass in dieser Wegleitung Futterkartoffelnaus- drncklich als steuerfreie Kartoffeln im Sinne von Art. 14 Abs. I lit. b WUStB aufgeführt worden sind. übrigens werden nach einer Auskunft der Steuerverwaltung in neuerer Zeit Kartoffeln, die ihrer Beschaffenheit nach überhaupt nicht mehr als Nahrung des Menschen in Be- tracht fallen können, ebenfalls der Steuer unterworfen. 3.-Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, der Grossist würde infolge der von ihr bekämpften Auslegung in unhaltbarer Weise benachteiligt. Es trifft in der Tat zu, dass der Grossist, der steuerfreies Getreide zu Futter- mitteln verarbeitet, die Lieferung dieser' Produkte ver- steuern muss, während der Nichtgrossist den steuerfreien Rohstoff eben ohne Steuerbelastung einkaufen kann und für den 'Verbrauch oder Wiederverkauf ,.der daraus von ihm selbst hergestellten Futtermittel die Steuer nicht zu entrichten hat. Dasselbe gilt a.ber, wie dieeidg. Steuerver- waltung mit Recht ausführt, für alle andern steuerbaren Produkte, die aus steuerfreien Waren hergestellt werden. Die beanstandete' Ungleichheit ist "die unvermeidliche Folge der gesetzlichen Ordnung, welche einerseits die
1M Verwaltungs. und DiszipIinarreoht. Steuerpflicht grundsätzlich auf Personen beltchränkt,die einen gewissen Mindestumsatz "erzielen, und anderseits den IVeis der von der Steuer befreiten Waren eng zieht und nur ganz bestimmte Produkte aus diesen Waren ebenfalls von der Besteuerung ausnimmt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 19. Urtcll vom 30. BaI 1947 i. S. Kom-und Lagerhausacscll- sehalt Sehaffhauscn gegen ehig. Steuerverwaltung. WarenUmsatz8teuer :
En cas tie livraison par le commissionnaire-vendeur. on doit entendre par contre.prestation. dans le sens de l'art. 22. non pas Ja provision, mais la. totaIiM du prix pay6 par l'acheteur. ImpiJBta BUlla cifro d,'allari: