Art. 206 SchKG; claims arising only after the opening of bankruptcy are not barred by the bankruptcy moratorium and may be pursued against the bankrupt during the pending bankruptcy proceedings. Art. 197 SchKG; assets acquired by the bankrupt through personal activity during the bankruptcy do not form part of the bankruptcy estate. The decision expressly abandons earlier case law to the contrary and distinguishes between pre-bankruptcy estate claims and post-opening personal liabilities/income generated outside the estate.
a Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 22. seiner Wohnung und an ihn persönlich erfolge, sondern .gemäss Art. 64 SchKG kann ihm ein solcher auch an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, also in seinem Büro, zugestellt werden und darf die Zustellung, wenn er dort nicht angetroffen wird, an einen dort anwe- senden Angestellten geschehen. Die streitige Zustellung ist daher nicht zu beanstanden, wenn Fräulein Y. im Sinne der erwähnten Bestimmung als Angestellte zu gelten hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies der Fall. Der Beschwerdeführer hatte Fräulein Y. die Auf- gabe übertragen, bei ihm den Bürodienst zu besorgen, während er und seine ständige Angestellte in den Ferien waren. Sie wirkte also während einer gewissen Zeit als ihm untergeordnete Hilfsperson bei der Ausübung seines Berufes mit. Mehr braucht es nicht, um sie als Angestellte des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen. Personen, die mit dem Bürodienst auf einem Advokatui'büro betraut sind, darf die Eigenschaft von Angestellten und damit die Berechtigung, für den Vorgesetzten Betreibungsur- kunden in Empfang zu nehmen , umso weniger abge- sprochen werden, als die Entgegennahme von amtlichen Zustellungen aller Art zu den normalen Obliegenheiten solchen Personals gehört. Das Bestehen eines dauernden Dienstverhältnisses; wie die Vorinstanz es fordert, wird in Api. 64 SchKG nicbt vorausgesetzt. Dem Zustellungsbeamten wäre es gar nicht möglich, nachzuprüfen; ob ein solches Verhältnis vorliege oder nicht, und es darf nicht nur von ständigen Ange- stellten, sondern auch von Personen, die aushilfsweise Funktionen der .erwähnten Art ausüben, erwartet werden, dass sie Betreibungsurkunden, die ihnen zuhanden des Vorgesetzten ausgehändigt werden, richtig an diesen weiterleiten, ob sie nun ihren Dienst gegen Lohn oder aus Gefälligkeit Tersehen. Wenn in BGE 25 I 121 Sep. ausg. 2 S. 11 gesagt wurde, Art. 64 SchKG verstehe unter einem Anjl;estellten eine Person, die mit dem Schuld- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 23. 81 ner in continui e diretti rapporti d'affari stehe, so wollte damit nur der Gegensatz zu einem Sonderbevoll- mächtigten (Anwalt) bezeichnet werden; dass Art. 64 SchKG einen festen Dienstvertrag fordere, ist daraus nicht abzuleiten. Die Zustellung an Fräulein Y. ist also für den Beschwer- deführer wirksam. Hätte er verhindern wollen, dass in Abwesenheit seiner selbst und seiner ständigen Ange- stellten in seinem Büro Betreibungsurkunden an ihn zugestellt werden können, so hätte er sein Büro schllessen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-'11,. Konk'Urskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 23. BescheId vom 27. Septembe .. 1948 an die Konferenz de .. Beuelbungs- und Konkul'sbeamten de.. Schweiz. Eintragung von EigentumsvorbehaUen. Das Amt ist nicht befugt, als Ausweis bei eiuseitiger Anmeldung des Eigentumsvorbe- haltes mehr als 1 Vertragsexemplar (Original oder beglaubigte Abschrift) zu verlangen. Das vorgelegte Exemplar ist nach der Eintragung wieder auszuhändigen. ZGB 715, Vo. betr. Eintra- gung der Eigentumsvorbehalte vom 19. Dezember 1910, . Art .. Z. 2, a. Inscriptitm des paetes de reseNJe de proprwM. En cas de requisition unilaterale, l'office n'est pas en droit d'exiger a titre de piece justif.j.cative plus d'un exemplaire de la oonvention (en original ou en copie certifiee conforme). L'exemplaire produit doit atre restitue une fois l'inscription faite. Art. 715 ee, 4 eh. 2 lettre a de l'ordoilhance du TF du 19 decembre 1910. 18crizione dei patti di fiSen;a di proprietd. In caso di richiesta d'una sola parte, l'ufticno non ha il dlritto di esigere a titolo di documento giustificntivo piu d'un esemplare deI contratto (originale 0 copia autnhticata). L'esemplare prodotto dev'essere restituito una volta elle l'iscrizione e stata fatta. Art. 715 ce; 4 cifra 2, lett. s,; deI regolamento 19 dicembre 1910 deI Tribunale federale. Nach Art. 4 Ziff. 2 a) der Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte 6 AS 72 III -1946
82 Sehuldbetreibungs-und Konkur81'eCht. N° 23. ist bei einseitiger mündlicher oder schriftlicher Anmeldung ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wie wir der vorliegenden Eingabe entnehmen, begnügen sich die einen Betreibungsämter mit der Vorlegung eines Exemplares, während andere Amter deren zwei, noch andere deren drei verlangen: eines zur Aufbewahrung auf dem Amte und je eines für jede Partei. Die Konferenz der Betreibungs-und Konkursbeamten der Schweiz befürwortet die letztere Stellungnahme und ersucht um eine allgemeine Weisung. Die erwähnte Vorschrift bietet indessen keinen Anhalt für die Annahme, es sei mehr als ein Exemplar (Original oder beglaubigte Abschrift) vorzulegen. Das liesse sich auch nicht rechtfertigen. Das Zivilrecht knüpft den Eigen- tumsvorbehalt gar nicht an den Abschluss eines schriftli- chen Vertrages (Art. 715 ZGB). Daher lässt die Verordnung in Art. 4 Ziff. 1 denn auch eine beidseitige münclliche Anmeldung mit Unterzeichnung des Eintrages durch die Anmeldenden zu, ohne dass irgendein Beleg zur Aufbe- wahrung auf dem Amte abzugeben wäre. Eine einseitige Anmeldung muss sich dann allerdings nach Art. 4 Ziff.
a) auf einen beidseitig unterzeichneten Vertrag stützen. Dieser ist aber nur als Ausweis für das beidseitige Ein- verständnis der Parteien aufzufassen, nicht etwa als Beleg zu den Akten des Amtes zu genn. Vielmehr schreibt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich vor, der nach Art. 4 Ziff. 2 a) vorgelegte Vertrag sei demjenigen, der ihn vorgelegt hat, aushinzugeben. Gemeint ist : sogleich nach Prüiuilg und mich Vornahme der Eintragung zurück- zugeben (BGE 38 I 661 Sep.-Ausg. 15 S. 242). Andere Exemplare, insbesondere zur Aufbewahrung auf dem Amte, dürfen nicht verlangt werden. Das Amt hat ein- fach wie bei beidseitiger mündlicher Anmeldung für vorschriftsgemässe Eintragung zu sorgen und allenfalls fehlende Angaben nachzuverlangen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.