Art. 269 BStP; preliminary decision on limitation in criminal proceedings is not necessarily final and may remain open for reconsideration on the merits. A cantonal ruling that rejects a limitations objection while reserving a later reassessment on the main charge constitutes a non-final preliminary decision. The federal cassation court does not review the application of cantonal law governing the treatment of preliminary questions; consequently, a complaint directed solely against that cantonal procedural approach is inadmissible. The decisive criterion is whether the lower court conclusively settles the preliminary issue, not whether it merely addresses it provisionally for purposes of the main proceedings.
Verfahren. No 28. Grund eines vorläufigen und spät.er auf Grund eines end- gültigen Tatbestandes, nicht best.eht. Der mit den vorliegenden Beschwerden angefocht.ene Entscheid, der die Einrede der Verjährung abweist, ist nicht endgültig. Die Vorinstanz behält sich vor, bei Be- urteilung der Hauptsache auf die Frage der Verjährung zurückzukommen, wenn z.B. dem einen. oder andern Angeschuldigten die spät.eren strafbaren Handlungen, die sie im Fortsetzungszusammenhange mit den frühern sieht, nicht nachgewiesen werden könnt.an. Ob ein solches Vorgehen den kantonalen Vorschriften über die Beur- teilung von Vorfragen entspricht, hat der Kassationshof nicht zu entscheiden, da er gemäss Art. 269 BStP die An- wendung kantonalen Rechts nicht zu überprüfen hat. Jedenfalls ist es nicht notwendig. Es entspricht auch nicht der gewöhnlichen Auffassung über den Zwischenentscheid. Dieser ist sonst, wie im erwähnten Präjudiz verstanden, endgültig, unter Vorbehalt der Anfechtung durch ein Rechtsmittel, was freilich nicht selten dazu zwingt - im Strafprozess so gut wie im Zivilprozess -, vorweg auf die Beurteilung der Hauptsache selbst einzugehen, wenn auch nur mit Wirkung für die Vorfrage. Demnach erkennt der Kaaaati0n8kof : . Auf die Nichtigkeitsbeschwerden wird nicht eingetreten. 28. Auszug . aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 8. lnll tMG i. S. Staatsanwaltsehalt des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Luzem, Basel-Stadt und .Zflrlch. Art. 346 StGB. Konkurs-und Betreibungsverbrechen oder -ver- gehen (Art. 163 :ff. StGB) sind am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners zu. verfolgen, dies jedeμfaJ s dann, wenn er mit dem Konkurs-oder Betreibungsort zusammenfä.llt. Art. 346 OP. Les crimes et delits dans Ja faillite et Ja poursuite pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent e poursuivis au domicile Verfahren. N° 28. ou au siege sooial du debitetir, cela en tout cas lorsque ce Jieu se confond a.vec le for de la faillite ou de Ja poursuite. . Art. 346 OP. I crimini e delitti nel fa.llimento e nell'esecuzione per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono essere perseguiti al domicilio o aUa sede sociale deldebitore, cio in ogni 0080 quando questo luogo si confonde col .foro del ja.llimento o dell'ese- cuzione. Aus den Erwägungen : In der Schweiz ausgeführte strafbare Handlungen sind am Orte der Ausführung, also dort, wo der Beschuldigt.e die strafbare Tätigkeit vorgenommen hat, zu verfolgen und zu beurteilen. (Art. 346 StGB, BGE 68 IV 54). Die Anwendung dieser Regel auf Konkurs-und Betrei- bungsdelikte befriedigt nicht. Die Handlungen, in denen ein solches V-erbrechen oder Vergehen liegt, werden nicht um ihrer. selbst willen oder zum Schutze der Gegenpartei, mit welcher das zu beanstandende Rechtsgeschäft abge- schlossen wird, mit Strafe bedroht, sondern wegen der Auswirkung, . welche sie auf das Vermögen des .. Tät.ers haben. Untier diesem. Gesichtspunkt . aber ist der Ort, wo die Handlung ausgeführt wird, derart zufällig und bedeu- tungslos, da.as er füX den Gerichtsstand nicht massgebend sein darf. Das zeigt besonder das Beispiel des leicht sinnigen Konkurses. Die Ausführungshandlungen dieses Vergehens best.ehen darin, dass der Schuldner durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand, gewagt.e Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes seine. Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermö genslage verschlimmert . Regelmässig liegt also eine Viel- heit von Einzelhandlungen vor. Eine von ihnen herauszu- greifen und davon den Gerichtsstand abhängen zu lassen, wäre absurd, so z.B. wenn m.an den Schuldner wegen un verhältnismässigen Aufwandes' . irgendwo d8. verfoJgen wollt.e, wo er einmal leichtsinnig Geld ausgegeben hat. Dass auch der Gerichtsstand zur Verfolgung des betI'iigerischen Konkurses an einen ungeeigneten Ort kÖnnt.e zu liegen
n ko111D1en, zeigt der vorliegende Fall. Die einzige Handlung, in welcher die .Anklage das V erbrechen des betrügerischen KoJ!kuraes erblickt, beSteht in der Auszahlung einer Ver- mittlungsprovision von Fr. 3000.-an Blumer und Cat- taneo. Diese Auszahlung kann irgendwo stattgefunden haben. Während der Staatsanwalt des Kantons Luzern in der Anklage noch die Möglichkeit offen gelassen hat, dass sie in Ha.sie erfolgt sei, stellte er in einem Nachtrag zur Anklage Basel als Tatort hin. Die sinngemässe Aus- legung des .Art. 346 StGB verbietet, den Gerichtsstand zur Verfolgung von Konkurs-und Betreibungsdelikten von solchen Zufälligkeiten abhängen zu lassen. Wie bei anderen st.mfba.ren Handlungen in der Regel das Schwergewicht sich am. Tatort befindet, liegt es bei Konkurs-und Be- treibungsdelikten meistens am. Orte, wo sich das betroffene .Vermögen befindet, also am Wohnort oder Geschä:ftssitz des Schuldners. An diesem Orte hat die Strafverfolgung stattzufinden. Damit fällt auch regelmässig der Ort zu- sammen, wo die Betreibung durchgeführt oder der Kon- kurs eröffnet wird, was für die Dmchführung des Stra.f- Terfa.hrens. von wesentlichem Vorteil ist. Wie es sich verhält, wenn der Wohn-oder Geschäftssitz im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung mit dem Betrei;. bungs-oder Konkursort nicht zusainmenfällt, weil z. B. der Wohn-oder Geschä.ftssitz nach Begehung der Tat ver- legt worden ist, braucht. nicht entschieden zu werden, d die Kollektivgeseilschaft der beiden Beschuldigten den Sitz bis zuletzt in Hasle hatt.e, wo infolgedessen auch der Konkurs über sie eröffnet worden ist. 19. lfutse11etd der Anklagekammer vom 31. .JuD 1N6 i. S. StqatsanwaltseJudt des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan- waltschaft des Kantons Zßrich.
begründet in. diesem Ka.nton nicht den Gerioht.astand dae Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 StGB gestützt auf Art. 263 BStP (Art. 399 lit. e StGB). l. Le fait que les autorites d'un oanton se saisissent d'qne premin denonoiation et y donnent suite proviSoirement, alors qu'eU. ne sont pas oompetentes pour poursuivre l'infraotion denono . ne oree paa danS oe oanton le for de l'art. 350 oh. l al. 2 CP. 2. Derogation au for de l'art. 350 CP par applioation de l'art. 261 PPF (art. 399 litt. e CP). .