Art. 133 Abs. 1 VZG; Zuweisung von Nachlassaktiven nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven; Kostenübernahme und sachlicher Anwendungsbereich. Die Zuweisung setzt die Übernahme der ungedeckten Konkurskosten voraus. Gegenstand der Zuweisung können nur Vermögenswerte sein, die im Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses bekannt waren; nachträglich entdeckte Aktiven fallen nicht unter die Wirkungen der Einstellung, sondern allenfalls unter die Frage der Wiedereröffnung des Konkursverfahrens. Die Bestimmung ist zudem ihrem Zweck nach auf reale, herrenlose Vermögensstücke zugeschnitten und findet auf gewöhnliche Forderungen, auch wenn sie durch Verlustschein belegt sind, grundsätzlich keine Anwendung. Solche Forderungen sind nicht einem Erben oder Dritten nach Art. 133 Abs. 1 VZG zuzuweisen.
nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver- körpert sind. SU0Ce8fton rtpucli8e. Stulpension (je la laülite laure d'acti/. La. mesure revue par I'art. 133 al. lORI n'est applicable qu'aux: biens qul etaient connus a.u moment de 1a. suspension de faillite. Elle n'est 'pas applicable aux: crea.nces, sauf a. celles qw. sont incorporees clans UD titre. SUOCe88ione ripudiata. S d6l la1J..imento per mancanza d'atmJi. La. misura'prevista dall'art. 133 cp. IRRF e applica.bile soltanto Bi beni conosciuti all'atto della sospensione del fallimento. Essa . non e applicabile ai crediti, salvo se incorporati in UD titolo .A. '-' Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und mangels Kostenvorschusses geschlossen. Sechs Jahre später meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins- 8 AB 72 m -1946
114 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 28. forderung von Fr. 227.90, mit dem Ersuchen, diese For- derung sei ihr abzutreten. B. -Über die Ablehnung dieses Begehrens durch das Konkursamt beschwerte sich die Gesuchstellerin bei der untern Aufsichtsbehörde erfolglos. Die obere Aufsichts- behörde wies dagegen am 24. September 1'946 das Kon- kursamt in analoger Anwendung von Art. 133 VZG an, die erwähnte Forderung an die Gesuchstellerin abzutre- ten, sofern diese die ungedeckten Kosten des seinerzeit eröffneten und eingestellten Konkurses übernehme. O. -Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die Gesuchstellerin, sie sei von der Kostenübernahme zu befreien. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 133 Abs. I VZG knüpft die übertragung von Erbschaftsaktiven . an die Voraussetzung der Kostenüber- nahme. Der Rekurs ist also nicht begründet . Atisserdem aber erweist sich die Zuneisung der For- derung an die Gesuchstellerin als unzulässig und nichtig, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben ist. Art. 133 Abs. I VZG kann entgegen deren. Ansicht nicht zur Anwendung kommen, aus zwei Gründen: Einmal können Gegenstand derartiger Zuweisung nur solche Aktiven bilden, qie bei der Einstellung des Kon- kurses kannt waren. Denn die Einstellung stüttte sich enn auf den . damals 'verzeichneten AktivenbestaIld. Werden nachträglich neue Aktiven entdeckt, so' können sich die Wirkungen der Einstellung und Schliessu:hg des Konkurses nicht auf sie erstrecken. Vielmehr frägt sich. ob solchenfalls der Konkurs wieder zu eröffnen sei. Darüber zu entscheiden, steht dem Konkursrichter zu. Kommt es alsdann zur Durchführung des Konkurses, so gelangen die neu entdeckten Vermögensstücke zur Verwertung nebst den andern,soweit diese noch vorhanden und nicht Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 28. U5 etwa rechtmässig von jemandem erworben worden sind, sei es gemäss Art. 133 VZG, sei es nach Zivilrecht als mit der Schliessung des Konkurses herrenlos gewordene Sachen. Nur wenn der allenfalls wieder eröffnete Konkurs auch seinerseits mangels genügender Aktiven eingestellt und geschlossen wird, steht die Anwendung von Art. 133 Abs. I VZG auf die betreffenden Aktiven offen. Indessen ist diese Vorschrift keinesfalls anwendbar auf andere als reale Vermögensstücke wie Sachen, Wert- papiere sowie etwa noch Patente und dergleichen Rechte. Ausdrücklich erwähnt die Vorschrift überhaupt nur die zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Der im entspre- chenden Art. 137 des Entwurfes der Verordnung enthaltene Zusatz sowie allfällige weitere Aktiven fehlt. Das mag zwar einfach darauf zurückgeführt werden, dass sich' die Verordnung eigentlich nur mit der Verwertung von Grund- stücken befasst. Eine ausdehnende Anwendung auf anderes Vermögen ist daher nicht ohne weiteres ausgeschiossen, sofern der Grund der Vorschrift auch auf solches zutrifft. Nun will die Vorschrift aber einfach soviel wie möglich Herrenlosigkeit verhüten, und dies kann bei realen Ver- mögenswerten eine Rolle spielen, nicht dagegen bei gewöhnlichen Forderungen, gleichgültig ob dafür ein Verlustschein besteht. Ein Grund dafür, solche nicht in Wertpapieren verkörperte Forderungen irgendeinem Erben oder einem Gläubiger oder sogar einem Dritten im Sinne von Art. 133 VZG zuzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich ebensogut rechtfertigen, sie .erlöschen zu lassen wie irgendjemand zum Gläubiger zu machen. Höchstens können solche Forderungen, zumal in Verbindung mit einem Grundstück, nach Art. 133 Abs. 2 VZG an den Staat fallen. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : I. -Der Rekurs wird abgewiesen. 2. -.,-Der angefochtene Entscheid wird von Amtes wegen aufgehoben.