BGE 72 IV 14
BGE 72 IV 14Bge16.04.1929Originalquelle öffnen →
Strafgesetzbuch. N° 6.
er dem Prokuristen der Käuferin, das gelieferte Holz halte
5 Ster, es sei gut gemessen. Allin nichts hinderte die
Kuferin, diese Behauptung durch Nachmessen an Ort
und Stelle zu überprüfen, und sie hat es in der Folge auch
getan. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen,
sie davon abzuhalten oder
ihr die Kontrolle zu erschweren.
6. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar UM6 i. S.
Hmnbel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art.153, 154 StGB, Art. 11 LMG. Der Beweis der Fälschung von
Branntwein oder Wein darf auf andere Weise als durch Unter-
suchung der Ware erbracht werden.
Art.153, 154 OP, art. 11 loi denr. alim. La. preuve que de l'eau-de-
vie ou du vin ont ete fa.lsifies peut ~tre faite pa.r d'autres moyens
que par l'analyse de Ja marchandise.
Art. 153, 154 OP, art. 11 deUa kgge suUe derrate alimentari. La
prova. ehe l'acquavite o il vino sono stati falsificati puo essere
fatta con altri mezzi ehe non siano l'a.nalisi della. merce.
.A. -Max Humbel, der in Stetten eine Brennerei
betreibt und mit gebrannten Wassern handelt, verbrauchte
in der Zeit vom 11. Mai 1942 bis 30. Juni 1943 2810,9 Liter
Feinsprit mehr, als er hätte verbrauchen können, ·wenn die
in seinem Betriebe hergestellten Branntweinverschnitte
höchstens
50 % Feinsprit enthalten hätten. Die Menge
des verbrauchten Feinsprits berechnete
das chemische
Laboratorium des
Kantons Aargau auf Grund der Bestände,
über welche Humbel zu Beginn und am Ende des erwähnten
Zeitraumes verfügte, und der Menge, welche er während
der genannten Zeit von der eidgenössischen Alkoholver-
waltung bezog. Die. Menge der hergestellten Branntwein;.
verschnitte entnahm es der Warenbuchhaltung Humbels.
Aus dieser ergab sich ferner,
dass die Menge der echten
gebrannten
Wasser, welche Humbel teils während der
genannten Zeit \Terkaufte, teils am Ende der Buchhaltungs-
periode noch vorrätig hatte, grösser war als die Summe aus
dem Anfangsbestand, den hergestellten und den zuge-
kauften Mengen der gleichen Ware.
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B. -Das Bezirksgericht Baden schloss aus diesen Tat-
sachen,· dass Humbel Branntweinverschnitte hergestellt
und verkauft habe, die mehr als 50 % Feinsprit enthielten,
und da.ss er ausserdem verschnittene Branntweine als
unverschnitten abgesetzt habe.
Es erklärte ·ihn der fort-
gesetzten
und gewerbsmässigen Warenfälschung, begangen
durch Zuwiderhandlung gegen Art. 8, 393 lit. p und q und
Art. 394 LMV, und des gewerbsmässigen Inverkehrbrin-
gens gefälschter
Waren schuldig und verurteilte ihn gestützt
auf Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einem Monat Gefängnis
und einer Geldbusse von Fr. I0,000.-.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. De-
zember
1945 die Beschwerde Humbels ab und bestätigte
das Urteil des Bezirksgerichts.
0. -Humbel hat gegen da.s Urteil des Obergerichts die
Niehtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem Antrag, es sei auf-
zuheben
und er sei freizusprechen. Er macht geltend, dem
Vergehen des
Art. 154 StGB liege ein sachenrechtlicher
Tatbestand zugrunde ; es· müssten individuell bestimmte
Waren verfälscht und in· Verkehr gebracht worden seiri.
Der Tatbestand des Art. 154 sei bloss erfüllt, wenn ge-
fälschte
Ware effektiv bestehe, erfasst und begutachtet
worden sei. Wenn das Bundesgericht in BGE 54 I 61 aus-
dtjicklich verlange, da.ss die Ware durch ein offizielles La-
boratorium untersucht werde, so müsse umsomehr ver-
langt werden, da.ss sie hergestellt worden sei. Der Beweis
der Fälschung könne nicht durch lögische Deduktion
erbraeht werden. Dass die Ware tatsächlich und augen-
fällig vorhanden sein müsse, sei
auch aus Art. 154 zm. 3
StGB zu schliessen. Der Beschwerdeführer erklärt die Un-
stimmigkeiten in seiner Warenbuchhaltung dadurch, dass
er mangelhaft Buch geführt habe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Dass der Beschwerdeführer Branntweinverschnitte her-
gestellt
und in Verkehr gebracht hat, in denen weniger als
die Hälfte des vorhandenen Alkohols
von Branntweinen
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der betreffenden Art herrührte, und dass er verschnittene
Branntweine als unverschnitten verkauft hat, sind tat-
sächliche Feststellungen, welche mit der Nichtigkeits-
beschwerde
nur angefochten werden können, wenn sie in
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen sind. Solche Beweisvorschriften bestehen nicht.
Art. 153 und 154 StGB, welche die Warenfälschung und
das Inverkehrbringen gefälschter Waren mit Strafe be-
drohen,
sagen nicht, auf welche Weise der Richter die
Fälschung festzustellen hat. Sie schreiben nicht vor, dass
diese Feststellung nur durch eine Untersuchung der nach-
gemachten, verfälschten oder im Werte verringerten Waren
geschehen dürfe. Eine solche . Vorschrift lässt sich· aus
Art. 153 Abs. 3 und 154 Ziff. 3, wonach die Waren einge„
zogen werden können, nicht herauslesen. Die Einziehung
ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit der Tat, sondern
eine
Folge des Vergehens, die nur in Frage kommt, wenn
die
Ware noch besteht, und auch dann nicht zwingend
vorgeschrieben ist. Die Auffassung
des Beschwerdeführers
würde zum unvernünftigen Ergebnis führen, dass selbst
ein Beschuldigter,
er auf frischer Tat ertappt worden ist
oder ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, nicht verurteilt
werden dürfte, wenn die
Ware aus irgend einem Grunde
nicht mehr beigebracht und untersucht werden kann oder
ein wissenschaftliches
Verfahren zum Nachweis der Fäl-
schung an der Ware selbst nicht bebnnt ist. Gerade die
Frage, ob
der Alkohol in Branntweinverschnitten von ech-
ten· Branntweinen der betreffenden Art herrührt oder nicht,
lässt ·sich durch eine chemisch-technische UntersuQhung
der Ware nicht beantworten. Das ist mit ein Grund, wes-
halb
das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom
21. Juni 1932 in Art. 7 Abs. 2 den konzessionierten Bren-
nern gebietet, über die Herkunft der Rohstoffe und die Art,
Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrann-
ten Wasser Buch zu führen. Die gleiche "Überlegung hat
den Bundesrat veranlasst, in Ausführung des Bundesge-
setzes betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und Ge-
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brauchsgegenständen vorzuschreiben, dass der Inhaber
einer Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Wein über
seinen gesamten Verkehr mit Wein Buch zu führen hat, so
dass daraus jederzeit Ursprung, Lagerbestand und die
Art der erfolgten Verwendung ersichtlich ist (Art. 7 BRB
vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit
Wein). Art. 6 dieses Bundesratsbeschlusses sagt ausdrück
lieh, die Buch-und Kellerkontrolle solle dafür Gewähr
bieten,
dass die in der Verordnung über den Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen enthaltenen
Vorschriften eingehalten werden. Bestand somit jedenfalls
was
den Nachweis von Schnaps-und Weinfälschungen
anbetrifft
nicht die Meinung, dass das in Art. 11 LMG und
im Reglement vom 16. April 1929 betreffend die Erhebung
von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-
den vorgesehene administrative Untersuchungsverfahren
jeden anderen Nachweis
der Fälschung ausschliesse, so
kami dahingestellt bleiben, ob auch bei der Verfolgung
anderer Warenfälschungen von
der Untersuchung der
Ware abgesehen werden darf. Das vor dem Inkrafttreten
des Strafgesetzbuches gefällte Präjudiz, auf das sich der
Beschwerdeführer beruft (BGE 54 I 61), betrifft einen Fall
von ·Milchfälschung und entscheidet die Frage nicht, ob
die Fälschung anders als durch Analyse der Ware bewiesen
werden
darf ; es sagt bloss, dass die Analyse nicht anders
als
im amtlichen Verfahren vorgenommen werden dürfe.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
7. Auszug aus dem Urteil de8 Kassationshofes vom 1. Februar
1M8 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glams.
Art. 166 StGB. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Unter-
lassung der Buchführung.
Art. 166 OP. Conditions objectives et conditions subjectives de
Ja violation de l'obligation de tenir une comptabilite.
2 AS 71 IV -1946
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