BGE 72 III 113
BGE 72 III 113Bge05.06.1939Originalquelle öffnen →
nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver-
körpert sind.
SU0Ce8fton rtpucli8e. Stulpension (je la laülite laure d'acti/.
La. mesure revue par I'art. 133 al. lORI n'est applicable qu'aux:
biens qul etaient connus a.u moment de 1a. suspension de ~
faillite. Elle n'est 'pas applicable aux: crea.nces, sauf a. celles qw.
sont incorporees clans UD titre.
SUOCe88ione ripudiata. S d6l la1J..imento per mancanza
d'atmJi.
La. misura'prevista dall'art. 133 cp. IRRF e applica.bile soltanto
Bi beni conosciuti all'atto della sospensione del fallimento.
Essa . non e applicabile ai crediti, salvo se incorporati in UD
titolo •
.A. '-' Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans
wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation
eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und
mangels Kostenvorschusses geschlossen. Sechs Jahre später
meldete die Witwe dem
Konkursamt ein neu entdecktes
Aktivum
des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins-
8 AB 72 m -1946
114 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 28.
forderung von Fr. 227.90, mit dem Ersuchen, diese For-
derung sei ihr abzutreten.
B. -Über die Ablehnung dieses Begehrens durch das
Konkursamt beschwerte sich die Gesuchstellerin bei der
untern Aufsichtsbehörde erfolglos. Die obere Aufsichts-
behörde wies dagegen
am 24. September 1'946 das Kon-
kursamt in analoger Anwendung von Art. 133 VZG an,
die erwähnte Forderung an die Gesuchstellerin abzutre-
ten, sofern diese die ungedeckten Kosten des seinerzeit
eröffneten
und eingestellten Konkurses übernehme.
O. -Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die
Gesuchstellerin, sie sei von
der Kostenübernahme zu
befreien.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Art. 133 Abs. I VZG knüpft die übertragung von
Erbschaftsaktiven . an die Voraussetzung der Kostenüber-
nahme.
Der Rekurs ist also nicht begründet.
Atisserdem aber erweist sich die ·Zueisung der For-
derung
an die Gesuchstellerin als unzulässig und nichtig,
weshalb die Entscheidung der Vorinstanz von Amtes
wegen aufzuheben ist.
Art. 133 Abs. I VZG kann entgegen
deren. Ansicht
nicht· zur Anwendung kommen, aus zwei
Gründen:
Einmal können Gegenstand derartiger Zuweisung nur
solche Aktiven bilden, qie bei der Einstellung des Kon-
kurses kannt waren. Denn die Einstellung stüttte sich
en auf den . damals 'verzeichneten AktivenbestaIld.
Werden nachträglich ·neue Aktiven entdeckt, so' können
sich die Wirkungen
der Einstellung und Schliessu:hg des
Konkurses
nicht auf sie erstrecken. Vielmehr frägt sich. ob
solchenfalls der Konkurs wieder zu eröffnen sei. Darüber
zu entscheiden, steht dem Konkursrichter zu. Kommt es
alsdann
zur Durchführung des Konkurses, so gelangen
die
neu entdeckten Vermögensstücke zur Verwertung
nebst den andern,soweit diese noch vorhanden und nicht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 28.
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etwa rechtmässig· von jemandem erworben worden sind,
sei es gemäss Art. 133
VZG, sei es nach Zivilrecht als mit
der Schliessung des Konkurses herrenlos gewordene
Sachen. Nur wenn der allenfalls wieder eröffnete Konkurs
auch seinerseits mangels genügender Aktiven eingestellt
und geschlossen wird, steht die Anwendung von Art. 133
Abs.
I VZG auf die betreffenden Aktiven offen.
Indessen
ist diese Vorschrift keinesfalls anwendbar auf
andere als reale Vermögensstücke wie Sachen, Wert-
papiere sowie
etwa noch Patente und dergleichen Rechte.
Ausdrücklich
erwähnt die Vorschrift überhaupt nur die
zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Der im entspre-
chenden
Art. 137 des Entwurfes der Verordnung enthaltene
Zusatz
« sowie allfällige weitere Aktiven» fehlt. Das mag
zwar einfach darauf zurückgeführt werden, dass sich' die
Verordnung eigentlich
nur mit der Verwertung von Grund-
stücken befasst. Eine ausdehnende Anwendung
auf anderes
Vermögen ist daher nicht ohne weiteres ausgeschiossen,
sofern der Grund der Vorschrift auch auf solches zutrifft.
Nun will die Vorschrift aber einfach soviel wie möglich
Herrenlosigkeit verhüten,
und dies kann bei realen Ver-
mögenswerten eine Rolle spielen, nicht dagegen bei
gewöhnlichen Forderungen, gleichgültig
ob dafür ein
Verlustschein besteht.
Ein Grund dafür, solche nicht in
Wertpapieren verkörperte Forderungen irgendeinem Erben
oder einem Gläubiger oder sogar einem Dritten im Sinne
von Art. 133 VZG zuzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es
lässt sich ebensogut rechtfertigen, sie .erlöschen zu lassen
wie irgendjemand zum Gläubiger
zu machen. Höchstens
können
solche Forderungen, zumal in Verbindung mit
einem Grundstück, nach Art. 133 Abs. 2 VZG an den
Staat fallen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
I. -Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
-.,-Der angefochtene Entscheid wird von Amtes
wegen aufgehoben.
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