BGE 72 IV 17
BGE 72 IV 17Bge21.06.1932Originalquelle öffnen →
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Strafgesetzbuch. No 6.
der betreffenden Art herrührte, und dass er verschnittene
Branntweine als unverschnitten
verkauft hat, sind tat-
sächliche Feststellungen, welche mit der. Nichtigkeits-
beschwerde
nur angefochten werden können, wenn sie in
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind.
Solche Beweisvorschriften bestehen nicht.
Art. 153 und 154 StGB, welche die Warenfälschung und
das Inverkehrbringen gefälschter Waren mit Strafe be-
drohen,
sagen nicht, auf welche Weise der Richter die
Fälschung festzustellen hat. Sie schreiben nicht vor, dass
diese Feststellung nur durch eine Untersuchung der nach-
gemachten, verfälschten oder im Werte verringerten W a.ren
geschehen dürfe. Eine solche . Vorschrift lässt sich· aus
Art. 153 Abs. 3 und 154 Ziff. 3, wonach die Waren einge-
zogen werden können,
nicht herauslesen. Die Einziehung
ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit der Tat, sondern
eine
Folge des Vergehens, die nur in Frage kommt, wenn
die Ware noch besteht,
und auch dann nicht zwingend
vorgeschrieben ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers
würde zum unvernünftigen Ergebnis führen,
dass selbst
ein Beschuldigter,
er auf frischer Tat ertappt worden ist
oder ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, nicht verurteilt
werden
dürfte, wenn die Ware aus irgend einem Grunde
nicht mehr beigebracht und untersucht werden kann oder
ein wissenschaftliches Verfahren zum Nachweis
der Fäl-
schung an der Ware selbst nicht bekannt ist. Gerade die
Frage, ob
der Alkohol in Branntweinverschnitten von ech-
ten· Branntweinen der betreffenden Art herrührt oder nicht,
lässt sich durch eine chemisch-technische Untersuqhung
der Ware nicht beantworten. Das ist mit ein Grund, wes-
halb das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom
21. Juni 1932 in Art. 7 Abs. 2 den konzessionierten Bren-
nern gebietet, über die Herkunft der Rohstoffe und die Art,
Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrann-
ten Wasser Buch zu führen. Die gleiche "Überlegung hat
den Bundesrat veranlasst, in Ausführung des Bundesge-
setzes betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und Ge-
Strafgesetzbuch. N° 7.
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brauchsgegenständen vorzuschreiben, dass der Inhaber
einer Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Wein über
seinen gesamten Verkehr mit Wein Buch zu führen hat, so
dass daraus jederzeit Ursprung, Lagerbestand und die
Art der erfolgten Verwendung ersichtlich ist (Art. 7 BRB
vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit
Wein). Art. 6 dieses Bundesratsbeschlusses sagt ausdrück
lieh, die Buch-und Kellerkontrolle solle dafür Gewähr
bieten,
dass die in der Verordnung über den Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen enthaltenen
Vorschriften eingehalten werden. Bestand somit jedenfalls
was den Nachweis von Schnaps-und Weinfälschungen
anbetrifft
nicht die Meinung, dass das in Art. 11 LMG und
im Reglement vom 16. April 1929 betreffend die Erhebung
von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-
den vorgesehene administrative Untersuchungsverfahren
jeden anderen Nachweis
der Fälschung ausschliesse, so
kann dahingestellt bleiben, ob auch bei der Verfolgung
anderer Warenfälschungen von
der Untersuchung der
Ware abgesehen werden darf. Das vor dem Inkrafttreten
des Strafgesetzbuches gefällte Präjudiz, auf das sich der
Beschwerdeführer beruft (BGE 54 I 61), betrifft einen Fall
von Milchfälschung und entscheidet die Frage nicht, ob
die Fälschung anders als durch Analyse der Ware bewiesen
werden
darf ; es sagt bloss, dass die Analyse nicht anders
als
im amtlichen Verfahren vorgenommen werden dürfe.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
7. Auszug aus dem Urteil de8 Kassationshofes vom 1. Februar
UM8 i. S. Heier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus.
Arl. 166 StGB. Objektiver und subjektiver Tatbestand .der Unter·
Ia.ssung der Buchführung.
An. 166 OP. Conditions objectives et conditions subjectives de
la. violation de l'obliga.tion de tenir une compta.bilite.
2 AS 71 IV -1946
18 Strafgesetzbuch. N° 7. A.n. 166 OP. Condizioni oggettive e condizioni soggettive del rea.to consistente nella violazione dell'obbligo di tenere una. contabilitA. Das Obergericht des Kantons Glarus bestrafte Meier, der im Sommer 1941 mit Geld des Kundert ein Geschäft eröffnet hatte und am 23. November 1942 in Konkurs gekommen war, unter anderem wegen Unterlassung der Buchführ.ung (Art. 166 StGB). Dieses Vergehen erblickte es darin, dass Meier vom 1. Januar 1942 an keine dem Umfange des Geschäftes auch nur einigermassen ange- passte Buchhaltung mehr gehabt habe. Er habe nur das Stunden-und Lohnbuch und ein Kassabuch nachgeführt, ohne in letzterem jemals einen Saldo zu ziehen. Er sei we- der gegenüber Steffen, der bis Ende 1941 Buch geführt habe, noch gegenüber Kundert, falls dieser wirklich darauf habe beharren wollen, dass die Bücher durch Steffen wei- tergeführt würden, mit der nötigen Energie vorgegangen. Es genüge nicht, dass er Kundert bloss einige Male münd- lich mitgeteilt habe, die Buchhaltung sei nicht mehr in Ordnung, ohne kategorisch Entschlüsse über die Abän- derung der im Vertrage zwischen ihm und Kundert ent- haltenen Bestimmung, wonach die Buchführung Steffen obliege, zu verlangen. Das habe zur Folge gehabt, dass der Vermögensstand bei der Konkurseröffnung nicht buch- mässig habe festgestellt werden können. Meier focht diese Verurteilung mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Aus den Erwägungen: Ein Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist, wird nach Art. 166 StGB bestraft, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pfficht zur ordnungsmässigen Füh- rung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt hat, so dass sein Vermö- gensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Objektiv ist der Tatbestand dieses Vergehens erfüllt. Nicht darauf komint es an, ob der Beschwerdeführer die Strafgesetzbuch. No 7. 19 Bücher so geführt hat, wie er es Kundert vertraglich ver- sprochen hatte, sondern darauf, ob er seine gesetzliche Pfficht zur ordnungsmässigen Führung von Geschäfts- büchern verletzt hat. Dass er gesetzlich verpflichtet war, ordnungsmässig Buch zu führen, ergibt sich aus Art. 957 OR. Dieser Pfficht kam er ab l .• Januar 1942 nicht mehr nach, da die beiden Bücher, welche von da an seine ein- zigen Geschäftsbücher waren (Stunden-und Lohnbuch, Kassabuch), nicht erlaubten, «die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammen- hängenden Schuld-und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzu- stellen » (Art. 957 OR). Dagegen fehlen die subjektiven Voraussetzungen des Art. 166. Diese Bestimmung bedroht nur die vorsätzliche Tat mit Strafe (Art. 18 Abs. 1 StGB). Zum Vorsatz gehören aber nicht nur das Wissen und der Wille, die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher nicht oder mangelhaft zu führen, sondern der Täter muss auch wissen und wollen, dass wegen seines Verhaltens sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersehen werden kann. Wer, wenn auch bewusst und gewollt, der gesetzlichen Pfficht, Geschäfts- bücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, ohne den Vorsatz zu haben, dadurch seinen Vermögensstand zu verschleiern, macht sich bloss der Obertretung des Art. 325 StGB schuldig. Wohl unterscheidet sich diese Bestimmung von Art. 166 StGB auch dadurch, dass sie im Gegensatz zu der letzteren nicht die Eröffnung des Konkurses. (in der Betreibung auf Pfändung die Ausstellung eines Verlust- scheins) voraussetzt. Allein nicht die Eröffnung des Kon- kurses (bezw. die Ausstellung eines Verlustscheins), die nach Art. 166 nicht Merkmal der Tat, .sondern bloss Straf- barkeitsbedingung ist, kann den Gesetzgeber veranlasst haben, für das Vergehen des Art. 166 eine so bedeutend schwerere Strafe anzudrohen als für die Obertretung des Art. 325; der Grund für die schwere Strafdrohung liegt darin, dass der Täter, der sich gegen Art. 166 vergeht,
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bewusst und gewollt seinen Vermögen.Sstand verschleiert;
Das ist trotz ·des missverständlichen Wortlautes des Ge-
setz~(« so da,as sein Verinögensstand nicht oder nicht voll-
ständig ersichtlich ist») objektives und subjektives Tat-
bestandsmerkmal, nicht blosse Stra.fbarkeitsbedingung.
Der Beschwerdeführer hat es subjektiv nicht erfüllt. Die
Vorinstanz stellt nicht fest, dass es ihm danun zu tun
gewesen sei, seinen Vermögensstand nicht oder nicht voll-
ständig ersehen zu lassen. Aus der Tatsache allein, dass er
sich seiner Unterlassung bewusst war, kann auf diesen
Willen
nicht geschlossen werden. Die Erwägungen des
angefochtenen Urteils lassen schliessen, dass es dem
Be-
schwerdefer lediglich an der nötigen Energie gefehlt hat,
sich gegenüber Kundert durchzusetzen, damit, nachdem
Steffen die Bücher nicht mehr führte, ein anderer Sach-
kundiger mit dieser Aufgabe betraut werde.
Das Obergericht hat den Beschwerdeführer daher vom
Vergehen des Art. 166 freizusprechen.
Die Bestrafung
nach Art. 325 StGB ist nicht mehr
zulässig, da die Verfolgung' dieser Übertretung mit Ablauf
eines
Jahres seit der Tat absolut verjährt ist (Art. 109
1
72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
8. Auszn aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. März
1146 i. S Buchmann gegen Stirnhoann.
l. Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB (Erw. 1).
2. Art. 177 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn die vergoltene
oder die vergeltungsweise verübte Handlung in Tätlichkeiten
im Sinne des Art. 126 StGB besteht (Erw. 2).
~ Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Diese Bestimmung trifft, auch zu, wenn die erste Be- schimpfung, wie dies nach Art. 177 Abs. 1 möglich ist, in der Verübung einer Tätlichkeit, z.B. in der Versetzung eines Backenstreichs; besteht. Vom Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 werden dagegen nicht erfasst die Fälle, in denen die erste Tätlichkeit nicht als Angriff auf die Ehre, sondern als Angriff auf den Körper mit Strafe bedroht ist, also dem Art; 126 untersteht. Allein die Tätlichkeiten gegen- über ·einem Erwachsenen richten sich selten bloss gegen den Körper ; in den meisten Fällen enthalten si,e auch einen Angriff auf die Ehre. Wer eine Tätlichkeit unmittel- bar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert, tut es in der Regel, weil er sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, ohne darnach zu fragen, ob auch ein Angriff auf seinen Körper im Sinne des Art. 126 vorliegt. Es rechtfertigt sich da.her, diese Unterscheidung auch durch den Richter nicht machen zu lassen, Art. 177 Abs. 3 also nicht nur anzu- wendEfu, wenn die erste Tätlichkeit eine reine Beschimpfung istl ä@hdern auch dann, wenn sie daneben oder ausschliess-
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