Art. 305 al. 2 PPF; Art. 63 al. 4 LF droits de timbre; Art. 66 ord. d’exécution; Art. 52 LF droits de timbre; binding effect of unappealed administrative decisions in fiscal criminal proceedings. In proceedings for contraventions of federal fiscal laws, the criminal judge is bound by an administrative decision on the duty to pay that could have been challenged before the administrative court but was not. Where an accepted bill is returned to the drawer unstamped, the drawer must affix the stamp immediately and personally; postponement in order to have a bank perform the stamping later is inadmissible. The penal provision of the Stamp Duty Act was not repealed by the Penal Code.
'14 Strafgesetzbuoh. No 24. Betruges strafbar, da die kantonalen Instanzen verbind- lich feststellen, dass die abgetretenen Forderungen berents bestehende Sohulden des Beschwerdeführers sioher- stellen sollten, und da weder die Strafklägerin noch der ö:lfentliohe .Ankläger behaupten, der Beschwerdeführer habe die Abtretung sohon vor der Einräumung der Kre- dite versproohen. Die Zessiona.rin ist durch die Täusohung nicht bewogen worden, dem Beschwerdeführer eine Lei- stung zu machen. Von der Rüokweisung der Sache an das Obergericht, da.mit es wegen des erwähntet; Freispruohs die Strafe neu bemesse, ist abzusehen. Die Ausstellung der Abtretungs- erklärung ist neben den zahlreichen und sohweren übrigen Taten, für die der Besohwerdeführer estra.ft worden ist, von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie das Strafmaas nioht beeinflusst haben kann.. Das Obergericht würde wieder die gleiche Strafe aussprechen. 24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. llirz 1948 i. S. Duetseh gegen Egloß und Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Art. 303 StGB ; falache. Anaclvuldigung.
; Strafgesetzbuch. No H.
pa.rtie, ma.is qui a. dessein en ta.it d'a.utres. a.joute a ce qui est, emet de fa.ux soupc;ons et affirme de mauva.ise foi l'existence des conditions subjectives requises pour les crimes et delits denonces (consid. 2). Art. 303 OP. Denuncia mendaoo.
'16 Strafgesetzbuch. No 24. mittel Erfolg hätte, in diesem Verfahren also als nicht schuldig dastünde und trotzdem verurteilt bliebe. Da- durch, dass ein Aufheb11ngsbeschluss oder ein freisprechen- des Urteil im nachfolgenden Verfahren wegen falscher An- schuldigung als verbindlich hingenommen wird, leiden die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten hat, nicht, denn alles, was seines Er- achtens für die Schuld des andern spricht, kann er zu seiner eigenen Verteidigung gleichwohl anrufen, um dar- zutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben habe. 2. -Der Beschwerdeführer hatte die Absicht, mit der Strafklage vom 18. Dezember 19 3 gegen Notar Egloff und die Mitbeschuldigten eine Strafverfolgung herbei- zuführen. Hätte er der Staatsanwaltschaft unentstellt und lückenlos bloss (wahre) Tatsachen berichtet, deren recht- liche Qualifikation der Behörde überfassend, so könnte nicht gesagt werden, er habe im Sinne des Art. 303 die angezeigten Personen eines Verbrechens oder eines Ver.:. gehens beschuldigt , denn das öffentliche Interesse er- heischt, dass der hörde gegebenenfalls auch Tatsachen gemeldet werden, die-der Anzeiger zwar persönlich nicht für strafbar hält, zu deren Würdigung er der Behörde aber doch Gelegenheit geben möchte. Dagegen widerspricht es dem öffentlichen Interesse, der Strafverfolgungsbehörde einen Tatbestand zu unterbreiten, der, wenn er auch ob- jektiv zum grössten Teil wahr ist,. Auslassungen, Bei- fügungen oder falsche Verdächtigungen enthält, oder mit dem der Anzeiger wider besseres Wissen die Behauptung verbindet, auch die zum Verbrechen oder Vergehen ge- hörenden subjektiven Voraussetzungen seien erfüllt. Durch solche Entstellungen wird die Behörde irregeführt. Statt dass sie die Anzeige sofort als unbegründet von der Hand weisen kann, wird sie veranlasst, die Strafverfolgung zu eröffnen und Erhebungen zu treffen. Dass die Einreichung einer Anzeige, die wider besseres Wissen Auslassungen oder sonstige Entstellungen enthält, als falsche An- schuldigung zu bestrafen ist, nehmen auch die französische Strafgesetzbuch. No 24. '1'1 Wissenschaft und Rechtsprechung an (GARQON, Code penal Art. 373 Anm. 164 ff. ; DALLoz, Recueil periodique 1856 I 139, 1873 I 169). Eine solche Anzeige hat der Beschwerdeführer ein- gereicht. Er hat schon den objektiven Tatbestand entstellt. Er hat nicht nur die Vermutung ausgesprochen, Notar Egloff habe die Vormundsohaftsbehörde über die tat- sächlichen und rechtlichen Verhältnisse irregeführt, son- dern auch behauptet, er, Egloff, habe den devoten Vor- mund Widmer offensichtlich für seine Zwecke missbraucht. Dass die Vormundschaftsbehörde im Beschluss vom 28. April 1942, durch den sie die Aufhebung des Teilungs- vertrages guthiess, die Genehmigung des Bezirksrates.vor- behielt, übergeht die Strafklage. Freilich wurde diese Ge- nehmigung aus Versehen nicht eingeholt. Das wurde aber dadurch gutgemacht, dass der Bezirksrat den Kaufvertrag mit Meier am 4. Juli 1942 genehmigte, was im Vertrag wiederum ausdrücklich vorbehalten worden war, worüber aber die Strafklage schweigt. Auch die Bestreitung, dass als Kaufpreis bloss Fr. 40,000.-gelöst worden seien, geht über einen Bericht feststehender Tatsachen hinaus. Wich- tiger als diese Entstellungen des objektiven Geschehens ist die feste Behau,pttiilg, Notar Egloff sei der angeführten Verbrechen und Vergehen sckuM,ig, auch deren S'Ubjektive Voraussetzungen seien also erfüllt. Auf diese Behauptung la.ufen auch die zahlreichen Ausführungen hinaus, die sich auf die angebliche subjektive Einstellung Egloffs beziehen, so wenn von deliktischer Absicht oder vom schlechten Gewissen des Notars gesprochen wird, oder wenn die Strafklage erklärt, über die Voraussetzungen des Vor- satzes nach Art. 18 StGB seien keine Zweifel möglich, der Zweck des Nachlassvertrages sei offensichtlich der gewesen, die Gläqbiger über die wahre Sa.eh-und Rechts- lage hinwegzutäuschen, und die Konferenzen zwischen Egloff und den Beteiligten hätten dem Zwecke gedient, die strafbaren Machenschaften nach Möglichkeit zu ver- tuschen. In der Entstellung des objektiven und dei: Be-
78 Stempelabgaben. No 26. hauptung des subjektiven Tatbestandes (der in Wirklich- keit nicht gegeben war) liegt objektiv die falsche An- scJ:iuldigung im Sinne des Aii 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. II. STEMPnLABGABEN DROITS DE TIMBRE 25. Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1946 i. S. RfhnlleU gegen . Schweizerische Bundesanwaltschaft.
L'art. 52 LF 8tW lea ilroits de timbre n a. pa.s ete abroge pa.r le Code pena.l. l. Art. 305 cp. 2 PPF, art. 63 cp. 4 LF auUe taase IH bollo. Nella. procedura. per contra.vvenzione a. leggi fisca.li della. Confedera- zione il giudice -pena.le e pure vincola.to da.Ha. decisione ehe l'amministrazione ha. presa. circa l'a.ssoggettamento a.lla pre- stazione e ehe poteva. essere sottoposta, ms. non lo fu, alJa Corte di diritto amministrativo del Tribunale federa.le. 2'. Art. 66 dell'orlßnanza per l'esecmione delle leggi /e lera/A con- cemenü le tasse di boUo. Se il tra.ttario rende l'effetto a.l tra.ente dopo a.verlo accetta.to, il traente deve procedere subito perso- nnente a.lla timbratura. ; non puo a.ttendere per farlo tim- brare piu tardi da. una ba.nca.. 3. L'art. 52 LF auUe taase IH bollo non e stato a.broga.to dal CP. Stempelabgaben. No 25.
A. -Rümbeli stellte im Jahre 1944 73 Wechsel aus, liess sie vom Bezogenen akzeptieren und bewahrle sie nachher auf. Am 26. April 1944 stellten Beamte der eid- genössischen Steuerverwaltung fest, dass weder der Ak- zeptant noch Rümbeli sie gestempelt hatte. Am 2. Mai 1944 erliess deshalb die eidgenössische SteuerverwaltUiig eine Verfügung, wonach Rümbeli gemäss Art. 61 des Bun- desgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 (StG) Fr. 14.40 als hinterwgene Abgabe nachzuzahlen und gemäss Art. 52 StG eine Geldstrafe von Fr. 361.50 zu ent- richten habe. Rümbeli erhob durch einen Anwalt recht- zeitig sowohl gegen die Abgabe als auch gegen die Geld- strafe Einsprache. Die eidgenössische Steuerverwaltung wies mit Entscheid vom 29. Juni 1945 die Einsprache gegen die. Abgabe uneinlässlich von der Hand, weil der Anwalt sich nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesen hatte, und stellte fest, dass auoh nicht von Amtes wegen auf die Verfügung 'vom 2. Mai 1944 zurückzukommen sei, da keine Verumständungen sie als gesetzwidrig erscheinen liessen. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhob Rüm- beli nicht. B. -Zur Beurteilung des Strafpunktes überwies die Bundesanwaltschaft die Sache dem Bezirksgericht Zürich. Dieses sprach den Angeschuldigten .frei. Auf Appellation der Bundesanwaltschaft fand ihn das Obergericht des Ka.ntons Zürich am 7. März 1946 der Übertretung von Art. 41, 52 und 62 StG und Art. 68 Abs. 2 der Vollziehungs- verordnung zu den Bundesgesetzen über die Stempelab- gaben (StV) schuldig und büsste ihn mit Fr. 361.50. Zur Begründung führte es aus, der Strafrichter habe weder die Abga.bepfilcht noch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe zu überprüfen ; in beiden Fragen binde ihn nicht nur ein Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern auch ein nicht durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtener Entscheid der Steuerverwaltung. Ob Rüm.beli, wie er behauptet, die Wechsel einer Bank übergeben und sie durch diese stempeln lassen wollte, liess das Obergericht