Art. 148 Abs. 1 StGB; fraud by false representation, causal link, and damage. Deception is arglistig not only where verification is impossible, but also where the offender, having regard to the circumstances, must foresee that the victim will not be prompted to verify the assertion and that verification cannot reasonably be expected (consid. 1). The causal link is established when the disposition is taken because of the false representation, as found by the facts of the case (consid. 2). Damage exists whenever the victim receives less than the contractual value promised under the fictitious premise; objective equivalence of the thing delivered does not preclude damage if the victim was induced to pay for an additional, non-existent consideration or if the item cannot be resold at the same price (consid. 3).
BGE 72 IV 126 - Betrügerischer Buchverkauf
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 27. September 1946 i.S. Scala und Bordi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste
Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrug.
Anforderungen an die Täuschungshandlung (Erw. 1).
Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensdisposition (Erw. 2).
Schaden (Erw. 3).
Sachverhalt
A.
A. Scala und Bordi nahmen im Jahre 1943 als Reisende der Fraumünster-Verlag AG manchmal einzeln, manchmal gemeinsam bei katholischen Familien der Ostschweiz Bestellungen entgegen auf das von Gaston Castella, Professor an der Universität Freiburg, verfasste Buch "So ist die Treue dieses Volkes". Das Buch schildert die Geschichte der Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Schweiz. Es enthält ein Bildnis des Papstes Pius XI. mit der gedruckten Bitte des Verfassers um den apostolischen Segen für sich und seine Mitarbeiter sowie der faksimilierten Unterschrift und dem Stempel des Papstes als Zeichen dafür, dass dem Ersuchen entsprochen wurde. Dann folgt ein empfehlendes Vorwort von Bundesrat Motta. Bevor Scala und Bordi in einer bestimmten Ortschaft für das Buch Absatz suchten, boten sie es mit Vorliebe zuerst dem Ortsgeistlichen an und veranlassten ihn, sich mit Namenszug und Stempel in eine Liste einzutragen, die sie dann als Werbemittel gebrauchten und durch die Namen weiterer Interessenten vervollständigen liessen. Sie stellten das Buch als ausgesprochen katholisches Buch dar, auf dem ein besonderer päpstlicher Segen ruhe und das deshalb nur für Katholiken bestimmt sei. Sie gaben ausserdem vielfach wahrheitswidrig an, ein Teil des Erlöses komme der katholischen Universität Freiburg oder der Schweizergarde oder dem Papste zugute, man vollbringe mit der Bestellung ein wohltätiges Werk, beweise damit seine Treue zu der Kirche und ihren Einrichtungen. Viele liessen sich durch diese Angaben täuschen und bestellten das Buch, in der Meinung, damit dem erwähnten wohltätigen Zweck zu dienen. Teils bezahlten sie es ganz, teils leisteten sie eine Anzahlung. In zwei Fällen, in denen Scala die falschen Angaben machte, gelang ihm die Aufnahme einer Bestellung nicht. 1
B.
B. Am 4. Februar 1946 verurteilte das Kantonsgericht von St. Gallen Scala wegen vollendeten und versuchten gewerbsmässigen Betruges zu sieben Monaten Gefängnis und zu fünfzig Franken Busse und Bordi wegen wiederholten einfachen Betruges zu zwei Monaten Haft. Beide Freiheitsstrafen erklärte es bedingt vollziehbar. 2
C.
C. Mit Nichtigkeitsbeschwerden an den Kassationshof des Bundesgerichtes verlangen die beiden Verurteilten Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Freisprechung, eventuell zu neuer Beurteilung einzelner Tatbestände. Sie bestreiten eine arglistige Irreführung durch Vorspiegelung von Tatsachen, weil es den Käufern des Buches durch Lesen des Bestellzettels, der nichts von einer Spende gesagt habe, und durch Anfrage bei der Fraumünster-Verlag AG leicht gewesen wäre, den wahren Sachverhalt zu erfahren. Ferner machen sie geltend, die Käufer seien nicht geschädigt worden, weil sie für den ausgelegten Preis als gleichwertige Gegenleistung das Buch erhalten hätten. 3
D.
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen. 4
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Ein solcher Fall liegt hier vor. Da das von den Beschwerdeführern vertriebene Buch über die päpstliche Schweizergarde von einem Professor der Universität Freiburg verfasst ist, das Bildnis des Papstes enthält, den päpstlichen Segen für den Verfasser und seine Mitarbeiter kundgibt und im Vorwort von Bundesrat Motta empfohlen wird, lag es für den Kaufsinteressenten nahe, der Angabe der Beschwerdeführer, ein Teil des Erlöses sei für die erwähnte Universität, für die Schweizergarde oder für den Papst bestimmt, Glauben zu schenken. In vielen Fällen kam dazu, dass die Beschwerdeführer eine Liste, auf welche sich der Ortsgeistliche als erster eintrug, als Werbemittel benutzten. Die ganze Werbung zählte auf die religiösen Gefühle der Leute. Dass aber jemand, der von solchen Gefühlen bewegt ist, sich zuerst erkundige, ob die Angaben der Beschwerdeführer richtig seien, können diese zum vornherein nicht angenommen haben, umso weniger, als sie die Bestellungen durch Vorsprache von Haus zu Haus aufnahmen, ohne den Getäuschten Zeit zur Erkundigung zu lassen. Einer Person, die unter solchen Umständen irregeführt wird, kann die Überprüfung der täuschenden Angaben nicht zugemutet werden. Es bedurfte keiner besonderen Leichtgläubigkeit, um die Versicherungen der Beschwerdeführer für wahr zu halten. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Bestellschein nichts von einer gemeinnützigen Zuwendung sagte, obwohl er daneben z.B. den päpstlichen Segen und das Vorwort von Bundesrat Motta erwähnte. Die Beschwerdeführer haben selber damit gerechnet, dass in der Atmosphäre, in welcher die Bestellung aufgenommen wurde, der Wortlaut des Bestellscheines den Käufer nicht stutzig machen werde. Die Überprüfung ihrer falschen Angaben wäre zudem nicht einfach gewesen. Eine Anfrage bei der Fraumünster-Verlag AG fiel ausser Betracht, da die Beschwerdeführer ihre Angaben ja gerade als Vertreter dieser Firma machten. Die Kaufsinteressenten hätten sich an die Universität Freiburg oder an den Heiligen Stuhl wenden müssen, was aber von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte. 6
Erwägung 2
Erwägung 3
Die Käufer sind noch unter einem andern Gesichtspunkte, und zwar wiederum objektiv, nicht nach ihrem subjektiven Empfinden, geschädigt worden. Die Beschwerdeführer haben ihnen ein Buch aufgeschwatzt, das den Preis zwar wert war, das aber die Käufer nicht zum gleichen Preise wieder losschlagen können. Wollen sie es weiterverkaufen, so lösen sie daraus, da es aus zweiter Hand kommt, weniger als sie ausgelegt haben. Dieser individuelle Umstand ist bei der Ermittlung des Schadens zu berücksichtigen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Käufer hätten das Buch nicht zum Weiterverkauf, sondern zum persönlichen Gebrauche erworben, so wenig beispielsweise dem geprellten Schenker vorgehalten werden kann, er habe ja gewusst, dass er schenke (BGE 70 IV 196). Der Getäuschte hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn der andere die Tat nicht begangen hätte. Die Käufer dürfen sich also des Buches, das ihnen durch Täuschung angehängt worden ist, wieder entledigen, was sie, wie gesagt, nur mit Verlust tun können. Dass der Verlag, nachdem der Betrug geltend gemacht worden war, es auf Verlangen zurückgenommen und den Preis ersetzt hat, ist belanglos. Das war Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens. 9
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen. 10
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).