Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4, Art. 145 Abs. 1, Art. 68 Ziff. 1 StGB; whether damage caused by breaking in is consumed by the punishment for aggravated theft. The qualification of theft for special dangerousness is a subjective aggravation based on the offender's dangerousness, not on the objective elements of the act. It therefore does not absorb collateral offenses committed in connection with the theft, in particular property damage or housebreaking. Such acts require separate punishment; concurrence is to be dealt with under Art. 68 StGB by increasing the penalty of the gravest offense (consid. 1-2).
BGE 72 IV 115 - Einbruchdiebstahl Rüegger
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Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt der Kassationshof:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
vom 13. September 1946 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Rüegger und Scheiwiller.
Regeste
Art. 137, 145 StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls, selbst des ausgezeichneten, nicht abgegolten.
Sachverhalt
A.
Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Max Rüegger und Elsa Scheiwiller des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des unvollendeten Versuchs des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Elsa Scheiwiller ausserdem der wiederholten Hehlerei schuldig. Es verurteilte Rüegger zu anderthalb und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und stellte ersteren für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Dagegen sprach es beide von der auf Grund von Strafanträgen der Geschädigten erhobenen Anklage, sich durch bestimmte in der Zeit vom 6. Oktober bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle ausserdem der Sachbeschädigung im Sinne des Art. 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, frei, weil der vollendete bezw. versuchte Einbruchsdiebstahl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom Einbrecher erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in der Diebstahlsstrafe, insbesondere der Strafe des qualifizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe. 1
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68 Ziff. 1, 137 Ziff. 2 Abs. 4 und 145 StGB aufzuheben und die Sache zur Schuldigerklärung auch wegen Sachbeschädigung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen. 2
C.
Rüegger und Elsa Scheiwiller beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 3
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).