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BGE 72 IV 121 ΓÇó Loan fraud: deception, damage, and intent to enrich
BGE 72 IV 121Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV13.09.1946Dismissed
Schmid, previously heavily indebted, obtained two loans from a loan company and a cantonal bank by falsely denying enforcement proceedings, loss certificates, debts, and by overstating the value of his furniture. The Basel-Stadt trial court convicted him of fraud and sentenced him to three months' imprisonment; the appellate court confirmed. In cassation, he denied deceit, damage, and intent to enrich. The Federal Court held that he had fraudulently prevented verification, that the lenders were harmed because the claims were from the outset less valuable, and that eventual intent to enrich was sufficient in light of his insolvency. The nullity complaint was dismissed.
Art. 148 Abs. 1 StGB; loan fraud; deceit, damage, and intent to enrich. False statements in a loan application may satisfy arglist where the lender is induced, by the applicant’s assurances and the usual practice of small-credit granting, to refrain from verification which would otherwise be feasible (consid. 1). Damage exists if the granted claim is from the outset of lesser value than assumed, because the borrower offers less security for repayment than represented; subsequent repayment does not remove the offense (consid. 2). Unlawful enrichment intent is also present where the offender knows timely repayment is highly improbable and, by nevertheless obtaining and using the loan, accepts the enrichment for the event it occurs; eventual intent suffices (consid. 3).
BGE 72 IV 121 - Kreditbetrug Schmid
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Zitiert selbst:
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 13. September 1946 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste
Art. 148 Abs. 1 StGB, Kreditbetrug.
Arglist der Täuschung (Erw. 1).
Schaden (Erw. 2).
Absicht unrechtmässiger Bereicherung; eventuelle Absicht genügt (Erw. 3).
Sachverhalt
A.
Schmid ist elfmal vorbestraft, hauptsächlich wegen Betruges und Diebstahls. Als er in Zürich wohnte, wurde er in den Jahren 1941 bis 1944 für Beträge von zusammen Fr. 7275.95 zweiundzwanzigmal betrieben und wurden gegen ihn neun Verlustscheine für zusammen Fr. 2674.20 ausgestellt. Im Jahre 1944 zog er nach Basel um. Dort waren vom Juli bis im November 1944 gegen ihn mehrere Betreibungen für zusammen Fr. 734.a hängig. Aus einer Pfändungsurkunde vom 29. November 1944 ergibt sich, dass er gegenüber dem Betreibungsamt verschiedene gepfändete Gegenstände als Eigentum Dritter ausgab, die sie ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und die noch einen beträchtlichen Kaufpreis zu fordern hatten. 1
Am 4. Oktober 1944 ersuchte Schmid die Darlehens A.G. um ein Darlehen von Fr. 300.-. Auf einem Formular, das ihm für falsche und irreführende Angaben Strafverfolgung androhte, verneinte er unter Zusicherung wahrheitsgetreuer Auskunft die Fragen, ob gegen ihn eine Betreibung anhängig sei, ob gegen ihn Verlustscheine bestünden und ob er Schulden habe, und gab er den Wert seiner Möbel, soweit sie nicht Kompetenzstücke seien, wahrheitswidrig mit Fr. 3200.- an. Die Darlehens A.G. verliess sich auf seine Antworten und gewährte ihm daher am 6. Oktober 1944 ein bis am 1. April 1945 in Monatsraten rückzahlbares Darlehen von Fr. 200.-, was sie bei Kenntnis seiner Vermögensverhältnisse nicht getan hätte. Schmid bezahlte das Darlehen nicht vertragsgemäss zurück. Die Betreibung, der er sich durch Rechtsvorschlag widersetzte, führte zu einem provisorischen Verlustschein. Nachdem die Darlehens A.G. gegen Schmid Strafanzeige wegen Betruges eingereicht hatte, leistete er am 6. Oktober 1945 Fr. 35.-. Den Rest blieb er schuldig. 2
Am 3. November 1944 ging Schmid die Basler Kantonalbank um ein Darlehen von Fr. 220.- an, indem er ein Formular ausfüllte, auf dem er wahrheitsgetreue Antworten zusicherte. Die Frage, ob er anderweitige Darlehensschulden habe, verneinte er. Ferner gab er auf dem Gesuch die "ehrenwörtliche" Erklärung ab, er sei nicht betrieben und gegen ihn bestünden keine Verlustscheine. Die Bank gewährte das Darlehen am 4. November 1944. Wenn Schmid die Wahrheit gesagt hätte, würde sie ihm das Geld nicht gegeben haben. Schmid verpflichtete sich, es bis Ende April 1945 in sechs Monatsraten zurückzuzahlen, befriedigte die Gläubigerin indessen erst im Verlaufe des Strafverfahrens, das sie am 3. Mai 1945 gegen ihn einleiten liess. 3
B.
Durch Urteil vom 8. Januar 1946 würdigte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt die Aufnahme der beiden Darlehen als Betrug im Sinne des Art. 148 Abs. 1 StGB und verurteilte Schmid zu drei Monaten Gefängnis. Das Appellationsgericht, an welches Schmid die Sache weiterzog, bestätigte dieses Urteil am 12. Juni 1946 unter Verweisung auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz. 4
C.
Schmid führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er bestreitet die Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, den Vorsatz der arglistigen Irreführung, die Schädigung und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. 5
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 6
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeisbeschwerde wird abgewiesen. 10
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).