Art. 148 Abs. 1 StGB; Arglist is not excluded merely because the deceived party could in theory verify the false statements. Fraud remains punishable where the perpetrator intentionally prevents verification or where verification would require special effort (consid. 2). Territorial jurisdiction cannot be contested after a judgment on the merits has been rendered (consid. 1).
Strafgesetzbuch. No 44. war indes vom Ehemann und von der Schwester der Ver st.orbenen beauftragt worden, den Mund der Toten zu ö:ffnep. und eine Goldbrücke zu entfernen. Hätte er das in Gegenwart der Auftraggeber getan, so könnte schon objek- tiv von einer Verunehrung des Lefohnams nicht gesprochen werden, weil die erwähnten Personen berechtigt waren, über die Leiche zu verfügen, und mit ihrem Auftrag einen Zweck verfolgten, der zur Not noch gebilligt werden kann. Wenn aber der Beschwerdeführer die Ausführung des Auf- trages, so wie er lautete, nicht für eine Verunehrung des Leichnams ansehen konnte, ist nicht anzunehmen, er sei sich bewusst gewesen, den Leichnam deshalb zu verun- ehren, weil er in Abwesenheit der Schwester vorging und, als er die Goldbrücke nicht vorfand, einen Zahn mit einer Goldkrone und drei weitere Zähne entfernte. Die Vor- instanz stellt denn auch weder dieses Bewusstsein noch den Willen der Verunehrung des Leichnams fest. Ohne diese subjektiven Voraussetzungen ist aber die Tat nicht straf- bar. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer von der Anklage der Störung des Totenfriedens freizusprechen. 5. - Demnach erkennt d('j ' Kaasmiowilwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts . des Kantons Zürich vom 21. Juni 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 44. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1946 i. S. Metzler gegen Staatsanwaltsehaft . des Kantons Graubftnden. l. Nachdem das Urteil in der Sache ausgefällt ist, kann der Ge- richtsstand nicht mehr angefochteri werden. 2. Art. 148 Aba, 1 StGB. Dass der Getäuschte die fälschen Angaben hätte überprüfen können, schliesst den Betrug dann nicht aus, wenn . der . 'l'ä.ter. den . andern arglistig von . der tiberprüfung abgehalten hat, oder wenn sie besondere Mühe erfordert hAtte. Strafgesetzbuch. No '4. Ui7 l. Lor8qu'un jugement a ete rendu sur le fond, il n'est plus possible de .contester le for. 2. Art. 148 al,; 1 OP. Le fait que la victime aurait pu contrOlerles fausses allege.tions n'emp ihe pas qu'il y ait escroquerie lorsque l'auteut a astucieusement dissue.de l'autre partie d,e proc6der A un co:q.trßle ou lorsque celui-ci ne pouva.it se faire sa.ns difficultes particulieres.
'.158 .Strafgesetzbuch No 44:. Jiäohstem Zuge 'wieder retourfa.hren kmin; da mir wenig .Zeit zm. Verfügung steht wegen einem Pferde. Telephonisch können Sie mich am besten erreichen : a.bends b '1 h D .h, morgens 6 8 h. a .Ain 3. Oktober 11; 45 führte Casutt sein Pferd, für das er Fr. 3200.-verlangte, dein '.Metzler in Ilanz vor .. Bei dieser Zμsammenkunft pries Metzler das inige in den höchsten Tönen als gutes, in jeder Beziehung gesundes urid höchstem elf Jahre altes Tier'. an, obschon er wusste, da.Ss es krank war. Casutt liess sich dadurch zum Tausche be- -wegen, ohne das eingetauschte Pferd gesehen zu haben. Metzler versprach ihm ein Aufgeld von Fr. 350,-:-. Am gleichen.Tage bestätigte Metzler in einem langen Schreiben an Casutt die in Ilanz gegebenen Zusicherungen und stellte sein Pferd wiederum als gesund, wo man nur will , hin. Am 6. Oktober v:ersandte Casutt sein Tier, und am glei- chen Tage wollte er in Danz jenes des Metzler, das mit dem Zug eintraf, übernehmen. Da er erkannte, dass es alt, abge- magert und heruntergekommen war, lehnte er jedoch die Annahme sofort ab und schrieb Metzler, dass er vom Ver- trage zurücktrete. . Da tder . auf Erfüllung beharrte; wurde das Pferd für Fr. 480.--, öffentlich vnrsteigert. Im nachfolgenden Strafverfahren gegen Metzler wurden. die rwähnten Mängel des Tieres festgestellt und ergab sich, dass es nicht zum Holzführen taugte, B. -Am 23 .. August 1946 verurteilte das Kantonsge- richt von Graubünden Metzler wegnn Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. 0. ...:... Metzler ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt Freisprechung mit der Be- gründung, zum Betrug fehle das :Merkmal der Arglist, : 'eil er Casutt im Briefe.vom 30. September ausdrücklich ein'." geladen habe, das Pferd in Golda.eh μbesichtigen, wodurch Casutt die Angaben des Beschwerdeführers hätte über- prüfen können. Subsidiär bestreitet Metzler unter Berufung auf ,Art .. 346 StGB die Zl1Ständigkeit der bündnerischen Gerichte. D -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt, die :Beschwerde i abzuweisen. Strafgesetzbuch. No 44. 169 Der Kas8(11,,ion/Jh Jf ziekt in Erwiigung :
la Strafgesetzbuch. No '5. dach zu überzeugen. Ja der Beschwerdeführer hat nicht nur durch die bewusst wahrheitswidrige Schilderung .des Zustandes der Stute da.S Vertrauen Casutts geweckt, son- dern auch dadurch, dass et sich schon im Schreiben vom 30. September 1945 geschickt den Anschein zu geben wusste, als liege ihm nicht viel an der Veräusserung des Tieres. Demnach erkennt de'I' Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 45. Urteil des Kassadonsholes vom 1. November 1948 i. S. Schaehenmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Sehafl- hausen. 1: Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Arikläger ist zur Nichtig- keitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme. vo:r der kantonalen Instanz befugt (Erw. 1 ). . . 2. Art. 40 LMG. Erschwerung der Buch-und Kellerkontrolle un Sinne des BRB vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Ban dels mit Wein. Verjährung T (Erw. 2). 3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Fortgesetzte Falschdeklaration von Wein (Art. 336, 341 LMV), Verjährung t (Erw. 3). 4. Art. 41 LMG, Art. 1.53, 154 StGB. Die Bestimmungen ünr FaJschdekla.ration im Sinne der Lebensmittelverordnung schli sen die Bestrafung wegen Warenfälschung oder Inverkehrbrm gens gefälschter Waren nicht aus (Änderung der Rechtspre- chung) (Erw. 4). . 5 Art. 148 154 StGB. Verhältnis der Bestimmung über das Inver kehrbrinn gefälschter Waren zur Bestimmung über Betrug (Erw. ö und 6). 1. Art. 270 al. 1 PPJJ'. L'accusateur public a qualite !?°ur se pour- voir en nullite sans egard e. 1a position qu'il a prise devant la juridiction cantonale (consid. 1). 2. Art. 40 loi denr. alim. Fait d'entraver le contröle de la compta bilite et des caves, au sens de l'ACF du 12 juillet 1944 sur le commerce des vins. Prescription f (consid. 2). 3. Art. 71 al. 3 OP. Fausses d6signations repetees concent des vins (art. 336 341 ord. denr. aJim.), prescription t (collSld. 3). 4. Art. 41 loi a.e:i,r. alim., art. 153, 154 OP. Les dispositions sur 1a fausse designation au sens de l'ordonna.nce sur le commerce des denrees alimentaires n'excluent pas la. condamnation pour f fication de marchandises ou :mise en circuJation de ma.rchandises falsifiees (changement de jurisprudence (consid. 4). Strafgesetzbuch. No 45. 181 5. Art. 148, 164 OP. Rapport de la disposition sur 1a :mise en circu- la.tion de marcba.ndises falsifiees avec celle sur l'escroquerie (consid. 5 et 6).