Art. 57 WStB in conjunction with Art. 56 and Arts. 28-35 WStB; corporate net profit tax rate and valuation of reserves. For the ratio determining the rate of the profit tax of corporations, the capital element must be assessed according to the valuation rules governing reserves in the War Tax Decree. Hidden reserves form part of the reserves if they exist as actual net assets exceeding share capital; their inclusion is not limited to reserves previously taxed as profits. The contrary view cannot be derived from the structure of the decree and would require express legislative amendment (consid. 1).
1M, Verwaltungs-und Disziplinarrecht. 4. -Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Ver- zinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verwei sungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst: nicht ein- bezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der BeStimmung der Busse auch der Verspätung der Steuer- leistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Falle hält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens. Demnach erkennt dalJ Bundesgericht : Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Dis-- positive 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheides auf- gehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nach- zahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen Betrage verhalten wird. 17. AUSZUÜllps dem Urteil vom 30. Mal 1947 i. S. Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddite gegen SteuerrekurskommIssion des Kantons Basel-Landschaft. Wehr8teuer: Der Satz. der von der Aktiengesellschaft geschuldeten Reingewinnsteuer wird bestimmt. ureh das Verhältnis das steuerbaren Reingewinns zum duröhschnittlichen Betrag des einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art. 57 WStB). Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung der AKtiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB. Itwp6t pour la dijentJ6 nationale: Le taux de l'impöt du sur leur Mnefice net par les societes anonymes depend du rapport entre le Mnefice net jmposable et le montant du capital-actions plus las reservas durant les exercicas clos au cours de Ja periode de calcul (art. 57 AIN). On determine las reserves en appreciant l'actif el1 le passif conformement aux an. 56, 28 a 35 AIN. Imp08M fJer la d;i,jesa nazionale: L'aliquota deU'imposta dov'uta sul loro utile netto daUe societa anonime dipende dal rapporto Bundesreohtliche Abgaben. N° 17.
tra l'utile netto imponibile e l'ammontante deI capitale azio- na.r:io e delle riserve nel corso degli asereizi . chiusi durante il periodo di computo (an. 57 DIN). Si calcolano le riserve valu- tand,o l'attivo e il passivo conformemente agli art. 56, 28-35 D: N. Aus den Erwägungen .
i, S, Brauerei A. ItUrlimann A.-G. erklärt, 29 des damab! in Frage stehttliden zürcherischen Steuergesetzes, wonach der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das Verhältnis zwischen steuerpfiichtigem Kapital und Ertrag; 10 AB 73 I -1947
146 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. lege die Annahme nahe, dass bei der Berechnung einerseits des Kapitals, a.ndenits des Ertrages die Aktiven der pffichtigen Aktiengesellschaft grundsätzlich übereinstim- mend bewertet werden sollten; das habe zur Folge, dass stille Reserven, die bei der Ertragsbestimmung nicht als Bestandteile des Vermögens betrachtet werden, auch bei der Berechnung des steuerpffichtigen Kapitals ausser acht zu bleiben hätten. Dieser Auffassung sind gewisse Kantone in ihren neuen Steuererlasnn mehr oder weniger gefolgt. So ordnet das bernische Steuergesetz von 1944 in Art. 66 ausdrücklich an, dass die Höhe der Gewinnsteuer bestimmt wird durch das Verhältnis des steuerbaren Reingewinnes zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Kapitals und der versteuerten Reserven während der Bemessungs- periode, wogegen gemäss Art. 68 die Kapitalsteuer vom einbezahlten Kapital und von sämtlichen offenen und stillen Reserven erhoben wird. Und weitergehend kennt das st. gallische Steuergesetz von 1944 in Art. 48 und 50 für Kapitalsteuer und Verhältniskapital die gleichen Be- wertungsgrundsätze ; es zieht nur die offenen und stillen Reserven in Betracht, für welche die Gewinnsteuer ent- richtet wurde. Was das Wehrsteuerrecht anlangt, kann sich fragen. ob der Standpunkt der Vorinstanz und der eidg. Steuerver- waltung nicht schon durch Art. 57 WStB ausgeschlossen wird, der, gleich wie Art. 60 für die Berechnung der Er- gänzungssteuer, von Reserven schlechthin spricht. Die Frage kann offen bleiben, weil jene Ansicht ohnedies mit der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht vereinbar ist. Die Reserven der Aktiengesellschaft bestehen in ihrem tatsächlich vorhandenen, über das Grundkapital hinaus- gehenden reinen Vermögen. Zur Feststellung ihrer Höhe müssen die Aktiven und Passiven. bewertet werden, und dafür' ist nicht auf den Bilanzwert abzustellen, sondern auf die' massgebenden Bewertungsvorschriften, d. h. auf Art. 56! Art. 28-35 WStB (BGE 73 I 64). Dafür; dass diese Bestimmungen nur das Kapital, von dem die Ergänzungs- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 17. 147 steuer zu entrichten ist, betreffen würden, ist dem Wehr- steuerbeschluss nichts Schlüssiges zu entnehmen, zumal da sich das Verhältniskapital aus den gleichen Elementen zusammensetzt, die auch der Ergänzungssteuer unterlie- gen, wie aus Art. 57 einer-und Art. 48 lit. b, 60 ander- 'seits hervorgeht. Die eidg. Steuerverwaltung verweist demgegenüber auf die Systematik des Wehrsteuerbeschlusses. Sie führt aus Art. 56 habe seinen Platz im Unterabschnitt A. -Ge genstand und Bemessungsgrundlage der Wehrsteuer juri- stischer Personen . Das Verhältniskapital des Art. 57 sei aber nicht selbst Steuerobjekt und diene auch nicht zur Bemessung eines solchen, sondern lediglich für die Berech- nung des Satzes, zu dem der nach dem Unterabschnitt A bestimmte Reingewinn zu besteuern sei. Art. 57 finde sich folgerichtig nicht in diesem, sondern im folgenden Unter- abschnitt B. -Steuerberechnung . Entscheidend ist jedoch, dass eine Bewertung von Vermögen vorzunehmen ist, für die nach Wortlaut und Sinn einzig Art. 56 WStB massgebend sein kann. Unbegründet ist auch der weitere Einwand der eidg. Steuerverwaltung, Art. 56 sei für die Bemessung des Reingewinnes selbst nicht anwendbar und dürfe daher auch nicht für die Bestimmung des Satzes der Reillgewinnsteuer herangezogen werden. Dass Art. 56 für die Festsetzung des Reingewinnes, der ein Vermögens- standsgewinn ist (BGE 71 1406), keine Anwendung findet, Mt seinen Grund darin, dass Art. 49 dafür selbständige, abweichende Berechnungsgrundsätze aufstellt. Daraus folgt aber nicht, dass für die Bemessung des Verhältniskapitals, die mit der Berechnung des Reingewinnes nichts zu tun hat, nicht auf Art. 56 abgestellt werden könne. Eine Ge- setzeslücke liegt entgegen der Ansicht der eidg. Steuer- verwaltung nicht vor. Das Postulat, dass für die Bestim- mung des Verhältniskapitals nur die Reserven berück- sichtigt werden sollen, die vorher als Gewinne versteuert worden sind, ist nur durch Revision des Wehrsteuerbe- schlusses zu verwirklichen. Wie aus den von der eidg.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Steuerverwaltung vorgelegten Akten hervorgeht, war denn auch eine Zeitlang ein dahin gehender Bundesratsbeschluss in Aussicht genommen. 18. Urteil vom 27. ,Juni 1947 i. S. Grtininger : Co. gegen eidg. Steuerverwaltung. Warenumsatzsteuer : Die in Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB für treide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und -gness angeordnete Steuerbefreiung betrifft nur Produkte die nach ihrer Beschaffenheit für die Ernährung. des Mensche verwendet werden können. Impdt r le chiffre d'affairllS: L'exoneration prevue A l'art. 14 aI. llit. b ACA pour les cereales (y compris mais et riz), farine et semoule de cereales ne. concerne que des produits qui, par leur nature, sont destines A l'alimentation humaine. ImpoBta Bulla cifra d'affari : L'esonero previsto dalHart. 14, cp. 1, lett. J:l DC per i ." cereali (compresi il mais e il riso) farina e semolino di cereali concerne soJtanto prodotti che per loro natum sono destinati aU'alimentazione umana. A. -Die Beschwerdeführerin betreibt eine Hafer-, Mais-und Futterwarenmühle. Sie ist als Grossist im Sinne des WarenumsatzsteuerbeschIusses steuerpflichtig. Zwi- schen ihr und der eidg. Steuerverwaltung ist streitig, was unter den in Art. 14 Abs. Ilit. b WUStB von der Steuer befreiten Erzeugnissen Getreide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und -griess zu verstehen ist. Der Streit betrifft die Steuerperioden vom zweiten Quartal 1944 an. Die Steuerverwaltung hat mit Einspracheent- scheid vom 5. Februar 1947 die. Beschwerdeführerin ver- halten, die Abrechnung richtigzustellen und die rückstän- digen Steuern zu zahlen (Dispositiv 2), entsprechend fol- gender Feststellung (Dispositiv 1) : . a) Als steuerfreies Getreide ... gelten: Buchweizen, Dari, l, rste, Ha!er, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen, soweit sne für ?Je menscnhche Emährung geeignet sind; nicht steuerfrei smd obIge Getreidearten, soweit es sich um für die menschliche Ernährung nicht geeignete Waren wie denaturiertes, verdorbenes oder verunreinigtes Getreide oder Getreideabfälle handelt; Bundesrechtliche Abgaben. N° 18. 1,49 b) als steuerfreies Getreidemehl und -griess ... gelten: nur die für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn- lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) herge- stellten Produkte der vorgenannten Getreidearten ; nicht steuer- frei sind die übrigen Mahlprodukte wieFuttermehl, gequetschte oder mechanisch zerkleinerte Körner und Getreideabfälle der Müllerei. B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die eidg. Steuerverwaltung sei anzuweisen, (( das in Art. 14 WUStB genannte Getreide, Getreidemehl und -griess ohne Eig- nungs-oder Verwendungseinschränkung als steuerfrei zu betrachten . Zur Begründung wird geltend gemacht: Der Warenumsatzsteuerbeschluss erkläre das Getreide ohne jede Ausnahme als steuerfrei. Die von der eidg. Steuerverwaltung vorgenommene Einschränkung sei will- kürlich. Dem Gesetzgeber sei sioher bekannt gewesen, dass die Ware sowohl zur mensohlichen Ernährung als auch für Futterzweoke verwendet und dass im zolltechnischen und landläufigen Sinne auch dann nooh von Getreide ge- sproohen werde, wenn das Erzeugnis infolge seiner Be- sohaffenheit für die menschliche Ernährung nioht mehr geeignet sei. Wenn er jene Einschränkung gewollt hätte, so hätte er es im Gesetz zum Ausdruok gebracht, etwa duroh die Wendung (( Getreide zur mensohlichen Ernäh- rung . Weder der Warenumsatzsteuerbeschluss noch die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Steuer- pflichtigen vom August 1941 enthalte die leiseste Andeu- tung, -dass nur Lebensmittel von der Steuer befreit seien. Die Wegleitung erkläre sogar ausdrücklich auch Futter- kartoffeln als steuerfreie Kartoffeln im Sinne des Ge- setzes. Nach der anfänglichen Praxis seien denn auch Ge- treide und Getreidemehl durchweg steuerfrei gewesen. Die heutige Auffassung der eidg. Steuerverwaltung hätte zur Folge, dass das schon vom Grossisten zu Futter ver- arbeitete und bei ihm in diesem Zustand gekaufte Getreide mit der Steuer belastet würde, während der NichtgrossiSt das Getreide im Rohzustand beim Grossisten steuerfrei beziehen, es mit seiner eigenen Mahleinrichtung zu Futter-