Theft of savings booklets and fraud prevail over innkeeper cheat

BGE 72 IV 118Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV04.10.1944Dismissed

Zusammenfassung

The Kassationhof held that stealing a savings booklet is not the theft of mere scrap paper: the offender acquires a document conferring the factual ability to withdraw the savings balance, which constitutes unlawful enrichment under Art. 137 StGB. The enrichment intent may already target this practical advantage, and sentencing may take account of the booklet’s real utility and later cash withdrawal. The court also held that Art. 150 StGB is only subsidiarily applicable; where the conduct already fulfills fraud under Art. 148 StGB, the fraud provision prevails and the offender is prosecuted ex officio.

Regest

Art. 137 StGB; theft of a savings booklet and intent to enrich unlawfully. The object of theft is not exhausted by the paper value of the booklet; the offender is enriched by obtaining a document that confers the factual possibility of disposing of the savings balance, even if exploitation requires a further unlawful act (consid. 1). For sentencing under Art. 63 StGB, the booklet’s practical utility and the offender’s intention to withdraw the funds may aggravate culpability; where withdrawal follows, Art. 68 StGB may apply cumulatively for the subsequent fraud (consid. 2). Art. 150 StGB is a subsidiary special provision and does not displace Art. 148 StGB when the elements of fraud are met; it fills only those cases not captured by the fraud offense, in particular where the requisite deceit is lacking (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Strafgesetzbuch. No 36. 36. Auszug aus dem Urteil des/Kassationshofes vom 20. Sep- tember IMG i. S. Dlllier gegen Staatsanwaltsehaft des KantoDS ' Zfirich.

  1. Art. 137 StGB. Diebstahl an ßparheften, Bereichenmgsabsicht, Strafzumessung (Erw. 1 und 2).
  2. Art. 148, 150 StGB. Die Bestimmung über Zechjlrellerei ist nur anzuwenden, wenn nicht jene über Betrug zutrifft (Erw. 3). I. Art. 137 OP. Vol de camets d'epargne, dessein d'enrichissement, mesure de la peine (consid. 1 et 2).
  3. Art. 148, 150 OP. TI n'y a lieu d'appliquer la disposition sur la filouterie d'auberge que si celle sur l'escroquerie n'est pas applicable consid. 3).
  4. Art. 137 OP. Furto di libretti di risparmio; intenzione di arricchirsi, commisurazione della pena (consid. 1 e 2).
  5. Arl. 148, 150 OP. La disposizione sulla frode dello scotto e applicabile soltanto se non ricorrono gli estremi previsti da quelle. della trufia. A den Erwägungen:
  6. -Dieb ist, wer eine fremde bewegliche Sache weg nimmt, um sich oder einen a,ndern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Wer ein Sparheft stiehlt, nimmt nicht Geld, sondern eine Urkunde weg, ist also zunächst nicht um das Geld, auch nicht um die im Sparheft verurkundete Forderung, sondern um den Besitz einer Urkunde bereichert. Diese hat aber für ihn nicht bloss den Wert von Altpapier. Sie bietet ihm den Vorteil, das ihm nicht zustehende Spatguthaben abheben zu können, weil die Bank berechtigt ist, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlmigeri an den Inhaber zu machen, und solche tatsächlich gewöhnlich auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vornimmt .. Dieser Vorteil stellt eine Bereicherung dar. Eine solche setzt nicht voraus, dass der Vorteil, den sich der Täter verschafft hat, in Geldeswert ausgedrückt werden könne. Wer sich z. B. Rationierungsausweise aneignet, ist nicht bloss um deren Makulaturwert, sondern um den Vorteil, sich rationierte Lebensmittel verschaffen zu können, bereichert. Dass er ihn nur durch eine weitere strafbare Handlung, die miss- Strafgesetzbuch. No 36. 119 bräuchliche Verwendung der veruntreuten oder gestoh- lenen Ausweise, ausnützen kann, . ist unerheblich (BGE

IV 67). So kommt auch beim Diebstahl eines Sparheftes nichts darauf an, dass der Vorteil, den es dem Dieb bietet, in der Regel nur durch eine weitere strafbare Handlung, einen Betrug, nutzbar gemacht werden kann. Ist somit der Dieb eines Sparheftes nicht bloss um Altpapier, sondern uin den Besitz einer Urkunde berei- chert, die ihn1 zwar nicht das Recht, aber die tatsächliche Möglichkeit der Verfügung über das Sparguthaben gibt, so ist auch seine Bereicherungsabsickt bei Begehung des Diebstahls nicht bloss auf den Wert von Altpapier, sondern auf den erwähnten grösseren Vorteil gerichtet, und zwar selbst dann, wenn der Täter bei der Wegnahme nicht vorhat, diesen Vorteil auch auszunützen. Er weiss, dass man durch Vorweisung eines Sparheftes auf der Bank Geld erhält. Die Absicht der Bereicherung geht also auf das Sparheft mit diesem ihm anhaftenden Vorteil, selbst wenn er ihn gar nicht auszunützen gedenkt. Wer ein Sparheft stiehlt, begeht daher etwas Strafwürdigeres, als wer hloss Makulatur wegnimmt. Sein Verschulden ist grösser, was nach der Regel des Art. 63 StGB in einer höheren Strafe zum Ausdruck kommen muss. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob er bei Begehung des Diebstahls schon die Absicht hat; das Sparguthaben abzuheben. Noch schwerere Strafe verdient der Täter, wenn er es dann tatsächlich abhebt, diesm:al aber nach der Regel des Art. 68 StGB, weil sich an den Diebstahl ein Betrug durch Täuschung der Bank 'anreiht. 2. - Wenn es also zwar nicht angeht, die durch den Diebstahl eines Sparheftes beabsichtigte und durch ihn verwirklichte Bereicherung in Geldeswert auszudrücken, als ob der Dieb nach der Wegnahme des Heftes schon das Geld in Händen hätte, so älldert dies doch an der Richtigkeit der ausgesprochenen Strafe im vorliegenden Falle nichts. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte es der Beschwerdeführer schon bei der

HO Strafgesetzbuoh. No 36. Wegnahme der Sparhefte auf die Einlagen abgesehen. Tatsächlich hat er nachher ab dem einen Sparheft fünf- hundert Franken abgehoben und die beiden andem nur aus Furcht vor Entdeckung oder wegen seiner Verhaftung vorderhand nicht zum vorgesehenen Zwecke gebraucht oder gebrauchen können. Eine Strafe, die nur dem Makulaturwert der Sparhefte Rechnung trüge, wäre mit Art. 63 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat,-wie es richtig war, berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht .Altpapier, sondern Sparhefte gestohlen hat. Sie hätte diesem Umstand sogar dann Rechnung tragen müssen, wenn der Beschwerdeführer es nicht schon im Augen- blick des Diebstahls auf die Einlagen abgesehen gehabt hätte. 3. -Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Handlungen zum Nachteil von Stader, Vogelsanger und Elisabeth Kurtansky an sich den Tatbestand des Betruges erfüllen, hält. jedoch die Bestimmung über Zeohprellerei (Art. 150 StGB) für anwendbar, weil er in ihr eine Sonder- norm erblickt die dem Art. 1 8 StGB vorgehe. Art. 150 StGB ist indessen nicht erlassen worden, um bestimmte Fälle von Betrug durch mildere Strafdrohung und durch das Erfordernis eines Strafantrages 21u privilegieren, sondern um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu gewähren für Fälle, die von der Bestimmung über Betl'llg nicht erfasst werden, weil deren beso.ndere Tatbestands- merkmal . namentlich die arglistige Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen. Ist, wie im vQrliegenden Falle, der Tatbestand des Betruges erfüllt, so verdient der Täter die Strafe des . Bntruges und ist vom Amtes wegen zu verfolgen. StrafgesetzbuQh. No 37.

  1. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948 i. S. Schmid gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt. Art. 148 Abs. 1 StGB, Kreditbetrug. Arglist der Täuschung (Erw. 1). Schaden (Erw. 2). Absicht. unrechtmässiger Bereicherung ; eventuelle Absicht genügt (Erw. 3). Art. 148 al. 1 CP. EBCf'Qquerie au credit. Astuce de la. tromperie (consid. 1) Domma.ge (consid. 2). Dessein d'enrichissement iHegitime; le dessein eventual suflit (consid. 3). Art. 148 cp. 1 CP. Truffa 'Per ottenere un credüo. Astuzia. deil'inganno (consid. I); Da.nno (consid. 2). . . . Intenzione di arricchirsi illegittima.mente; l'intenzione eventiia.Ie ba.Sta. (consid. '3). .A. -Schmid ist elfmal vorbestraft, hauptsächlich wegen Betruges und Diebstahls. Als er in Zürich wohnte, wurde er in den Jahren 1941bis1944 für Beträge von zusammen Fr. 7275.95 zweiundzwanzigmal betrieben und wurden gegen ihn neun Verlustscheine für zusammen Fr. 2674.20 ausgestellt. Im Jahre 1944 zog er nach Basel um. Dort waren vom Juli bis im November 1944 gegen ihn mehrere Betreibungen für zusammen Fr. 734.a hängig. Aus einer Pfändungsurkunde vom 29. November 1944 ergibt 11foh

dass er gegenüber dnm Betreibungsamt verschiedene iü pfändete Gegenstitride als Eigentum Dritter ausgab, die sie ihm unter ige:rittlillS-Vorbehalt verkauft und die noch einen beträchtlichel:t Kaufpreis zu fordern hatten. Am 4. Oktober 1944 ersuchte Schmid die Darlehens A.G. um ein Darlehett fffii Fr. 300.-.. Auf einem Formular, das ihm für falsch Uiid irreführende Angaben Strafverfolgung androhte, vemeifite er unter Zusicherung wahrheitsge- treuer Auskunft die Fragen, ob gegen ihn eine Betreibung anhängig sei, ob gegen ihn Verlustscheine bestünden und ob er Schulden habe, und gab er den Wert seiner Möbel, soweit sie nicht Kompetenzstücke seien, wahrheitswidrig

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