Art. 251 StGB; false certification by written lie. A statement recorded in writing constitutes false certification only if the document is intended or objectively suitable to prove the false fact itself; a mere declaration to a private insurer does not suffice where the writing merely evidences that a claim was made and on what grounds (consid. 2). Art. 304 StGB; obstruction of justice. The offense is not committed by knowingly false statements about the time or circumstances of a real or believed offense; it requires that the authority be falsely informed that a criminal offense was committed. Instigation to this offense therefore presupposes intent to induce such a false accusation to an authority (consid. 3).
Strafgesetzbuch. No 40. Demnach erkennt dir Kaasatioruihof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Bern vom 28. Mai 1946 aufgehoben und die Sache aur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Sep- tember 1948 i. S. Dressler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
einem Formular Velodiebstahls-Anzeige der Velo- Wache A.G. an, dass ihm am 28. April 1943 das erwähnte Fahrrad entwendet worden sei. Die Velo-Wache A.G. liess sich täuschen und entschädigte Meier. Das Obergericht des Kantons Aargau würdigte die Tat Dresslers als Anstiftung zum Betrug, zur Falschbeurkun- dung und zur Irreführung der Rechtspflege und bestrafte den Angeklagten. Der Kassationshof des Bundesgerichts hiess die Nichtigkeitsbeschwerde Dresslers insoweit gut, als sie auf Freisprechung von der Anklage der Anstiftung zur Falschbeurkundung und zur Irreführung det Rechts- pfiege abzielte. Aus den Erwägungen :
Strafgesetzbuch. No 40. Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier, in der Schadensmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls falsc anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer daher nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig ge- macht ; das Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizu- sprechen. 3. -Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erweist sich schon des- halb als unbegründet, weil der Beschwerdeführer mit Meier über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen, ihn viel- mehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert hat. Das Obergericht ieitet die Schuld des Beschwerde- führers daraus ab, dass er gewusst habe, dass ohne unver- zügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der Versi- cherungsanspruch verloren gehe ; er habe also durch die Aufforderung an Meier, dem Versicherer das Datum des Diebstahls falsch zu melden, die Irreführung der Polizei in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine Aufforderung werde Meier auch zu einer falschen Anzeige an die Polizei veranlassen, und dass er ihn auch zu dieser Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer ist daher mangels Vorsatzes freizusprechen. Übrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege selbst dann nicht verurteilt werden, wenn er Meier bewusst und gewollt dazu .bestimmt hätte, in einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen Diebstahls falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung der Rechtspflege besteht darin, dass jemand i einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. l Abs. l StGB). Wer einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben ma"Cht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt, das Handelsreisende. No 41.
Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich
konnte er ihn nicht anstiften wollen, eine nicht begangene
strafbare Handlung anzuzeigen.
II. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
41. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946
Ha.ndelsreisende einen wesentlichen Teil der zur Herstellung
der Ware nötigen Arbeit anlässlich der Bestellungsaufnahme
an Ort und Stelle leistet, untersteht er für diesen Teil seiner
Tätigkeit der kantOnalen Gesetzgebung über das Wander-
gewerbe.
2.
Wenn das kantonale Obertretungsstrafrecht die allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar erklärt, gelten
sie als kantonales Recht.