Art. 137 StGB; Art. 335 StGB; theft of property originally attached to land and cantonal competence regarding field trespass. A thing that is attached to land may nevertheless be the object of theft if the offender first renders it movable before taking it. The decisive point is not the prior immovability of the object, but that it is a movable thing at the moment of removal. Under Art. 335 StGB, cantons may subject the taking of standing wood or unharvested field or garden produce of minor value to mere contraventional punishment; if they do not avail themselves of this competence, the conduct is punishable under federal theft or misappropriation provisions. The cantonal privilege is excluded where the value is not minor (consid. 1-3).
StrafgM tzbuoh. N 16. funden. Dem Gesetzgeber ist weder entgangen, dass der Richter häufig 1n die Lage kommen kann, für ein Ver- brecJ:ten oder Vergehen bloss Haft oder Busse auszuspre- chen, noch dass in diesem Falle der bedingte Strafvollzug für eine frühere Tat in gleicher Weise widerrufen werden muss, wie wenn für das während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen Zuchthaus oder Gefängnis aus- gesprochen wurde. Als man im Nationalrat erfolglos bean- tragte, der Richter solle ermächtigt werden, die Strafe ausnahmsweise nicht vollziehen zu lassen, wenn das neue Verbrechen oder Vergehen geringfügiger Art ist, wies der Antragsteller darauf hin, dass sonst beispielsweise eine oohtmonatige Gefängnisstrafe auch vollzogen werden müsse, wenn der Verurteilte wegen einer während der Probezeit begangenen Ehrverletzung bloss mit dreissig oder vierzig Franken gebüsst wird (StenBull, Sonderaus- gabe 636). Die Auffassung der gesetzgebenden Behörden wird verstanden, wenn man bedenkt, dass der bedingt-e Strafvollzug auch Gegner hatte und man daher die Gewähr haben wollte, dass die Probezeit zu einer wirklichen Er- probungszeit werde, in welcher der Verurteilte sich muster- gültig hüten soll, vorsätzlich ein Verbrechen oder Ver- gehen zu verüben, mag es auch bloss ein leichtes sein. Übrigens ist nicht jedes Vergehen, für das l: loss Haft oder Busse ausgesprochen wird, so leicht, dass es die Anordnung des V e llzugs einer bedingten Freiheitsstrafe, die ja ihrer- seits auch bloss auf Haft gelautet zu haben braucht, nie . rechtfertigen . würde, kann doch Haft bis drei Monate dauern UJld die Busse in der Regel bis zwanzigtausend Franken, beim Handeln aus Gewinnsucht sogar noch mehr betragen. Haft und Busse in. dieser Höhe. können freilich auch für blosse Übertretungen verhängt werden und führen in solchen Fällen nicht zum Widerruf des bedingten Straf- vollzuges. Wenn aber nach der Strafandrohung schon ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und eine so lange Haft oder eine so hohe Busse ausgesprochen wird, lassen sich gegen den Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 keine Billigkeits Stralgeeetllbuoh. NO 17.
e:rwägongen mehr anrufen. Nicht folgerichtig ist dann eher, dass bei gleichen Strafen nicht auch die Übertretungen den Widerruf nach sich ziehen. Dem'flßClt, erkennt der Ka Batiomho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 17. Urteil des Kassationshofes vom 10. Jull 1948 i. S. MGri gegen S aatsanwaltsehaft des Kantons Aargau und Kappeler.
Str fgesetzbuoh. No 17; B. -Möri führt Niohtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung des ivilklä.gers sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung über Diebstahl sei nicht anwendbar, weil mit Grund und Boden verbundene Feldfrüchte und Gras nicht bewegliche Sachen seien. Feld.frevel sei zudem ein dem Übertretungsstrafrecht der Kantone vorbehaltener Tatbestand, im Kanton Aargau aber nicht strafbar. Man dürfe nicht an Stelle des aufgehobenen alten kantonalen Strafrechts, das den Feldfrevel als qualifizierten Diebstahl behandelt habe, Art. 137 StGB anwenden. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Ka8sationskof zieht in Erwägung :