Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB; subsidiarity of the special provision governing negligent endangerment of railway traffic. Where negligent conduct does not create a serious danger to life, bodily integrity or property and is therefore not punishable under Art. 238 Abs. 2 StGB, it cannot be reprosecuted under Art. 239 Ziff. 2 StGB as negligent hindrance or endangerment of railway operation. Art. 238 is the special norm protecting traffic safety; Art. 239 protects the broader public interest in undisturbed operation of the undertaking. The legislative restriction to serious danger in Art. 238 Abs. 2 would otherwise be circumvented by recourse to the general provision, which is inadmissible (consid. 1).
Strafgesetzbuch. No 22. 22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7 .Juni 19'18 i. S. Heiz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Zifj. 2 StGB. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, darf sie nicht a.Ia fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebes nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden. Art. 238 al. 2, art. 239 eh. 2 OP. Lorsque l'entrave pa.r negligence U Service des chemins de fer n'a. pa.s cree un da.nger serieux et qu'elle n'est pa.r consequent pa.s punissa.ble en vertu de l'a.rt. 238 a.l. 2 CP, elle ne peut paa 1;re punie 8. titre d'entra.ve 8. l'e.11ploitation des ehern.ins de fer en vertu de l'art. 239 eh. 2 CP. Art. 238, op. 2; art. 239, cifra 2 OP. Seil perturba.mento del ser- vizio ferrovia.rio per negligenza. non ha. crea.to un gra.ve pericolo e non e quindi punibile in virtu dell'a.rt. 238 cp. 2 CP, non puo essere punito qua.le perturba.mento dell'ea ferrovia.rio giusta. l'a.rt. 239, cifra. 2, CP. Am den Erwllgungen : Nach Art. 239 StGB ist strafbar, wer den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen-oder Telephonbetrieb , oder wer den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Was- ser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet. Unter dem Betrieb (exploitation, esercizio) ist die Abwicklung der gesamten technischen., administrativen und kommerziellen Vor.; gänge verstanden, durch welche die Anstalt den öffent- lichen Verkehr besorgt oder die Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme versorgt. Art. 239 schützt das Interesse . der Allgemeinheit, dass die Anstalt ungestört ihren Dienst versehe (vgl. Randtitel Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen , entrave aux ser- vices d'interet general ). Enger als der Begriff des Be- triebes im Sinne dieser Bestimmung ist der Begriff des Verkehrs (service, servizio) gemäss Art. 238 StGB. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, cc wer den Eisenbahnver- kehr hindert, stört oder gefährdet und daduroh Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Strafgesetzbuch. NO 22. Zusa.m.m.enstosses herbeüührt . Hier wird das Interesse an einer die Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum gewährleistenden Abwicklung des technischen Vorganges des Verkehrens geschützt, gleich wie Art. 237 den Schutz des Verkehrs (circulation, ciroolazione) auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft bezweckt, Die erste Expertenkommission hat denn auch das Wort Betrieb in Art. 167 des Vorentwurfes, aus dem Art. 238 des Ge- setzes hervorgegangen ist, als zu weit gefunden und durch Verkehr ersetzt, in der Meinung, dass dieser Ausdruck enger sei Verhandlungen III S. 664). Auch der revidierte Art. 67 BStR, der die Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff-oder Pastwagenverkehrs ) unter Strafe stellte, wurde als Bestimmung zum Schutze, bloss des technischen Teils des Betriebes ausgelegt (BGE 54157, 296, 362). Durch Hinderung, Störung oder Gefährdung des Eisen- bahnverkelws wird in der Regel auch der Betrieb der Eisen bahn gehindert, gestört oder gefährdet. Ist das besondere Merkmal, dass die Tat Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt ; in einem sol- chen Falle erfüllt, so ist nur Art. 238, nicht auch Art. 239 anzuwenden ; letzterer ist die allgemeine, ersterer die besondere Norm (BGE 72 IV 30). Aus diesem Verhältnis der beiden Vorschrüten ergibt sich eine Unstimmigkeit, wenn die Tat fahrlässig begangen. wird. Art. 238 Abs. 2 StGB droht für fahrlässige Begehung Strafe nur an, wenn Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet werden, was nach der Rechtsprechung des Kassationshofes heisst, dass der Schaden, der bei voller Auswirkung der Gefahr eintreten würde, erheblich sein muss (BGE 72 IV 27). Diese Beschränkung war im Entwurf. des Bundesrates (Art. 204) nicht vorgesehen; sie wutde in der parlamentarischen Beratung eingeführt, weil man den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem früheren Rechtszu- stand (rev. Art. 67 Abs. 2 BStR) nicht erweitern, sondern
Strafgesetzbuch. No 22. wie bis anhin unerhebliche Gefährdungen namentlich im Interesse der Eisenbahner straflos lassen wollte (Stenßull; Sonderausgabe NatR S: 440 ff.). Sie darf da.her nicht als fahrlässige Gefährdung des Betriebe,s (Art. 239 Ziff. 2 StGB) dennoch bestraft werden, umso weniger, als Art. 239 Ziff. 2 die gleiche Strafe androht wie Art. 238 Abs. 2 und da.her für die erwähnten Fälle nicht als subsidiär anwendbares milderes Gesetz einen vernü:iJ.:ftigen Sinn hat. Da. der Wortlaut des Art. 239 Ziff. 2 nicht nur die erhebliche Ge- fährdung des Betriebes mit Strafe bedroht, hat diese Aus- legung freilich zur Folge, dass Betriebsstörungen, welche sich in einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auswirken -wo sich der Fehler ereignet, ob im technischen oder im administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleich- gültig -, nur bei Erheblichkeit der Gefährdung strafbar sind, Betriebsstörungen, welche die Verkehrssicherheit nicht aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran braucht jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Anstoss genommen. zu werden.. Die Möglichkeit, dass jemand die Verkehrssicherheit gefährde, ist wegen der dem Eisenbahnverkehr innewohnenden Gefahren wesent- lich grösser als die Möglichkeit blosser Gefährdung des administrativen und kommerziellen Betriebes. Während sich eine Milderung der strafrechtlichen Haftung für Ge- fährdung der Verkehrssicherheit im Interesse der Eisen- bahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Be- rührung kommen, aufdrängt, braucht gegenüber dem, der bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb gefährdet, solche Rücksicht nicht genommen zu werden, weil ihm eine Nachlässigkeit weniger leicht zum Verhäng- nis wird. 23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1M8 i. S. Kopper gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzel'Jl.
Art. 277ter BStP. Im Fa.lle bloss teilweisen Freispruchs durch den Kassationshof ist von der Rückweisung an die kantonale Behörde abzusehen, wenn. anzunehmen ist, diese würde die Strafe gleichwohl nicht herabsetzen.