BGE 72 IV 12
BGE 72 IV 12Bge30.06.1943Originalquelle öffnen →
12 Strafgesetzbuch. No 5. 111nd dieselbe Handlung verletzt werden. Vorbehalten blei- ben die Ausnahmen, in denen dem Gesetz selbst deutlich zu eptnehmen ist, dass· die Vor-oder die Nachtat nicht nach der auf sie selbst zutreffenden Bestimmung gesühnt, sondern nach der Vorschrift über die Haupttat mitgesühnt werden soll, wie beispielsweise die Wegnahme (Diebstahl) nach Gewaltverübung in Diebstahlsa.bsicht (Raub).von der Bestimmung über Raub miterfasst wird (BGE 71IV207 ff.). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn der Dieb die durch den Diebstahl geschaffene Lage ausnützt, um jeman- den zu betrügen. Nach der Bestimmung über Diebstahl wird er bestraft, weil er die Sache gestohlen hat, nach der Bestimmung über Betrug, weil er jemanden um den Kauf- preis prellt. Eine Unbilligkeit liegt in der Anwendung beider Bestimmungen und in der Erhöhung oder Schärfung der Strafe nicht. Wer nach Begehung des Diebstahls jemanden betrügt, findet ein weiteres Opfer, macht mehr als der, der bloss stiehlt. Ist der Käufer über die Herkunft der Sa.ehe im Bilde, so betrügt der Dieb ihn nicht, vergeht sich also insofern weniger schwer. Wenn jedoch der Dieb, welcher Hehler hat, als gefährlicher erscheint, kann die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht oder gegebenenfalls nach Art. 137 Zi:ff. 2 oder bei wiederholtem Diebstahl nach Art. 67 oder 68 StGB verschärft werden. Demnach erkennt <!er Kassa_.tionshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. März UM6 i. S. FWlger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 148 4.ba. 1 StGB. Anforderungen a.n die Täuschungshandlung beim Betrug. Art. 148 aJ,. 1 OP. Conditions que doit remplir l'action de tromper en matiere d'eBCroquerie. .Art. 148 cp. 1 OP. Condizioni cui deve soddisfe.re l'atto d'inga.n- .·, · na.re in materia di truffa. j Strafgesetzbuch. No 5. 13 Aus dm Erwägungen : Zum Betrug gehört weiter, dass der Täter «jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt ». Mit dieser Anforderung an den Tatbestand gibt das schweizerische Strafgesetzbuch dem Betrug eine Mittel- stellung zwischen dem Betruge im Sinne der französischen und demjenigen im Sinne der deutschen Atdfassung. Ohne so weit zu gehen wie das französische Recht, das namentlich die Anwendung besonderer Kniffe seitens des Täters {« manoouvres frauduleuses », « mise en scene ») verlangt (vgl. GAB.RA.UD, Traite du droit penal fra.n98.is (3) 6 333 ff.) und an das sich die Rechte der welschen Kantone anlehn- ten, lässt es doch nicht wie die deutsche Auffassung (vgl. FRANx, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (17) § 263 Anm. II 1), die in verschiedenen deutschschwei- zerischen Kantonen vorherrschte, jede Lüge, auf welche die Gegenpartei hereinfii.llt, genügen. Das wurde sowohl in den Erlä.uterungen zum Vorentwurf von 1908, als auch in der zweiten Expertenkommission hervorgehoben (ZüR- omm, Erläuterungen zum VE S. 155; Protokoll 2. ExpK 2 340, Votum Gautier). Der Verfasser der Erfäuterungen erklä.rte, dass die Lüge erst dann zur betrügerischen Hand- lu,ng werde, wenn etwas geschehen sei, um die Nachprü- fung zu verunmöglichen oder wenigstens zu erschweren ; das komme zum Ausdruck in den Worten « Vorspiegelung oder Unterdrückung». Diese Worte deuten in der Tat darauf hin, dass eine blosse falsche Angabe, die der Gegner ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann, nicht genügt. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn der Oberprüfung zwar objektiv nichts im Wege steht, der Getäuschte jedoch durch den andern arglistig abgehalten wird, sie vorzunehmen ; auch in diesem Falle kann von Vorspiegelung oder Unterdrückung gesprochen werden. Eine Vorspiegelung in diesem Sinne hat sich der Ange- klagt.e nicht zu Schulden kommen lassen. Wohl versicherte
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er dem Prokuristen der Käuferin, das gelieferte Holz halte
5 Ster, es sei gut gemessen. Allin nichts hinderte die
Kuferin, diese :Behauptung durch Nachmessen an Ort
und Stelle zu überprüfen, und sie hat es in der Folge auch
getan. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen,
sie davon abzuhalten oder
ihr die Kontrolle zu erschweren.
6. Urteil des Kassationshofes· vom 15. Februar UMG i. S.
Humbel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A81'9au:.
Art.153, 154 StGB, Art. 11 LMG. Der Beweis der Fälschung von
Branntwein oder Wein da.rf auf andere Weise als durch Unter-
suchung der Ware erbracht werden.
Art. 153, 154 OP, art. 11 loi denr. alim. La preuve que de l'ea.u-de·
vie ou du vin ont ete fa.lsifies peut ~tre faite pa.r d'a.utres moyens
que par l'a.na.lyse de Ja marchandise.
Are. 153, 154 OP, an. 11 deUa kgge suUe derrate alimentari. La
prova. ehe l'acqua.vite o il vino sono sta.ti falsifica.ti puo essere
fa.tta oon a.ltri mezzi ehe non sia.no l'analisi della. merce.
.A. -Max Humbel, der in Stetten eine Brennerei
betreibt und mit gebrannten Wassern handelt, verbrauchte
in der Zeit vom 11. Mai 1942 bis 30. Juni 1943 2810,9 Liter
Feinsprit mehr, als er hätte verbrauchen können, ·wenn die
in seinem Betriebe hergestellten Branntweinverschnitte
höchstens
50 % Feinsprit enthalten hätten. Die Menge
des verbrauchten Feinsprits berechnete
das chemische
Laboratorium des
Kantons Aargau auf Grund der Bestände,
über welche Humbel zu Beginn und am Ende des erwähnten
Zeitraumes verfügte, und der Menge, welche er wäh:OOnd
der genannten Zeit von der eidgenössischen Alkoholver-
waltung bezog. Die. Menge der hergestellten Branntwein;..
verschnitte· entnahm es der Warenbuchhaltung Humbels.
Aus dieser ergab sich
ferner, dass die Menge der echten
gebrannten Wasser, welche Humbel teils während
der
genannten Zeit verkaufte, teils am Ende der Buchhaltungs-
periode noch vorrätig hatte, grösser war als die Summe aus
dem Anfangsbestand, den hergestellten · und den zuge-
kauften Mengen
der gleichen Ware.
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B. -Das Bezirksgericht Baden schloss aus diesen Tat-
sachen,· dass Humbel Branntweinverschnitte hergestellt
und verkauft habe, die mehr als 50 % Feinsprit enthielten,
und dass er ausserdem verschnittene Branntweine als
unverschnitten abgesetzt habe.
Es erklärte ·ihn der fort-
gesetzten
und gewerbsmässigen Warenfälschung, begangen
durch Zuwiderhandlung gegen
Art. 8, 393 lit. p und q und
Art. 394 LMV, und des gewerbsmässigen Inverkehrbrin-
gens gefälschter Waren schuldig
und verurteilte ihn gestützt
auf Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einem Monat Gefängnis
und einer Geldbusse von Fr. I0,000.-.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. De-
zember
1945 die Beschwerde Humbels ab und bestätigte
das Urteil des Bezirksgerichts.
0. -Humbel hat gegen das Urteil des Obergerichts die
Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt mit dem Antrag, es sei auf-
zuheben und er sei freizusprechen. Er macht geltend, dem
Vergehen des
Art. 154 StGB liege ein sachenrechtlicher
Tatbestand zugrunde ; es müssten individuell bestimmte
Waren verfälscht und in Verkehr gebracht worden sein.
Der Tatbestand des Art. 154 sei bloss erfüllt, wenn ge-
fälschte
Ware effektiv bestehe, erfasst und begutachtet
worden sei. Wenn das Bundesgericht in BGE 54 I 61 aus-
drücklich verlange, dass die
Ware durch ein offizielles La-
boratorium untersucht werde, so müsse umsomehr ver-
langt werden, dass sie hergestellt worden sei. Der Beweis
der Fälschung könne nicht durch logische Deduktion
erbraeht werden. Dass die Ware tatsächlich und augen-
fällig vorhanden sein müsse, sei
auch aus Art. 154 Ziff. 3
StGB zu schliessen. Der Beschwerdeführer erklärt die Un-
stimmigkeiten in seiner Warenbuchhaltung dadurch, dass
er mangelhaft Buch geführt habe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Dass der Beschwerdeführer Branntweinverschnitte her-
gestellt
und in Verkehr gebracht hat, in denen weniger als
die Hälfte des vorhandenen Alkohols von Branntweinen
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