Art. 148 Abs. 1 StGB; credit purchase and nondisclosure of insolvency; fraud requires arglist. The buyer who is not questioned about his assets is generally under no duty to disclose loss certificates or over-indebtedness. Mere silence is not deceptive absent a legal duty to speak. Nor may a mere delay or default in payment be equated with an original intent never to pay; otherwise the criminal law would improperly criminalize civil non-performance.
Strafgesetzbuch. No 19. tümer verfügt, straflos zu lassen. Besteht die Verfügung darin, dass der Täter die Sa.ehe beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, so ist er nach Art. 145 trafbar. Schafft er sie dagegen bloss beiseite, indem er z.B. einen anvertrauten Edelstein in den . tiefen See wirft, so gilt Art. 143. Nicht strafbar ist dagegen, wer eine fremde Sa.ehe, die ihm anvertraut oder gegen seinen Willen zugekommen. ist, lediglich unreohtmässig gebraucht oder lediglich seine Rückgabepflioht n.ioht oder n.ioht rechtzeitig erfüllt. Wie Art. 140 und Art. 141 mit Strafe bloss bedrohen., wer sich die Sa.ehe aneignet, sich also unreohtmässig die Stellung eines Eigentümers verschaffen will, richtet sich auch Art. 143 nur gegen den, der unreohtmässig eine Verfügung trifft, die gar nicht anders denn a.ls Verfügung eines Eigen- tümers denkbar ist. Der Täter muss sich so benehmen wollen, als ob er Eigentümer der in seinem Gewahrsam befindlichen Sa.ehe wäre ; nur dann entzieht er sie dem wirklichen Eigentümer, nicht dagegen, wenn er, ohne das Eigentum des andern antasten zu wollen, sich bloss Rechte eines obligatorisch oder beschränkt dinglich Be- rechtigten anma.sst. . 2. -Indem Dr. Schmid nach der Auflösung des Ar- beitsverhältnisses sich weigerte, dem Arbeitgeber die anvertrauten Schlüssel zurückzugeben, ehe ihm ein Dienst- zeugnis ausgestellt und ein streitiger Lohnbetrag bezahlt werde, verletzte er lediglich seine Rückgabepflioht, ohne wie ein Eigentümer über die Schlüssel zu verfügen. Er ist da.her von der Anklage der Sachentziehung freizusprechen, welches auch sein Geisteszustand gewesen sein mag, in dem er die Tat beging. 3. - Wenn der Richter an. der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt, muss er dessen Geisteszustand durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen lassen (Art. 13 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass der Richter die Zweifel n.ioht unterdrücken darf, wenn Umstände vorliegen, die Strafgesetzbuch. No 20.
sie normalerweise aufdrängen (BG 69 IV 53). Ein solcher Umstand lag im vorliegenden Fall in der Mitteilung der Amtsvormundschaft Zürich vom 11. April 1946, dass Dr. Schmid auf Grund von Art. 369 ZGB (Geisteskrank- heit oder Geistesschwäche) bevormundet sei. Da. das Amtsgericht darüber hinweggegangen ist, muss auch die Verurteilung wegen Ungehorsa.m.s gegen eine amtliche Verfügung aufgehoben werden. Die Vorinstanz hat das Versäumte nachzuholen und neu zu urteilen, und zwar auch über die allfällige Anwendung der Art. 14 oder 15 StGB. Ob es eigene Sachver8tändige ernennen oder die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des vom-Beschwerdeführer eingelegten Gutachtens von Ärzten der Heila.n.stalt BurghölZli vom 23. Juni 1945 bejahen will, liegt in seinem Ermessen; Demnae,h erkennt der Kassatioruihof: Die Niohtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, da.s Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 2. Mai 1946 aufgehoben und die Sa.ehe zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 20. Urteil des Kassationshofes vom 12. AprU UMS i. S. Deenrtlns gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. .Art. 148 Abs. 1 StGB. Der zahlungswillige, e.ber zahlungsunfähige Käufer handelt nicht ohne weiteres arglistig, . wenn er e.uf Kredit kauft, ohne dem Verkäufer unaufgefordert seine Ver- mögenslage bekannt zu geben. Art. 148 al. 1 OP. L'acheteur dispose a s'executer, mais qui est inso vable, n'agit pas necesse.irement de f QOn sstucieuse du fe.it qu'il achete a. credit, sans reveler de son propre chef au vendeur se. situation de fortune. .Art. 148 op. 1 OP. TI compratore disposto a pagare, ma insolvente non agisce necessa.riamente oon astuzia, se oompera credito senza. rivelare spontaneamente al venditore Ia. sua. situa.zione patrimoniale. A. -Johann Anton Deourtins, der seit vielen Jahren den Beruf eines Viehhändlers ausgeübt hatte, trat am
Str fgeeetzb11oh. No 20.
66 Strafntzbueh. No 20. nicht habe zahlen wollen, sondern bloss, dass er dies nickt 80/0'l't habe tun wollen. Aus der blossen Säumnis a.llein darf übrigens, wie der Kassationshof schon wiederholt erklärt hat, nicht geschlossen werden, der Schuldner sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, zu zahlen. Wäre dieser Schluss zulässig, so liefe das in Wirklichkeit auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der zivil- rechtlichen Verpßichtung b.i.Mus. Selbst wenn der Schuld- ner beim Abschluss des Vertrages überschuldet ist, darf nachher, wenn er in Verzug kommt, nicht kurzerhand angenommen werden, die Absicht, zu zahlen, habe ihm von Anfang an gefehlt. Auch nicht dadurch hat der Beschwerdeführer arglistig gehandelt, dass er a.uf eigene Rechnung einkaufte, ohne Sonderegger zu sagen, dass er bloss das Nebenpatent eines Viehhändlers besa.ss. Wenn die Vorinstanz da.von ausgeht, Sonderegger habe ein Interesse gehabt, zu wissen, ob der Beschwerdeführer das Hauptpatent oder das Nebenpatent besitze, so bloss deshalb, weil sie annimmt, er hätte da.raus auf die Vermögenslage seines Vertragsgegners schliessen können. Allein der Beschwerdeführer war, wie gesagt, nicht verpßichtet, über seine Vermögenslage Auskunft zu geben, ohne da.mach gefragt worden zu sein. Folglich kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich 1:1ius erklärt hat, er besitze bloss das Neben- patent. Damit wäre übrigens mcht gesagt gewesen, dass gegen ihn ein Verlustschein bestand und dass er noch andere Schulden hatte, denn auch der Inhaber eines Nebenpatentes kann zahlungsfähig sek. Positiv behauptet, er besitze das Hauptpatent und sei folglich zahlungsfähig, hat der Beschwerdeführer nicht. 2. - Fehlt somit die Arglist, so ist der Beschwerde- führer freizusprechen. Ob zur Absicht unrechtmässiger Bereicherung genügte, dass er nickt 80/0'l't zahlen wollte, oder ob er vielmehr die Absicht hätte haben müssen, überhaupt nie zu zahlen, kann deshalb da.hingestellt bleiben. Strafgesetzbuch. No 21.
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Freispre- chung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Juli 1946 i. S. Obrecht gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Art. 191 Zijj. 1 Abs. 1 StGB. Ob das missbra.:nchte Kin? schon verdorben wa.r, ist für die Anwendung dieser Bestnnmung unerheblich. Art. 191 eh. 1 al. 1 OP. Il est sa.ns importa.nce pour l'appneatinn de cette disposition que l'enfa.nt dont l'auteur abuse so1t deJA corrompu. Art. 191, eifra 1, cp.1 OP. Per l'a.pplica.zione di questo disposto e irrileva.nte ehe il fa.nciullo, di cui si abusa,, sia. giA corrotto. Aus den Erwägungen : Der Beschwerdeführer verneint die Anwendbarkeit des Art. 191 Abs. 1 StGB, weil der Beischlaf oder die bei- schlafsähnliche Handlung mit einem bereits verdorbenen Kinde keinen Missbrauoh desselben darstelle. Missbrauch setze Unverdorbenheit voraus. Diese Auslegung ist absurd. Sie ist die Verneinung für das Anwendungsgebiet des StGB des sogenannten strafrechtlichen Schutzalters. Indem der deutsche Text -im Unterschied übrigens zu den roma- nischen, welohe einfach den Beischlaf und die beischlafs- ähnliche Handlung mit dem Kind unter Strafe stellen, - den Missbrauch des Kindes zum Beischlaf bestraft, drückte er gerade den Gedanken aus, der das Schutzalter moti- viert nämlich dass der Beischlaf mit einem Partner, der ' das Kindsa.lter noch nicht überschritten hat, in allen Fällen Missbrauch des Kindes ist.