BGE 73 I 117
BGE 73 I 117Bge10.11.1872Originalquelle öffnen →
116 Staatsrecht. Frieden; es muss (EGGER .Alt. 378 Noten 17-20) die reli- giöse Erziehung auch von den vormundschaftlichen Be- hUrden als Teil der Gesamterziehung betrachtet werden, weshalb wenn immer möglich schon ein Vormund gleicher Konfession zu wählen ist und weshalb Kinder, besonders auch Pflegekinder in einer Familie des gleichen Bekennt- nisses unterzubringen sind. Dieselbe Aufiassung wird ver- treten von KAUFMANN (Kommentar zu.Alt. 378 Note 26), von M. HOERNI (Über die religiöse Erziehung bevormun- deter Kinder, Festgabe für EGGER S. 231, 236 ff.) sowie in einem Entscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich vom 19. Juni 1944 (veröffentlicht in Zeitschrift für Vor- mundschaftswesen Bd. 1 S. 63 Nr. 17). Dass sich das Mädchen Silvia Boog bereits seit November 1944 bei den Pflegeeltern aufgehalten hat, -hinderte die kantonalen Be- hörden nicht, diese Grundsätze zur Anwendung zu brin- gen, sobald sie der Tatsache gewahr wurden, dass das Kind von den Pflegeeltern in einer andern Konfession erzogen würde. Es wurde damit keine mit den gesetzlichen Vorschriften nicht· vereinbare Voraussetzung für die Adop- tion aufgestellt. e) (Zulässigkeit. sofortiger Wegnahme des Kindes und seiner Unterbringung an einen andern Pflegeplatz). 4. -Die auf die dargelegten Gründe gestützte Verwei- gerung der Ermächtigung zur Kindesannahme wider- spricht daher .Alt. 4 BV nicht. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der weiteren, aus .Alt. 378 Abs. 3 ZGB abgeleiteten Begründung des ange- fochtenen Entscheides verhält, d. h. ob bereits in der Unterbringung des Kindes Silvia Boog eine Verfügung über dessen religiöse Erziehung lag, für welche die Wei- sung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde hitte ein- geholt werden müssen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Garantie des verfassungamässigen Richters. N° 13. 11'7 V. GARANTIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN RICHTERS GARANTIE DU JUGE CONaTITUTIONNEL 13. Auszug aus dem Urteil vom 7. März 1947 t S:Koclf gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Thurgau. § 2 tkurgatfiUJche8 EG BtGB, wonach falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) durch die Bezirksgerichte zu beurteilen ist und nur in besonders schweren Fällen an das Geschwornengericht überwiesen werden kann, verstösst nicht gegen § 53 KV. La § 2 ae la Zai tkurgovienne a'introduction au OP, selon lequelJa denonciation calomnieuse (art. 303 CP) releve des tribunaux de district et ne peut etre deferee a. la. Cour d'assises que da.ns des cas particulierement graves, ne viole pas ]e § 53 Ost. cant. n § 2 della Zegge turgovie8e a'introduzione del OP, secondo cui Ja denuneia mendace (art. 303 CP) e un reato dieompetenza dei tribunali distrettuali ehe puoessere deferito alIa Corte d'assise solo in casi di particola.re gravitS, non viola il § 53 deUa Cost cant. Koch wurde dem Bezirksgericht KreuzUngen über- wiesen und von diesem sowie auf Berufung hin vom Ober- gericht des Kantons Thurgau wegen falscher Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu einer Gefäng- nisstrafe verurteilt. Er führte gegen das Urteil des Ober- gerichts staatsrechtliche Beschwerde, wobei er unter anderem geltend mach, es verletze § 53 der Kantons- verfassung; denn nach dieser Bestimmung hätte er dem. Geschwornengericht überwiesen werden sollen. § 2 EG StOB sehe zwar vor, dass das Verbrechen der falschen Anschuldigung von den Bezirksgerichten und nur in besonders schweren Fällen vom Geschwornengerichte zu beurteilen sei. Diese Vorschrift sei jedoch verfasSungs- widrig.
118 Staatareoht. A~ den Erwägungen: , 1. -Die Verfassung des Kantons Thurgau von 1869 bestimmt in § 53: «Die Beurteilung von Strafprozessen wird nach der nähern Ausscheidung des Gesetzes übertragen: a) in Fällen von Polizei-und korrektionellen Vergehen den bezirksgerichtlichen Kommissionen und den Bezirksgerich- ten, beziehungsweise dem Obergerichte; b) in Fällen von Verbrechen dem Gesohwomengerichte.» Ob es mit dieser Vorschrift vereinbar war, den Be- schwerdeführer statt dem Gesehwornengerichte dem Be- zirksgerichte zu überweisen, hat der Staatsgerichtshof grundsätzlich frei zu überprüfen. Dabei soll er freilich, wie immer bei der Auslegung kantonaler Verfassungs- normen der vorliegenden Art, nicht ohne Not von der Auffassung der obersten zur Auslegung der Verfassung berufenen kantonalen Behörde abweichen (BGE 51 I 224). Daher ist § 2 EG StGB, durch den der thurgauische GlOsse Rat und das Volk die erwähnte Verfassungsbestimmung ausgelegt haben, beim Entscheide der streitigen Frage mitzuberücksichtigen. Diese Gesetzesvorschrift erklärt zur Beurteilung verschiedener vom Strafgesetzbuche als Ver- brechen bezeichneter Delikte, darunter der falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB), die Bezirksgerichte zuständig, mit der Einschränkung, dass in besonders schweren Fällen auch diese Verbrechen an das Geschwornengericht über- wiesen werden können. Diese Ordnung der Zuständigkeit lässt sich mit § 53 der Verfassung schon deshalb vereinbaren, weil dort die « nähere Ausscheidung» der vom Gesehwornengerichte und der von den anderen Gerichten zu beurteilenden Fälle dem Gesetze vorbehalten wird. Das heisst, das Gesetz werde bestimmen, was als « Polizei-und korrektionelles Vergehen» einerseits und was ~ « Verbrechen» anderseits zu gelten habe. Da die Ordnung der Zuständigkeit der kantonalen Gerichte Sache der Kantone ist (Art. 64bia BV, Garantie dee ;verfassungsmilssigen Riohters. No 13. 119 Art. 343, 365 StGB), kommt diese Ausscheidung dem kan- tonalen Gesetze, nicht dem schweizerischen Strafgesetz- buche zu. Das kantonale Gesetz darf zur Ordnung der sach- lichen Zuständigkeit der Gerichte einen anderen Begrift des Verbrechens verwenden als das Strafgesetzbuch ihn für seine eigenen Zwecke aufstellt. Das tut § 2 EG StGB, indem er gewisse strafbare Handlungen, die nach Art. 9 Abs. I StGB Verbrechen im Sinne des Bundesrechts sind, blass «in besonders schweren Fälleh» als Verbrechen im Sinne von § 53 lit. b KV behandelt wissen will. Die Ver- fassungsnorm hindert ihn daran nicht, denn sie kann unter dem Verbrechen deshalb nicht dail gleiohe verstehen wie das Strafgesetzbuoh, weil bei ihrem Erlasse die Gesetz- gebung über das Strafrecht Sache der Kantone war. Der thurgauische Gesetzgeber legt den Begriff des Verbrechens im Sinne des § 53 lit. b KV nicht augenscheinlioh falsch aus, wenn er darunter nooh heute versteht, was die Ver- fassung im Jahre 1869 sagen wollte. Schon unter der Iferr- schaft des kantonalen Strafrechts war für die Fälle wis- sentlich falscher Beschuldigung (§§ 220, 221 thurg. StrG) das Geschwornengericht nur dann zuständig, wenn die Beschuldigung sich auf« Vergehen, welche in die ,Kompe- tenz des Geschwornengerichtes gehören », bezog (§ 1 Ziff. 28 des Kompetenzgesetzes vom 30. Oktober 1922 für den Strafprozess; vgl. auch § 1 Ziff. 28 des Kompetenz- gesetzes vom 10. November 1872), während die «wissent- lich falsche Beschuldigung, mit Beziehung auf Vergehen, welche in die Kompetenz des Bezirksgerichtes oder der bezirksgerichtlichen Kommission fallen », durch die Be- zirksgerichte zu beurteilen war (§ 2 Ziff. 23 Kompetenz- gesetz von 1922; vgl. auch § 2 Ziff. 23 Kompetenzgesetz von 1872). Amtsmissbrauch (§ 274 thurg. StrG) fiel « in schwereren Fällen» in die Zuständigkeit des Geschwornen- gerichts (§ 1 Ziff. 32 beider Kompetenzgesetze), « illieich- taren Fällen ~ dagegen in die Zuständigkeit der BeZirks- gerichte (§ 2 Ziff. 36beider Kompetenzgesetze). Ob die wissentlich falsche Beschuldigung, jemand habe sein Amt
ISO Staatsrecht; missbraucht, vom Oeschwomengerichte oder vom Be- zirksgerichte zu beurteilen war, mng also davon ab, ob der behauptete Amtsmissbrauch als « schwererer» oder ob er als « leichterer » Fall betrachtet wurde. § 2 EO StOB stellt nun zwar nicht mehr darauf ab, ob der behauptete Amtsmi88brauch, sondem ob die falsche Amchuliligung schwerer oder leichter ist. Allein damit macht er letzten Endes doch nichts anderes als die Kompetenzgesetze von 1872 und 1922: Die Behörden sollen abwägen, ob ein Fall schwer genug ist, um die Einberufung des Geschwomen- gerichts zu rechtfertigen. Durch Beibehaltung dieser alt- hergebrachten Unterscheidung verletzt § 2 EO StOB die Kantonsverfassung umsoweniger, als der Strafrahmen des Art. 303 StOB nicht enger ist als jener der §§ 220 und 221 thurg. StrG. Wie schon unter kantonalem Rechte kann es a.uch heute neben schwersten auch leichteste Fälle fal- scher Anschuldigung geben, wobei im einen Falle eine schwere Zuchthausstrafe, im anderen Falle nur eine leichte Gefängnisstrafe in Frage kommt. VI. VERFAHREN PROCEDU&E Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL 14. Urten vom 13.lnnl 1947 i. S. EInwohnergemeinde Kerns gegen eJdg. Steuerverwal&ung. Btempelabgaben auf Kassenobligationen und deren OOupona: Be- griff der KassenobIigationen. »roits de timbre BUr des obligationB de caia8e a kurs coupona : Notion de l'obIigation de caisse. DWitto di bollo IJUUe obbligazioni di cassa 13 Wro cedole: Concetto dell'obbligazione di cassa. A. -Seit 1933 pflegt die Gemeinde Kerns Gemeinde- a.ufgaben, für die ihr die erforderlichen Mittel fehlen, von Fall·zu Fall durch Darlehen zu finanzieren, die sie sich von Gemeindebürgem gewähren lässt, meist in runden Beträgen die sich im Rahmen von Fr. 500.-bis Fr. 50,000.-be- wegen. Die Darlehen sind beidseitig auf einen Monat kündbar und werden zu einem Satz verzinst, der ein Viertel Prozent unter dem Satze liegt, zu dem die Obwaldner Kantonalbank Gemeinde-Darlehen gewährt. Es werden darüber Schuldscheine al1Sgestellt, die im wesentlichen diese Darlehensbedillgungen wiedergeben. Am 31. Dezem- ber 1944· machte der Gesamtbetrag dieser Darlehen rund
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